Verwaltungsrecht

Selbständiges Beweisverfahren

Aktenzeichen  1 W 1931/17

Datum:
12.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 153609
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 91, § 494a Abs. 1
GVG § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

7 OH 696/15 2017-11-20 Bes LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 20.11.2017, Az. 7 OH 696/15, aufgehoben.

Gründe

Die statthafte (§ 494 a Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht durfte den Antragstellern die der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten nicht auferlegen, weil die Antragsteller innerhalb der vom Landgericht gesetzten Frist Hauptsacheklage erhoben haben.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts genügt vorliegend die Klage zum Verwaltungsgericht München den Anforderungen des § 494 a Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass der Antragsteller nicht durch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostentragungspflicht entgehen soll, die sich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben würde. Eine „Klage“ im Sinn des § 494 a Abs. 1 ZPO muss deshalb zu einer Kostenentscheidung führen, in die die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens einbezogen werden können. Im Anwendungsbereich des § 91 ZPO ist hierfür grundsätzlich Identität der Parteien und des Streitgegenstands erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2006 – VII ZB 59/05, juris-Rn. 11; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 91 Rn. 13 Stichwort „Selbständiges Beweisverfahren“, jeweils m.w.N.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 98 VwGO im Rahmen der nach §§ 154, 162 VWGO zu treffenden Kostenentscheidung im Hauptsacheprozess jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die Beweisergebnisse nach §§ 98 VwGO, 493 ZPO dort eingeführt werden (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO 14. Aufl. § 98 Rn. 39; unklar Kopp/Schenke, VwGO 23. Aufl. § 162 Rn. 1 a).
Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass nach einem vor dem Zivilgericht betriebenen selbständigen Beweisverfahren der Hauptsacheprozess vor dem Verwaltungsgericht geführt wird. Hätte das Landgericht nach Eingang der Antragsschrift und Rüge des falschen Rechtswegs durch die Antragsgegnerin den beschrittenen Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 GVG von Amts wegen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München verwiesen – dies wäre geboten gewesen, weil der von den Antragstellern verfolgte Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen die von der Straßenbeleuchtung ausgehenden Lichtimmissionen öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.09.1003 – 12 L 68/90, NVwZ 1994, 118; VG Düsseldorf, Urt. v. 18.03.2008 – 16 K 3722/07, juris) – wären die durch den Beweissicherungsantrag verursachten Kosten nach § 17 b Abs. 2 GVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Teil der dort entstandenen Kosten behandelt worden. Entsprechendes muss aber auch in der vorliegenden Konstellation gelten, in dem Parteien und Streitgegenstand im selbständigen Beweisverfahren und im Verwaltungsgerichtsprozess identisch sind. Denn bei Nichtbeachtung der fehlenden Rechtswegzuständigkeit im selbständigen Beweisverfahren kann das Beweisergebnis gleichwohl in jedem Zweig der Gerichtsbarkeit verwendet werden (Zöller/Herget a.a.O. § 486 Rn. 2).

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