Verwaltungsrecht

Unbegründete Klage gegen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge

Aktenzeichen  M 8 K 16.50325

Datum:
2.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 117 Abs. 5
AsylG AsylG § 76 Abs. 1, § 77

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage kann vom zuständigen Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG; vgl. Beschluss vom 2.11.2016) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da Kläger und Beklagte hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Asylgesetz – AsylG, § 101 Abs. 2 VwGO) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG und § 117 Abs. 5 VwGO auf die Feststellungen und Begründung des streitbefangenen Bescheids des Bundeamts sowie insbesondere auch auf die Gründe des Beschlusses des Gerichts vom 27. September 2016 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, M 1 S 16.50324, Bezug genommen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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