Verwaltungsrecht

Unwirksame Eheschließung nach hinduistischem Ritus

Aktenzeichen  M 10 K 16.3087

Datum:
30.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 839
GG GG Art. 34 S. 3

 

Leitsatz

Fehlt es an einer wirksamen Eheschließung im Ausland – hier nach hinduistischem Ritus -, besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Visums für die indische Verlobte zum Ehegattennachzug. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.Die Klagen werden abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Das Verwaltungsgericht München ist sowohl örtlich als auch hinsichtlich des Rechtswegs für die Entscheidung über das Klagebegehren insgesamt aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (1 A 7.16) zuständig. Für das verwiesene Gericht ist der Verweisungsbeschluss sowohl hinsichtlich des Rechtswegs wie auch der örtlichen Zuständigkeit bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 83 VwGO).
2. Die Klage, die Beklagte zu verpflichten, seiner Ehefrau ein Visum für die Einreise nach Deutschland auszustellen, bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist bereits unzulässig, da ihr das erforderliche allgemeine Rechtschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger kann im Klagewege nicht mehr erreichen, als tatsächlich ohnehin bereits eingetreten ist. Der Kläger hat selbst mitgeteilt, dass sich seine Ehefrau nunmehr im Bundesgebiet aufhält.
Im Übrigen wäre seine Klage auch unbegründet. Hierzu wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 13. Dezember 2016 (M 10 E 16.5331) Bezug genommen. Danach lag nach indischem Recht keine wirksame Eheschließung des Klägers nach hinduistischem Ritus vor.
3. Die Schadensersatzforderungen des Klägers sind nicht begründet.
Als Anspruchsgrundlage käme hier ausschließlich ein Anspruch aufgrund Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 Satz 3 GG in Betracht. Eine Verletzung von Amtspflichten des Beklagten – insbesondere durch die deutsche Botschaft in Neu-Delhi – liegt nicht vor. Hinsichtlich der vom Kläger als kausal für seine Schäden betrachteten Verweigerung eines Visums für seine Frau P. lag schon kein Pflichtenverhältnis gegenüber dem Kläger, sondern allenfalls gegenüber der Verlobten des Klägers vor. Eine Drittwirkung einer möglichen Amtspflichtverletzung gegenüber der Visumsantragstellerin gegenüber dem Kläger als damals noch Nicht-Ehemann ist nicht erkennbar.
Im Übrigen wäre bei dem Kläger auch kein bezifferbarer Schaden eingetreten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens verwirklicht wird, wobei die Gerichte die Fundierung in der Menschenwürde zu beachten haben; dabei begegnet es grundsätzlich aber keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.2.2017 – 1 BvR 2639/15 – juris, Rn. 15 m.w.N. – zur rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeikräfte bei Großdemonstration).
Hier ist aber fraglich, ob der Kläger überhaupt eine Rechtseinbuße dadurch erlitten haben kann, dass die deutsche Botschaft die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums an die damalige Verlobte des Klägers wie gesetzlich vorgesehen überprüft und das Vorliegen der Voraussetzungen zum Ehegattennachzug zum Kläger wegen einer fehlenden rechtmäßigen Eheschließung verneint hat. Jedenfalls fehlt für das Verlangen des Klägers nach materiellem Ersatz für die von ihm behauptete entgangene Zeit – zusammen mit seiner Verlobten bzw. Ehefrau – ein adäquat-kausaler Eingriff, zudem ist nicht ersichtlich, wie der Kläger auf die Höhe der von ihm behaupteten Schmerzensgeldansprüche kommt.
Damit ist die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzforderung abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 171 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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