Verwaltungsrecht

Senegal sicherer Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 4 S 16.32386

Datum:
5.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3e, § 29a Abs. 1, Abs. 2
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Nach der derzeitigen Auskunftslage ist davon auszugehen, dass der senegalesische Staat willens und in der Lage ist, seine Staatsangehörigen zu schützen; soweit Verfolgung durch private Dritte geltend gemacht wird, bieten die senegalesischen Justizbehörden hinreichend Schutz. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der 1987 geborene Antragsteller ist senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2015 nach Deutschland ein und beantragte hier am 19. Juli 2016 Asyl. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am … August 2016 gab er im Wesentlichen an, er sei im April 2012 ausgereist und habe sich 3 Jahre in der Türkei aufgehalten. Als Grund für seine Ausreise gab er einen Erbstreit mit seinen Halbbruder an. In diesem Zusammenhang habe ihn der Halbbruder des Diebstahls bezichtigt und er sei einen Monat von der Polizei festgenommen worden.
Mit Bescheid des BAMF vom 16. August 2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und der Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) jeweils als offensichtlich unbegründet, der Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3.) als unbegründet abgelehnt; es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.) und der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls würde er nach Senegal oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (Ziffer 5.). In Ziffer 6. des Bescheids wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet, in Ziffer 7. des Bescheids wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich, die Voraussetzungen für subsidiären Schutz lägen nicht vor. Der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat. Es werde vermutet, dass er nicht verfolgt werde, solange er nicht Tatsachen vortrage, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung verfolgt werde. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung zur Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Der Antragsteller mache keine staatliche Verfolgung geltend.
Der Bescheid wurde mit Schreiben vom 19. August 2016 zur Post gegeben.
Am 24. August 2016 erhob der Antragsteller Klage (Az. M 4 K 16.32385) und beantragte,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin äußerte sich – abgesehen von der Aktenvorlage – nicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligen und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Akten des Hauptsache- und Eilverfahrens sowie die vorgelegte Bundesamtsakte verwiesen.
II.
Der Antragsteller möchte mit seinem Antrag erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entscheidungen des BAMF im streitgegenständlichen Bescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die seitens der Antragsgegnerin beabsichtigte umgehende Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerseite im Bundesgebiet stützt sich auf die Annahme des BAMF, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich (vgl. §§ 29 a, 30 AsylG) nicht vorliegen und dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) nicht vorliegen. An der Rechtmäßigkeit der hierzu durch das BAMF getroffenen ablehnenden Entscheidungen einschließlich des Offensichtlichkeitsurteils bestehen keine ernstlichen Zweifel, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Dem Antragsteller droht offensichtlich weder im Hinblick auf die allgemeine Situation im Senegal noch aufgrund besonderer individueller Umstände oder der von ihm vorgetragenen Fluchtgründe im Fall seiner Rückkehr eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne der § 3 ff., § 4 AsylG. Der Einzelrichter teilt die Begründung des BAMF im streitgegenständlichen Bescheid, auf die verwiesen wird, § 77 Abs. 2 AsylG. Die Angaben des Antragstellers, die konstruiert wirken und wenig glaubhaft sind, begründen auch bei Wahrunterstellung keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des BAMF. Soweit der Antragsteller eine Verfolgung durch private Dritte geltend mache, hätte er – seinen Vortrag als wahr unterstellt – bei den senegalesischen Justizbehörden um Schutz nachsuchen müssen; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der senegalesische Staat nicht schutzbereit oder schutzwillig ist. Auch muss er sich auf landesinternen Schutz verweisen lassen.
Auch hinsichtlich der nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG erfolgten Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote, insbesondere auch der Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die humanitären, sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen im Senegal, bestehen seitens des Gerichts keine, erst recht keine ernstlichen Bedenken.
Der (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylG) Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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