Verwaltungsrecht

Schriftliche Begründung der Prüferbewertung eines Arbeitsprojekts

Aktenzeichen  Au 8 K 17.829

Datum:
24.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
LwMstrPrV § 3, § 4, § 5, § 7 Abs. 3
BayLHBPO § 3, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 2 S. 1, § 11 Abs. 1
BayVwVfG BayVwVfG Art. 21 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Fehler im Verfahren der Bewertung der Leistungen eines Prüflings sind grundsätzlich durch eine erneute (Beratung und) Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Liegt eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vor, verbietet es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist (wie BVerwG BeckRS 9998, 50417). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Befangenheit eines Prüfers iSv Art. 21 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG kann erst dann angenommen werden, wenn der Prüfer – ohne Rücksicht auf individuelle Befindlichkeiten des Prüflings – diesem gegenüber eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeigt, also die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling und die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet erscheinen (wie BayVGH BeckRS 2014, 58930 Rn. 18). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein gebotenes Überdenkungsverfahren kann zeitlich grundsätzlich auch noch während eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt bzw. nachgeholt werden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 15. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2017 ist rechtmäßig. Ein Anspruch des Klägers auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Wiederholung der gegenständlichen Prüfungsleistungen bzw. Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der angegriffene Prüfungsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage der gegenständlichen Meisterprüfung ist die auf Bundesebene erlassene Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom 12. März 1991 (BGBl. I S. 659 – LwMstrPrV), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 2014, sowie auf Landesebene die Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft – LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl 2003, S. 906), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 24. Januar 2011 (GVBl S. 59).
Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34/50 ff.; B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84 – BVerfGE 84, 59/77 ff.; BVerwG, B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 7 ZB 14.389 – juris Rn. 9).
Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 u.a. – NVwZ 1993, 686). Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings – notfalls mit sachverständiger Hilfe – darüber zu befinden, ob eine vom Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegensatz zu dessen Beurteilung richtig oder zumindest vertretbar ist, sog. Antwortspielraum des Prüflings (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. – BVerfGE 84, 34/55; BayVGH, U.v. 13.8.2003 – 7 B 02.1652 – juris Rn. 15).
Fehler im Verfahren der Bewertung der Leistungen eines Prüflings sind grundsätzlich durch eine erneute (Beratung und) Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2003 – 22 B 02.3037 – juris Rn. 20; Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 509). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt wurden, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können. Liegt dagegen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vor, verbietet es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden. Soweit es den Grundsatz der Chancengleichheit betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34/52; BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92 – BVerwGE 91, 262/273). Auch eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 6 B 13.96 – NVwZ 1997, 502; B.v. 16.4.1980 – 7 B 58.80 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 15.10.2009 – 22 ZB 08.834 – juris Rn. 7 f.).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze vermag der Kläger mit seinen Einwänden gegen den Prüfungsbescheid vom 15. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2017 nicht durchzudringen. Hierin wurde vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 LwMstrPrV insgesamt nicht bestanden hat, da seine Leistungen in drei Teilbereichen mit der Note 5,0 („mangelhaft“) benotet wurden.
a) Der Bescheid erging in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei.
aa) Der Kläger rügt, zum Prüfungsgespräch im Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik“ – praktisches Arbeitsprojekt nur mündlich geladen worden zu sein. Auch sei der genaue Zeitpunkt nicht mehr rekonstruierbar, der Kläger habe sich jedenfalls eine andere Uhrzeit notiert.
Art und Zeitpunkt der Ladung zum Prüfungsgespräch sind rechtlich nicht zu beanstanden. § 3 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 LwMstrPrV sehen im Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik“ – praktisches Arbeitsprojekt insofern lediglich vor, dass Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit in einem Prüfungsgespräch zu erläutern sind, das je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern soll. Nach § 4 Abs. 1 LHBPO legt die zuständige Stelle die Prüfungstermine mit dem Prüfungsausschuss soweit wie nötig fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefrist rechtzeitig bekannt (Satz 1). Die Termine der Abschlussprüfungen sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein (Satz 2). Die vorgenannten verfahrensrechtlichen Regelungen gebieten somit keine schriftliche Ladung zum Prüfungsgespräch. Dessen ungeachtet wurde nach der Stellungnahme der Prüferin vom 10. Januar 2017 das Prüfungsgespräch aufgrund der Verspätung des Klägers lediglich ca. eine später Stunde durchgeführt. Der Kläger erhielt ausreichend Zeit für seinen Vortrag (knapp ½ Stunde) und er wurde hieran anschließend zu seiner Arbeit befragt. Dies hat die Erstprüferin im Rahmen der Einvernahme als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 nochmals bestätigt (siehe Sitzungsprotokoll, S. 12). Danach habe sie nicht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger wegen der Verspätung besonders unter Stress gestanden sei. Die mündliche Prüfung sei „ganz normal“ durchgeführt worden. Die verfahrensrechtlichen Vorgaben wurden demnach nicht verletzt.
bb) Soweit der Kläger rügt, dass er nach Äußerungen von Lehrern, welche im Vorfeld seine unzureichende Unterrichtsbeteiligung moniert hätten, davon ausgehe, aufgrund seines Verhaltens so schlecht bewertet worden zu sein und damit sinngemäß eine Befangenheit der Prüfungsausschussmitglieder geltend macht, dringt er damit ebenfalls nicht durch.
Zwar dürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LHBPO bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen oder befangen sind. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LHBPO die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Indes kann eine Befangenheit i.S.v. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erst dann angenommen werden, wenn der Prüfer – ohne Rücksicht auf individuelle Befindlichkeiten des Prüflings – diesem gegenüber eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeigt, also die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling und die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet erscheinen (BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 22 ZB 14.1633 – juris Rn. 18).
Hiervon ausgehend ist eine Befangenheit der Prüfer nicht erkennbar. Vorliegend enthalten die Bewertungsblätter der Prüfer keinerlei unsachliche Ausführungen, die die Besorgnis ihrer Befangenheit begründen könnten. Auch ihre Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren zu den vorgebrachten Rügen deuten nicht ansatzweise auf fehlende Neutralität hin. Die Prüfer legen hier ohne Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 – juris Rn. 10) dar, wie sie zur Bewertung der Leistungen des Klägers gekommen sind. Der Erstprüfer im Bereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ (Meisterhausarbeit) hat bei der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 insofern nochmals betont, während seines Unterrichts stets zur Beantwortung von Fragen seiner Schüler zur Verfügung gestanden und nicht zugunsten Einzelner die Hausarbeit erstellt oder eingegriffen zu haben. Dieser Einlassung ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
cc) Soweit der Kläger rügt, dass im Bereich „Produktions- und Verfahrenstechnik“ – praktisches Arbeitsprojekt der Zweitprüfer die „Bewertungshilfe Arbeitsprojekt“ nur unvollständig ausgefüllt habe, weil auf der Rückseite dieses Prüfungsblattes keinerlei Anmerkungen vorgenommen worden seien, obwohl „Erläuterung und Begründung (zwingend bei Bewertung schlechter als „ausreichend“)“ vorgesehen seien, ist hieraus ein beachtlicher Verfahrensfehler nicht ableitbar. Weder nach der LwMstrPrV noch nach der LHBPO ist ein Ausfüllen dieser „Bewertungshilfe“ rechtlich geboten. Es handelt sich um eine Art „Hilfsmittel“ für die Prüfer (vgl. Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 10 und 12), die ihre Feststellungen zu den Leistungen des Prüflings im Rahmen des über einen längeren Zeitraum dauernden Arbeitsprojekts (vgl. § 3 Abs. 4 LwMstrPrV) sukzessive ergänzen. Dessen ungeachtet hat sich der Zweitprüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens mit den Einwänden des Prüflings befasst und seine Entscheidung ergänzend schriftlich begründet (siehe hierzu nachfolgend unter dd)). Weder der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verbieten es, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung durch die ursprünglichen Prüfer auch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92 – BVerwGE 91, 262 – juris Rn. 38 f.). Die Korrektur und Bewertung der Prüfungsleistung sind daher transparent und für den Prüfling nachvollziehbar (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.12.2001 – Au 9 K 00.1255 – juris Rn. 45). Die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, sind zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92 – BVerwGE 91, 262 – juris Rn. 28).
dd) Das gebotene Überdenkungsverfahren ist ebenfalls ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Der Prüfling muss die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzutragen, um derart ein „Überdenken“ dieser Bewertung durch die ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Dieser Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren besteht unabhängig von dem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, da die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt möglich ist. Für die Durchführung eines derartigen Überdenkungsverfahrens bietet sich etwa das in §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an, wobei zwischen Widerspruchs- und Überdenkungsverfahren zu differenzieren ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1998 – 7 B 97.2986 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Ein gebotenes Überdenkungsverfahren kann zeitlich grundsätzlich auch noch während eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt bzw. nachgeholt werden. Der Anspruch des Prüflings auf Überdenken ist insbesondere auch erfüllt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellungnahmen der Prüfer zu den beanstandeten Bewertungen eingeholt worden sind und dem Prüfling Gelegenheit gegeben worden ist, hierzu Stellung zu nehmen. Auch – ggf. ergänzende – Stellungnahmen der Prüfer in der mündlichen Verhandlung können den Überdenkungsanspruch erfüllen (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.1996 – 6 B 75.95 – juris Rn. 8; B.v. 15.9.1994 – 6 B 42.94 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 19.3.2004 – 7 BV 03.1953 – juris Rn. 49; VG Augsburg, U.v. 18.3.2015 – Au 3 K 14.881 – juris Rn. 49).
Zweck eines Überdenkungsverfahrens ist nicht eine Neubewertung der gesamten Prüfungsleistung. Die bisherige Bewertung bleibt vielmehr wirksam und bildet die Grundlage für das verwaltungsinterne Kontrollverfahren. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler dieser Bewertung hinzuweisen, entspricht nur insoweit eine Pflicht des Prüfers zum Überdenken, als die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet wurden. Es obliegt dem Prüfling, konkret darzulegen, wo die Korrektur von Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiiert Einwendungen gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 – BVerwGE 92, 132/138). Der Prüfer muss sich daher im Überdenkungsverfahren keineswegs von vornherein mit der gesamten Prüfungsleistung des Prüflings befassen, wie dies bei einer Neubewertung der Fall wäre (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.1998 – 7 ZB 98.2422 – juris Rn. 12).
Die Einleitung eines eigenständigen Überdenkungsverfahrens setzt seitens des Prüflings die Erhebung substantiierter Einwände gegen die Leistungsbewertung voraus, d.h. gegen die mit einem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum verbundene Einordnung der erbrachten Leistungen in ein Bewertungssystem. Der Prüfling muss wirkungsvolle Hinweise geben, d.h. die Einwände müssen konkret und nachvollziehbar begründet werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.10.2009 – 6 PKH 6.09 – juris Rn. 5; B.v. 18.12.2008 – 6 B 70.08 u.a. – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2005 – 6 B 45.05 – juris Rn. 10; U.v. 24.2.1993 – 6 C 32.92 – juris Rn. 19).
Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände durch die Prüfungsbehörde sämtlichen beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit sämtlichen Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen (Einzel)-Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser – möglicherweise veränderten – Grundlage erneut über das (End-)Ergebnis der Prüfung entscheiden. Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss mit der jeweiligen schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 14; B.v. 9.10.2012 – 6 B 39.12 – juris Rn. 6 und 9; B.v. 10.10.1994 – 6 B 73.94 – juris Rn. 20; U.v. 30.6.1994 – 6 C 4.93 – juris Rn. 22; U.v. 24.2.1993 – 6 C 32.92 – juris Rn. 18).
Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 12 – 14 m.w.N.) die offene Zweitbewertung, d. h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens vereinbar. Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf das Überdenken der Leistungsbewertungen aufgrund von Einwendungen des Prüflings anzuwenden (siehe auch: BVerwG, B.v. 18.12.1997 – 6 B 69.97 – juris Rn. 6 m.w.N.). Dies folgt aus dem Zweck des Überdenkens: Es dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung. Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen. Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.6.1996 – 6 B 88.95 – juris Rn. 8). Ist demnach im Falle einer sog. offenen Zweitbewertung im Prüfungsverfahren eine offene Nachbewertung im Überdenkungsverfahren zulässig, so gilt dies er recht wenn – wie vorliegend – das Landesrecht im Prüfungsverfahren eine getrennte und selbständige Beurteilung vorsieht (siehe § 10 Abs. 2 Satz 1 LHBPO). Die gebotene Eigenständigkeit wird folglich durch die Kenntnis der jeweils anderen Stellungnahme im Überdenken nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG; B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 28; B.v. 18.12.1997 – 6 B 69.97 – juris Rn. 6).
Hiervon ausgehend hat vorliegend – soweit erforderlich – ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren durch die Prüfer stattgefunden.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die in der Widerspruchsbegründung formulierten Rügen hinreichend substantiiert waren, um ein Überdenkungsverfahren zu bedingen. Denn jedenfalls hat der Beklagte, wie die Einvernahme der jeweiligen Erst- und Zweitprüfer als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 ergeben hat, diesen die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwendungen zugeleitet und um Stellungnahme gebeten. Die Erstprüfer haben jeweils eine Stellungnahme schriftlich verfasst und diese zunächst ihren jeweiligen Zweitprüfern zur Kenntnis und zum Abgleich bzw. zur Durchsicht übermittelt (siehe Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 3 und 5 zur praktischen Arbeitsunterweisung; S. 9 zur Meisterhausarbeit und S. 12 zum Arbeitsprojekt), bevor jene dann dem Beklagten zugeleitet wurden. Die Zweitprüfer haben demnach nach Kenntnis der Einwendungen an ihrer Prüfungsbewertung festgehalten (siehe bspw. Sitzungsprotokoll vom 24.1.2017, S. 5). Unschädlich ist insofern, dass die schriftlichen Stellungnahmen der jeweiligen Zweitprüfer für die praktische Meisterarbeit („Arbeitsprojekt“), die schriftliche Meisterhausarbeit und die „praktische Arbeitsunterweisung“ erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurden. Denn es wird als zulässig erachtet, das Überdenkungsverfahren im Gerichtsverfahren auch ohne förmliche Aussetzung nachzuholen, wenn eine zügige Durchführung absehbar ist (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 800). Dies war vorliegend der Fall, da lediglich die schriftlichen Einlassungen der Zweitprüfer fehlten bzw. im Bereich der „praktische Arbeitsunterweisung“ eine vom Erstprüfer getrennte und selbständig verfasste Stellungnahme noch nicht vorgelegen hat. Wie oben dargelegt begegnet es schließlich auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn – wie hier – im Überdenkungsverfahren die Nachbewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Nachbewertung des Erstprüfers erfolgte (siehe BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 12 – 14 m.w.N.). Unabhängig davon haben die beteiligten Prüfer jedenfalls in der mündlichen Verhandlung zu den im Widerspruchs- und ergänzend im Klageverfahren vorgebrachten Rügen des Klägers nochmals Stellung genommen und in diesem Rahmen hinreichend Gelegenheit zur Überdenkung ihrer Bewertung erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.3.2015 – Au 3 K 14.881 – juris Rn. 49). Insgesamt wird damit die verfahrensrechtlich gebotene Eigenständigkeit des Überdenkens der Prüferbewertung durch jeden Prüfer nicht in Frage gestellt.
ee) Keinen Verfahrensfehler im Überdenkungsverfahren stellt es schließlich dar, wenn sich der Meisterprüfungsausschuss in der Sitzung vom 9. Februar 2017 nochmals mit dem Prüfungsergebnis befasst hat.
Aus der in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 vom Beklagtenvertreter vorgelegten Niederschrift über die Sitzung des Meisterprüfungsausschusses vom 9. Februar 2017 geht hervor, dass sich der Meisterprüfungsausschuss mit den Stellungnahmen der Prüfer befasst hat und diesen gefolgt ist. In diesem Zeitpunkt der Befassung des Meisterprüfungsausschusses lagen die gemeinsame Stellungnahme des Erst- und Zweitprüfers der Teilprüfung „praktische Arbeitsunterweisung“ sowie die Stellungnahmen der jeweiligen Erstprüfer in den Teilprüfungen „Arbeitsprojekt“ und „Betriebs- und Unternehmensführung“ vor. Unstreitig gab es zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Stellungnahme der Zweitprüfer zu den letztgenannten Teilprüfungen. Diese wurden erst mit Telefax vom 18. Oktober 2017 vorgelegt.
Der nach § 2 Abs. 1 LHBPO errichtete Meisterprüfungsausschuss stellt „die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest“ (§ 11 Abs. 1 LHBPO). Mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses ist das Prüfungsverfahren abgeschlossen, der Meisteranwärter erhält nach der Feststellung des Bestehens der Meisterprüfung durch den Meisterprüfungsausschuss den Meisterbrief oder einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Meisterprüfung (§ 11 Abs. 4 LHBPO).
Mit diesem Abschluss des Prüfungsverfahrens ist die Befassung des Meisterprüfungsausschusses abgeschlossen. Das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren, das durch die Einwände der Bevollmächtigten des Klägers ausgelöst wird, löst keine weitere Befassung des Meisterprüfungsausschusses mit der Prüfung aus. Es handelt sich insoweit nur um ein internes Überprüfungsverfahren, in dem die Prüfer ihre Bewertungen der Arbeiten des Prüflings anhand der Einwände nochmals nachvollziehen und überdenken. Insbesondere bleibt die bisherige Bewertung der Arbeit Grundlage des Überdenkungsverfahrens. Damit ist aber eine nochmalige Befassung des Meisterprüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren nicht geboten.
Erst in dem Fall, dass nach dem Überdenkungsverfahren die Prüfer zu einer von der Erstbewertung abweichenden Beurteilung der Prüfungsleistungen kommen, bedarf es der erneuten Befassung des Meisterprüfungsausschusses. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist die (erneute und geänderte) Feststellung des Ergebnisses der einzelnen Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses der Prüfung im Sinne von § 11 LHBPO durch den Meisterprüfungsausschuss geboten.
Vorliegend hat sich nach dem Abschluss des Überdenkungsverfahrens keine von der Erstbewertung abweichende Beurteilung der Prüfungsleistungen des Klägers ergeben. Eine nochmalige Befassung des Meisterprüfungsausschusses nach dem Abschluss des Prüfungsverfahrens war deshalb nicht geboten. Die in der Sitzung vom 9. Februar 2017 erfolgte Beschlussfassung des Meisterprüfungsausschusses war deshalb – unabhängig von den fehlenden Stellungnahmen der Zweitprüfer in den Teilprüfungen „Arbeitsprojekt“ und „Betriebs- und Unternehmensführung“ – ohne Bedeutung für das Prüfungsverfahren.
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Prüfungsbescheid nicht zu beanstanden.
Wie bereits oben dargelegt sind Prüfungsbewertungen wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.1998 – 6 B 78.97 – juris Rn. 3 f.; B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16; B.v. 8.3.2012 – 6 B 36.11 – NJW 2012, 2054; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 7 ZB 13.2221 – juris Rn. 8).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums vorliegend nicht erkennbar. Anhand der Prüfungsprotokolle, der „Bewertungshilfen“ sowie der ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer im Klageverfahren lässt sich hinreichend nachvollziehen, aus welchen Gründen die Prüfungsleistungen des Klägers positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auch die Ermittlung der Gesamtnote ist nicht zu beanstanden.
aa) Soweit der Kläger in der ergänzenden Klagebegründung vom 22. Oktober 2017 erstmals beanstandet, dass im Bereich „Produktions- und Verfahrenstechnik“ – praktisches Arbeitsprojekt auf Vorschlag der Erstprüferin ein Eiweißfuttermittel (Harnstoff) zum Einsatz habe gelangen sollen, das einer Registrierungsbzw. besonderen Dokumentationspflicht unterliege und bei grasbasierter Fütterung risikobehaftet sei, kann er daraus eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstellung nicht ableiten. Denn nach Aussage der Erstprüferin in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 basierte zum damaligen Zeitpunkt die Fütterung überwiegend auf Mais, so dass der Vorschlag der Fütterung von Harnstoff – unabhängig von der Frage, von wem der Vorschlag letztlich ausgegangen ist – jedenfalls umsetzbar gewesen wäre. Auch sei die Harnstofffütterung Unterrichtsgegenstand gewesen (Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 11).
bb) Soweit der Kläger im Bereich „Produktions- und Verfahrenstechnik“ – Arbeitsprojekt schließlich im Schriftsatz vom 22. Oktober 2017 moniert, dass die von ihm gewählte Dokumentationsbzw. Bewertungsmethode nicht positiv gewürdigt worden sei, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn auch insofern ergibt sich aus den ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer, aus welchen Gründen die Prüfungsleistungen des Klägers positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auf die verschiedenen Möglichkeiten der Dokumentation, welche auch Gegenstand des Unterrichts gewesen seien, sei hingewiesen worden. Die vom Kläger gewählte Methode sei positiv gewürdigt worden. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Damit ist eine Überschreitung des Bewertungsspielraums der Prüfer im Ergebnis nicht zu erkennen.
cc) Soweit der Kläger pauschal eine allgemeine Intransparenz der Bewertungen rügt, überzeugt dies nicht. In den schriftlichen Einlassungen im Überdenkungsverfahren ergänzten die Prüfer ausführlich, aus welchen Gründen sie zu ihren Bewertungen gelangt sind. Diesen Feststellungen der Prüfer ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der weiteren vom Kläger erhobenen Bewertungsrügen. Denn seine Klagebegründung erschöpft sich im Wesentlichen in einer inhaltsgleichen Wiederholung seines bisherigen Vortrags im Widerspruchsverfahren. Die Anwendung eines fehlerhaften Maßstabs oder einer fachlich unvertretbaren Auffassung ist klägerseits damit nicht dargetan. Unabhängig davon haben die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Prüfer in Ergänzung zu ihren schriftlichen Einlassungen nachvollziehbar und schlüssig darlegen und begründen können, aus welchen Gründen sie im Fall des Klägers zu ihrer Bewertung der Prüfung in den jeweiligen Bereichen als „mangelhaft“ (5,0) gelangt sind.
2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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