Verwaltungsrecht

Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  M 21 S 17.44512

Datum:
6.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG GVG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Bundesamts vom 26. Mai 2017, mit dem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, durch den Bevollmächtigten zu 1) am 8. Juni 2017 Klage erhoben (M 21 K 17.44421) und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen lassen (M 21 S. 17.44418). Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 hat die Bevollmächtigte zu 2) nochmals für den Antragsteller Klage gegen den o.a. Bescheid erhoben (M 21 K 17.44510) und zugleich beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Vorschrift gilt auch im Eilverfahren hinsichtlich eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Aufgrund des seitens des Bevollmächtigten zu 1) des Antragstellers gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist der später gestellte Antrag in der gleichen Sache unzulässig.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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