Verwaltungsrecht

Verfolgungsmaßnahmen im Irak durch staatliche oder quasistaatliche Institutionen

Aktenzeichen  20 ZB 18.30388

Datum:
26.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3059
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Die heutige irakische Regierung knüpft an die ehedem unter Saddam Hussein strafbare unerlaubte Ausreise samt Asylantragstellung keine Folgemaßnahmen mehr (BayVGH BeckRS 2012, 52855), sodass die Frage, ob den Klägern im Nordirak, konkret in Bagdad, Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche oder quasistaatliche Institutionen drohen, keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 6 K 16.32474 2017-12-12 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2017 ist unbegründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang vom Berufungsgericht ungeklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist.
Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen,
ob ihnen im Nordirak, konkret in Bagdad, Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche oder quasistaatliche Institutionen drohen?
und
ob es den Klägern zumutbar ist, quasi als einzige Familienmitglieder in die Heimat zurückzukehren?
und
ob die offenbar bei ihren Kindern (vorliegenden) flüchtlingsrelevanten Gesichtspunkte auf die Kläger durchschlagen?
und
ob den Klägern über Art. 6 GG ein Bleiberecht zuzugestehen …,
haben keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), da sie Fragen des jeweiligen Einzelfalls sind und ihnen somit keine grundsätzliche, verallgemeinerungsfähige, für eine Vielzahl von Fällen geltende Bedeutung zukommt.
Die von den Klägern weiter aufgeworfene Frage,
ob den Klägern im Falle ihrer Rückkehr allein wegen der Stellung eines Asylantrags im westlichen Ausland Nachteile entste…,
ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Die heutige irakische Regierung knüpft an die ehedem unter Saddam Hussein strafbare unerlaubte Ausreise samt Asylantragstellung keine Folgemaßnahmen mehr (BayVGH, U. v. 2.2.2012 – 13a B 11.30412 – juris Rn 14).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird.
Mit dieser Entscheidung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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