Verwaltungsrecht

übereinstimmende Erledigungserklärung

Aktenzeichen  15 CS 21.644

Datum:
14.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 960
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 2 S 20.3152 2021-02-11 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Februar 2021 ist wirkungslos geworden.
III. Entsprechend dem Vergleichsvertrag vom 24. November 2021/ 13. Dezember 2021 tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin die Gerichtskosten je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils selbst.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 385.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2021 wurde mitgeteilt, dass die Parteien mit Datum vom 24. November 2021/13. Dezember 2021 einen Vergleichsvertrag zur Streitbeilegung abgeschlossen haben. Die Antragstellerin erklärte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 das Verfahren für erledigt; dem stimmte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2022 zu.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und folgt der Einigung der Parteien über die Kostentragung in § 5 Abs. 1 des Vergleichsvertrags vom 24. November 2021/13. Dezember 2021.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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