Verwaltungsrecht

Unzulässige Klage wegen Verstoß gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit

Aktenzeichen  M 24 K 16.50153

Datum:
17.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 173
GVG GVG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Ist bereits eine Klage persönlich erhoben und damit rechtshängig, ist eine erneute Klage durch den Bevollmächtigten mit demselben Streitgegenstand unzulässig wegen des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit nach § 173 VwGO iVm § 17 Abs. 1 S. 2 GVG. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist unzulässig und war daher abzuweisen.
1. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil alle Beteiligten klar, eindeutig und vorbehaltlos auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Der Kläger hat mit Erklärung seines Bevollmächtigten vom 29. Februar 2016 und die Beklagte mit genereller (auch den vorliegenden Rechtsstreit umfassender) Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Regierung von Oberbayern ist vorliegend zwar gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses Verfahrensbeteiligter aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 (vgl. zur Zulässigkeit sog. Generalbeteiligungserklärungen BVerwG, U. v.27.6.1995 – 9 C 7/95 – juris Rn. 11). In diesen Erklärungen hat der Vertreter des öffentlichen Interesses allerdings darum gebeten, ihm ausschließlich die jeweilige Letzt- bzw. Endentscheidung zu übersenden und damit unter anderem auch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
2. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über die Klage insbesondere örtlich zuständig, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Landkreis …) und damit im Gerichtsbezirk zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO). Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 16. März 2016 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
3. Die Klage ist unzulässig, weil ihr das Prozesshindernis des Verbotes der doppelten Rechtshängigkeit nach § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entgegensteht, da die vorliegende, am 18. Februar 2016 erhobene Klage (M 24 K 16.50153) denselben Streitgegenstand wie die bereits am 15. Februar 2016 durch den Kläger persönlich erhobene und damit rechtshängig (§ 90 Abs. 1, § 81 Abs. 1 VwGO) gewordene Klage (M 12 16.50115) hat. Der Bevollmächtigte des Klägers wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2016 auf den Umstand der doppelten Rechtshängigkeit hingewiesen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).


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