Verwaltungsrecht

Unzulässigkeit eines Eilantrags wegen Nichteinhaltung der Wochenfrist

Aktenzeichen  M 11 S 15.31664

Datum:
15.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 36

 

Leitsatz

Die Angabe bei Asylantragstellung, ausschließlich serbisch zu sprechen, ist bei Angabe der goranischen Volkszugehörigkeit plausibel. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Gründe

I.
Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige goranischer Volkszugehörigkeit.
Sie stellten am 2. Dezember 2015 in Deutschland einen Asylantrag.
Bei der Anhörung beim Bundesamt … – Außenstelle … (im Folgenden: Bundesamt) am 3. Dezember 2012 gab die Antragstellerin zu 1) für sich und die Antragsteller zu 2) bis 4) u. a. an, sie seien am 1. bzw. 2. September 2015 über Ungarn und Österreich nach Deutschland eingereist. Sie seien nach Deutschland gekommen um Schutz zu bekommen. Sie hätten im Kosovo Probleme mit der albanischen Bevölkerung. Sie seien als Bosniaken im Kosovo eine Minderheit und hätten dort keine Rechte. Probleme mit Behörden oder anderen staatlichen Stellen im Kosovo hätten sie nicht gehabt. Die Antragstellerin zu 1) habe im Kosovo einen Herzinfarkt gehabt. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen (Bl. 90 – 95 der Bundesamtsakte).
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom … Dezember 2015 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Nrn. 1 und 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 4) und forderte die Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Kosovo auf, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen (Nr. 5). Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Laut der ausgefüllten und unterschriebenen Empfangsbestätigung (Bl. 134 der Bundesamtsakte) wurde der Bescheid am 14. Dezember 2015 zugestellt.
Die Antragstellerin zu 1) erhob für sich und für die Antragsteller zu 2) bis 4) am 22. Dezember 2015 zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München – Außenstelle … – Klage (M 11 K 15.31663). Gleichzeitig wurde beantragt,
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 11. Januar 2016 unter der Bezeichnung Vorabübersendung die Verwaltungsvorgänge vor, äußerte sich in der Sache jedoch nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Klageverfahren M 11 K 15.31663 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Asylgesetz -AsylG-) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen ist bereits unzulässig.
Die Antragsfrist von einer Woche gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG wurde nicht eingehalten, weswegen der Antrag verfristet ist. Der Bescheid wurde ausweislich der in der Bundesamtsakte enthaltenen Empfangsbestätigung am 14. Dezember 2015 zugestellt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG, § 41 Abs. 5 VwVfG, § 5 VwZG). Die Wochenfrist begann damit am darauffolgenden Tag, dem 15. Dezember 2015 zu laufen (§ 57 Abs. 1 VwGO) und endete mit Ablauf des Montags, 21. Dezember 2015 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Da die Antragstellung jedoch erst am darauffolgenden 22. Dezember 2015 erfolgte, ist die Antragsfrist nicht eingehalten. Aus der Bundesamtsakte ergibt sich ohne weiteres, dass die Antragsteller entsprechend der Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG und § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG i. V. m. § 58 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß über den einzulegenden Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist und die einzuhaltende Frist belehrt worden sind. Die im Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist ausweislich der Bundesamtsakte sowohl in deutscher als auch in serbischer Sprache dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügt gewesen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG). Entsprechend den Angaben der Antragsteller bei der Asylantragstellung ist die Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung in Serbisch auch richtig, da die Antragsteller bei der Asylantragstellung angeben haben, (ausschließlich) Serbisch zu sprechen, was auch wegen der Angabe der goranischen Volkszugehörigkeit plausibel ist.
Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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