Aktenzeichen M 17 S 16.33078
Leitsatz
Der senegalesische Staat ist willens und in der Lage, vor einer Bedrohung in Form von kriminellem Unrecht durch einen nichtstaatlichen Akteur hinreichenden Schutz zu gewähren. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Staatsangehörige des Senegal, dem Volk der Peul zugehörig und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am … August 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Oktober 2015 Asylantrag.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am …. Februar 2016 gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, dass sie Senegal verlassen habe, weil ihr Vater sie habe beschneiden lassen wollen. Der Vater habe sie bereits im Alter von 10 bis 12 Jahren beschneiden lassen wollen, aber ihre Mutter habe dies immer wieder hinauszögern können. Als sie 15 Jahre alt gewesen sei, habe ihr Vater die Beschneidung endgültig durchführen lassen wollen. Ihre Mutter habe sie dann heimlich zu ihrer Schwester nach … gebracht. Ihre Mutter habe es geschafft, den Vater zu belügen und zu vertrösten. Als sie 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei, habe ihr Vater vorgehabt, bei der Polizei eine Vermisstenanzeige aufzugeben. Als er immer noch damit gedroht habe, habe ihre Mutter ihre Ausreise organisiert. Wenn sie in den Senegal zurückkehren müsste, müsste sie immer versteckt leben, denn ihr Vater hasse sie, und sie wisse nicht, ob ihre Mutter sie immer beschützen könne, wie sie es bisher gemacht habe. Zur möglichen Feststellung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots erklärte die Antragstellerin, keine schutzwürdigen Belange zu haben. Sie habe aber einen Freund. Es sei aber noch nicht klar, wann sie heiraten würden.
Mit Bescheid vom 7. September 2016, zur Post gegeben am 9. September 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihr die Abschiebung nach Senegal oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen. Bei einem Ausländer, der aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, werde vermutet, dass er nicht verfolgt werde, solange er nicht Tatsachen vortrage, die die Annahme begründeten, dass er entgegen dieser Vermutung verfolgt werde. Die Antragstellerin habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat, in ihrem Falle die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Die Antragstellerin mache keine asylrechtlich erhebliche staatliche Verfolgung geltend. Ebenso wenig behaupte sie eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte. Sie berufe sich im Wesentlichen auf die angebliche Bedrohungslage durch ihren Vater, der sie angeblich seit ihrem 10. bis 12. Lebensjahr beschneiden lassen wolle. Hierbei sei es der Antragstellerin – inzwischen volljährig – angeblich über Jahre gelungen, sich dieser behaupteten Bedrohungslage durch den Vater zu entziehen. Unterstelle man den Sachvortrag der Antragstellerin als wahr, müsse sich die Antragstellerin wegen einer angeblichen Bedrohungslage auf die zuständigen polizeilichen Behörden verweisen lassen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der senegalesische Staat nicht schutzbereit oder nicht schutzwillig sei. Sie habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein solle, selbst um Schutz bei der Polizei oder Gendarmerie nachzusuchen. FGM sei seit 1999 gesetzlich verboten. Der Antragstellerin drohe keine landesweite Zwangsbeschneidung, ohne dass ihr Schutz zur Verfügung stünde. Die inzwischen volljährige Antragstellerin müsse zuvörderst internen Schutz in ihrem Heimatland in Anspruch nehmen. Sie habe nicht nachweisen können, dass sie ihr Heimatland aus begründeter Furcht vor einer landesweiten und unausweichlichen Verfolgung verlassen habe.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sei ebenfalls abzulehnen. Es seien keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, welche die Annahme rechtfertigten, dass ihr bei Rückkehr in den Senegal ein ernsthafter Schaden drohe.
Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Umstände, die die Antragstellerin geltend mache, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Die Antragstellerin sei erwerbsfähig, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie nicht im Stande sein werde, eine zumindest existenzsichernde Grundlage erwirtschaften zu können.
Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten am 19. September 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 17 K 16.33077) und beantragte gleichzeitig
die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, aufgrund der starken traditionellen Verwurzelung sei für den Vater die Beschneidung seiner Tochter ein großes Anliegen. Die Antragstellerin habe mehrere Schwestern, die beschnitten worden seien. Die Polizei sehe die Beschneidungsproblematik als Familiensache an, in die sie sich grundsätzlich nicht einmische. Von ihrer Schwester habe die Antragstellerin erfahren, dass diese nunmehr schwer erkrankt sei und deshalb das Leben in … habe aufgeben und ins Elternhaus zurückkehren müssen. Der Antragstellerin sei das Recht auf Asyl zuzuerkennen, da sie bei einem Aufenthalt im Senegal mit nichtstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen in Form der Genitalverstümmelung rechnen müsse, vor denen sie die staatlichen Institutionen nicht in der Lage seien zu schützen. Zudem sei keine inländische Fluchtalternative erkennbar. Die Genitalverstümmelung sei zwar mit Gefängnisstrafe bedroht, trotzdem sei Genitalverstümmelung nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet. Da die Antragstellerin nicht mehr bei ihrer Schwester in … unterkommen könnte, habe sie keine Anlaufstelle mehr. Sie habe keinen Schulabschluss, der sie berechtigen würde, zu studieren oder eine Ausbildung zu machen. Sie wäre gezwungen, zunächst auf der Straße zu leben oder zu ihrer Familie zurückzukehren, wo der Vater unmissverständlich klar gemacht habe, dass er die Beschneidung durchführen lassen werde. Bei einer Wiedereinreise sei auch die Mutter nicht mehr in der Lage, die Antragstellerin zu schützen.
Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.33077 sowie auf die übermittelte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 7 des Bescheids beantragt wird.
In dieser Nummer wird lediglich das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet. Der Antrag ist insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn die schlichte Aufhebung der Nr. 7 des Bescheids aufgrund einer Anfechtungsklage bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beträfen lediglich die getroffene Befristungsentscheidung als solche, so dass ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Folge hätte, dass das – unmittelbar kraft Gesetz geltende – Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Die Rechtsstellung der Antragstellerin wäre somit nicht verbessert. Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG müsste, ebenso wie die (vorläufige) Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG, im Wege der Verpflichtungsklage bzw. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über einen Antrag nach § 123 VwGO erstritten werden (vgl. NdsOVG, B.v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 12.1.2016 – M 21 S 15.31689 – UA S. 8; VG München, B.v. 8.6.2016 – M 17 S 16.31279 – UA S. 6; Funke/Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, § 11 Rn. 183, 190, 193, 196).
2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig (vgl. insbesondere zu Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, § 11 Rn. 189), aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
2.1 Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich (vgl. §§ 29a, 30 AsylG) nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
2.2 An der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.
2.2.1 Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend, den Vortrag der Antragstellerin als wahr unterstellt, nicht anzunehmen.
Das Heimatland der Antragstellerin, Senegal, ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat bestehen jedoch nicht.
Die Antragstellerin hat die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können.
2.2.1.1 Die Antragstellerin kann gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 AsylG schon deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, weil sie nach eigenem Vortrag auf dem Landweg über Italien und Österreich eingereist und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist.
2.2.1.2 Darüber hinaus kann gemessen an seinem Vortrag von einer (vom Staat ausgehenden) politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG offensichtlich nicht die Rede sein. Bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur – wie vorliegend dem Vater der Antragstellerin – ausgehenden Verfolgung erfordert § 3c Nr. 3 AsylG, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der senegalesischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nicht auszugehen. Der senegalesische Staat nimmt keine Repressionen Dritter hin, d. h. die Antragstellerin könnte hier grundsätzlich Hilfe erlangen (vgl. VG München, B.v. 24.3.2016 – M 4 S 16.30549 – UA S. 7; VG München, B.v. 24.3.2016 – M 2 S 16.30464 – UA S. 6; VG München, B.v. 22.3.2016 – M 15 S 16.30357 – UA S. 8; VG München, B.v. 10.3.2016 – M 21 S 16.30061 – UA S. 9). Das Gericht teilt gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln daher die Einschätzung des Bundesamtes, dass der senegalesische Staat bei einer derartigen Bedrohung, bei der es sich um kriminelles Unrecht eines nichtstaatlichen Akteurs handelte, in der Lage und auch willens ist, hinreichenden Schutz zu gewähren (§ 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 und 2 AsylG). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 21. November 2015 – „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG“ [Stand: August 2015] – ist weibliche Genitalverstümmelung seit 1999 gesetzlich verboten, wird aber von einigen Ethnien immer noch praktiziert. Die NRO TOSTAN gebe an, von 5.000 Gemeinden hätten 760 die Praxis offiziell beendet. Die Durchsetzung eines angestrebten vollständigen Verbots stoße immer wieder auf (religiös motivierten) Widerstand. Eine Genitalverstümmelung wird im Senegal üblicherweise, wenn nicht unmittelbar nach Geburt oder vor dem sechsten Lebensjahr, im Laufe der Pubertät vorgenommen (BayVGH, B.v. 21.8.2006 – 15 ZB 05.30862 – juris Rn. 3). Die 20 Jahre alte Antragstellerin hat dieses Alter überschritten. Aufgrund ihres Alters ist die Antragstellerin auch in der Lage, selbstständig staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach eigenen Angaben stammt die Antragstellerin aus …, einer Stadt, in der staatliche Hilfe zu erlangen ist.
Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2.2.2 Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint. Das Gericht nimmt auch insoweit vollumfänglich auf die Begründung des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2.2.3 Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
2.2.4 Schließlich stellt sich das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der insoweit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig dar.
Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Antragstellerin gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt hat.
Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
…