Verwaltungsrecht

Unstatthafter Eilantrag bei Ablehnung des Asylantrags als “einfach” unbegründet

Aktenzeichen  M 25 S 17.42270

Datum:
20.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 38 Abs. 1, § 75 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unstatthaft, wenn die Abschiebungsandrohung nach § 38 Abs. 1 AsylG ergeht, da in diesem Fall die aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes nach § 75 Abs. 1 AsylG besteht.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg, weil er unzulässig ist. Er ist unstatthaft.
Die im Klage-und Antragsschriftsatz vom 31. Mai 2017, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, erhobene Asylklage hat hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, da die Abschiebungsandrohung auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 AsylG erlassen worden ist (§§ 75 Abs. 1, 34,38 AsylG). Somit ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft.
Die Antragstellerin trägt als unterliegender Teil die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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