Aktenzeichen 9 XIV 232/18
Leitsatz
Die Annahme der Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insb. Äußerungen oder Verhaltensweisen des Betroffenen voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahelegen, dass er beabsichtigt unterzutauchen oder die Ab-/Zurückschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (BGH BeckRS 2012, 14183). (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Gegen d. Betroff. wird die mit Beschluss des AG Regensburg vom 23.5.2018 angeordnete Sicherungshaft verlängert, § 62 AufenthG.
2. Die Haft endet nunmehr spätestens am 16.8.2018.
3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
I
D. Betroff. ist guineischer Staatsangehöriger.
D. Betroff. reiste am 29.4.17 (Erstregistrierung in AZR), nach eigenen Angaben im November 2016 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne den für die Einreise erforderlichen Pass oder Passersatz (§§ 3 I, 14 I Nr. 1 AufenthG) oder den erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen (§§ 4 Abs. 1, 14 I Nr. 2 AufenthG).
Die beteiligte Ausländerbehörde beantragte am 25.6.2018 gegen d. Betroff. gemäß §§ 62 III, 60 AufenthG, 420, 425 III FamFG, die Verlängerung der Abschiebehaft bis zur vollzogenen Abschiebung, längstens jedoch bis zum 16.8.2018 anzuordnen.
Zur Begründung des Antrages trug sie vor:
Herr D. legte bisher keine identitätsbelegenden Dokumente vor. Seine bisherigen Personaldaten beruhen auf eigenen Angaben. Insbesondere bestanden nach seiner Ersteinreise Zweifel an seinen Altersangaben, weshalb die H. H. mit Verfügung vom 30.05.2017 aufgrund einer forensischen Altersdiagnostik Volljährigkeit feststellte. Die Verfügung ist seit 01.07.2017 bestandskräftig. In der Folge tauchte Herr D. unter und gab sich beim Jugendamt der Stadtverwaltung K. als minderjährig aus. Daraufhin erfolgte eine vorläufige Inobhutnahme durch das Jugendamt. Im Rahmen der bundesweiten Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF) wurde er als minderjähriger Jugendlicher dem Landkreis R. zugewiesen und in eine Jugendhilfeeinrichtung verbracht. In der Folge wurde ein Vormund bestellt, der dann auch am 28.12.2017 einen Asylantrag stellte. Nachdem die Ausländerbehörde des Landkreises R. die Ausländerakte von Herrn D. übersandt bekommen hatte (12.02.2018), fiel der bestandskräftige Bescheid der H. H. auf. Das Geburtsdatum wurde daraufhin auf den 00.00.1999 korrigiert. Mit Beschluss vom 16.04.2018 hat das Familiengericht R. sodann auch die Vormundschaft aufgehoben.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat sein Geburtsdatum mit Schreiben vom 19.02.2018 auf den 01.01.2001 geändert. Aufgrund der Anhörung und anderer Unterlagen bzw. eigener Ermittlungen hat das BAMF das Geburtsdatum dann im inzwischen rechtskräftigen Bescheid auf 01.01.1998 korrigiert. Dieses verwendet nunmehr auch die Ausländerbehörde des Landkreises R..
Mit Bescheid vom 20.04.2018 lehnte das BAMF den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes ab. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Betroffenen wurde unter Gewährung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Guinea angedroht. Die Abschiebungsandrohung ist vollziehbar.
Am 15.06.2018 stellte die Prozessbevollmächtigte Eilantrag nach § 123 VwGO gegen das BAMF wegen Abschiebung des Herrn D.. Das VG Regensburg teilte der Prozessbevollmächtigten am 18.06.2018 mit, dass es sich beim BAMF um die falsche Antragsgegnerin handle. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt.
Am 18.06.2018 wurde durch o. G. ein neuer Eilantrag (§ 123 VwGO) wegen Abschiebung gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt R., Ausländerbehörde, gestellt. Darüber ist noch nicht entschieden.
Lt. Mitteilung der Verfahrensbevollmächtigten vom 29.6.2018 wurde der Eilantrag mit Beschluss vom 27.6.2018 abgelehnt, hiergegen wurde von ihr Beschwerde eingelegt.
Am 20.06.2018 wurde durch den Verfahrenspfleger Beschwerde gegen die Abschiebungshaft beim AG Regensburg, Abteilung für Strafsachen, Ermittlungsrichter, eingereicht. Die Ausländerbehörde hat ihre Stellungnahme am 25.06.2018 dem Ermittlungsrichter übersandt. Die Beschwerde wurde zwischenzeitlich vom Landgericht Regensburg als unzulässig zurückgewiesen, ohne dass das Landgericht Regensburg in der Sache entschieden hätte.
Herr D. wurde am 21.06.2018 durch eine Expertenanhörung von ermächtigten Bediensteten einer Delegation der Republik Guinea im Einwohnerzentralamt H. als guineischer Staatsangehöriger identifiziert.
II.
Im Rahmen der heutigen Vorführung wurde d. Betroff. gemäß § 420 I 1 FamFG in der gebotenen Weise vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt.
Der Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde ist den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben worden. Ein Abdruck des Antrags ist d. Betroff. überlassen worden. D. Betroffene war in der Lage, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde zu äußern. Zudem hatte er bereits aufgrund des Erstbeschlusses des AG Regensburg Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Ausländerbehörde dem Antrag zugrunde gelegt hat.
Bei der mündlichen Anhörung am 25.6.18 erklärte d. Betroff., dass er Einwände habe. Diese wurden von der Verfahrensbevollmächtigten, dem Verfahrenspfleger sowie dem bestellten Vormund erläutert. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Protokoll der heutigen Anhörung Bezug genommen.
III.
1. Die zuständige Ausländerbehörde hat den Haftantrag zulässig und ausreichend begründet.
a. Der vorliegende Haftantrag genügt den Darlegungsanforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH vom 15.09.2011, Az V ZB 123/11; vom 10.05.2012, Az V ZB 246/11). Insbesondere werden verlangt – wie hier erfolgt – Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer, §§ 425 III, 417 II 2 Nr. 3-5 FamFG. Das Darlegungserfordernis soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör d. Betroff. durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 II FamFG gewahrt wird, wobei die Darlegungen knapp gehalten sein dürfen, solange sie die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH FGPrax 2011, 317).
Das Gericht erachtet diese Voraussetzungen unter Bezugnahme auf I. für erfüllt.
(1) Das Gericht geht davon aus, dass der Betroffene über 18 Jahre alt ist.
Der Betroffene selber hat, auch in der heutigen Anhörung, angegeben, sein Geburtsdatum sei der 01.01.2001, damit wäre er 17 Jahre alt und damit auch nach deutschem Recht minderjährig.
Dem widerspricht ein Kurzbefund zur gutachtlichen Altersschätzung vom 30.05.2017 des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik H., das aufgrund einer zahnärztlichen Untersuchung zum Ergebnis kommt, der Betroffene sei 18 Jahre oder älter.
Dem steht gegenüber insbesondere die Einschätzung des Kreisjugendamtes R., dessen Fachabteilung aufgrund der Äußerlichkeiten und des Verhaltens des Betroffenen, sowie der Erzählungen des Betroffenen, zu der Einschätzung kam, dieser sei minderjährig. Folgerichtig wurde eine Vormundschaft eingerichtet.
Das Gericht ist hier den Feststellungen der medizinischen Untersuchung der Rechtsmedizin H. gefolgt, diese beruht auf medizinisch nachvollziehbaren körperlichen Untersuchungen.
Die Einschätzung des Fachdienstes des Kreisjugendamtes R., sowie der in der Anhörung genannten weiteren Einrichtungen, in denen der Betroffene in der Vergangenheit untergebracht war beruhen demgegenüber eher auf dem gezeigten Verhalten des Betroffenen. Dass der Betroffene insoweit in seiner Persönlichkeitsentwicklung eher einem Minderjährigen, denn einem Erwachsenen entspricht, mag der Fall sein, hat für die Frage nach seinem tatsächlichen biologischen Alter aber weniger Aussagekraft, insbesondere da die Entwicklung der Persönlichkeit durch die Flucht aus Guinea und nach Europa verzögert sein kann.
(2) Nach deutschem Recht ist ein über 18 Jahre alter Betroffener volljährig.
Soweit vorgetragen wurde, der Betroffene sei demgegenüber nach dem Recht des Heimstaates Guinea noch minderjährig ( vgl. Beschluss d. BGH vom 24.1.18 XII Z B 423/17) gibt dies nicht – mehr – den aktuellen Stand der Rechtsprechung wieder. Mit Beschluss von 20.2.18(4UF243/16) hat das OLG Hamm nunmehr – nach weiteren Ermittlungen festgestellt, dass nach aktuell geltendem Recht in Guinea die Volljährigkeit dort mit 18 Jahren eintritt (vgl. OLG Hamm, aaO II, ziff. 2, b, cc,(1),(a) u. (b)).
Dem stehen auch nicht die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24.01.2018 (XII ZB 423/17) und 07.03.2018 (XII ZB 422/17) entgegen. In diesen genannten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof jeweils Beschlüsse des OLG Hamm aufgehoben und die Sachen jeweils an das OLG Hamm zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Diese weiteren Sachaufklärungen wurden vom OLG Hamm durchgeführt und in oben genannter Entscheidung dargelegt.
b. Die Ausländerbehörde hat auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verlängerung der Sicherungshaft erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12).
Sie trägt hierzu plausibel vor:
Für den Heimreiseschein (PEP-Verfahren) erforderlich sind Lichtbilder und ein ausgefüllter PEP-Antrag.
Nachdem Herr D. nach Antritt der Abschiebungshaft nicht beim PEP-Verfahren mitwirkte, musste ein Termin zur Vorführung vor guineischen Vertretern zur Identitätsklärung anberaumt werden. Hierbei vergingen über drei Wochen, die Herr D. zu vertreten hat.
Herr D. wurde sodann am 21.06.2018 durch eine Expertenanhörung von ermächtigten Bediensteten einer Delegation der Republik Guinea im Einwohnerzentralamt H. als guineischer Staatsangehöriger identifiziert. Mit einem Heimreisedokument ist nunmehr binnen fünf Wochen zu rechnen. Für die darauffolgende Flugbuchung sind zehn Tage zu veranschlagen. Nach Auskunft ist die für die Vorführung bei der Expertenanhörung zuständige Bundespolizei P. aufgrund weiterer Sammelanhörungen derzeit überlastet, weshalb es zu der Verzögerung von vier bis fünf Wochen bei der Bearbeitung der Heimreisedokumente kommen kann.
Wir rechnen mit dem Eingang des Ergebnisprotokolls und der Interviewbescheinigung über die Identifikation als guineischer Staatsangehöriger innerhalb von 3 Wochen.
PI-Schub Flugbuchung:
Bei Vorlage des Heimreisescheines von Seiten der Guineischen Vertreter bzw. durch die Bundespolizei wird unsererseits sofort der Schubauftrag an die PI-Schub nach M. gestellt.
Von der PI Schub M. wurde uns zugesagt, dass innerhalb von 10 Tagen nach Stellung des Schubauftrages der Flug nach Guinea erfolgt.
Zusammenfassend erscheint aus Sicht der Ausländerbehörde eine Abschiebung bis spätestens 16.08.2018 durchführbar. Hierbei mit eingerechnet ist ein „Puffer“ für Unvorhergesehenes von 1 Woche.
Die Dauer der angeordneten Haft wird somit von der Behörde glaubhaft mit den für die Organisation und Durchführung der Abschiebung nach Guinea notwendigen Erfordernissen, mithin mit der voraussichtlichen Dauer des Rücknahmeverfahrens begründet. Die im Antrag angegebenen einzelnen Zeitspannen sind für die organisatorische Realisierung der Abschiebung einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend.
Sollte das Rücknahmeverfahren vor Ablauf der Frist abgeschlossen sein, so ist die Behörde aufgrund des Beschleunigungsgebots gehalten, d. Betroff. unverzüglich abzuschieben, vgl. auch § 62 I 2 AufenthG. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft liegt vor § 72 IV AufenthG.
2. Mit dem unter I. geschilderten Sachverhalt liegen die Voraussetzungen einer unerlaubten Einreise gemäß § 14 Abs. 1 AufenthG vor. D. Betroff. ist damit auch vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG).
3. a. Aufgrund der unter Ziffer 2 festgestellten vollziehbaren Ausreisepflicht besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG.
b. Weiterhin liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Ziff. 2 AufenthG vor. Dem Betroffenen wurde eine Ausreisefrist gesetzt, diese ist abgelaufen und der Betroffene hat seinen Aufenthaltsort ohne weitere Mitteilung an die Ausländerbehörde gewechselt, obwohl er auf seine Mitteilungspflicht hingewiesen wurde.
Herr D. war vom 21.07.2017 bis 17.09.2017 sowie vom 06.05.2018 bis 22.05.2018 untergetaucht.
c. Ferner ist auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Ziff. 5 iVm § 2 Abs. 14 AufenthG gegeben.
Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht oder Untertauchen entziehen will.
Die Annahme der Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen d. Betroff. voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahelegen, dass d. Betroff. beabsichtigt unterzutauchen oder die Ab-/Zurückschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (BGH vom 03.05.2012, Az V ZB 244/11; Renner, Ausländerrecht, § 62 AufenthG Rz 76).
Konkrete Anhaltspunkte iSd § 2 Abs. 14 AufenthG liegen in Folgendem begründet:
Herr D. tauchte bereits mehrfach unter. Er zeigte damit eine Verhaltensweise, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit darauf hindeutet bzw. es nahe legt, dass er beabsichtigt, wieder unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu verhindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann.
Insgesamt wird deshalb von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen, möglicherweise auch ins europäische Ausland, da offenbar (Aufgreifen im TGV 9579 aus Frankreich kommend), Verbindungen nach Frankreich bestehen.
Herr D. beging bei seinem Verbringen aus dem Arrest in R. in die JVA E. am 24.05.2018 einen zunächst erfolgreichen Fluchtversuch und sprang dabei in die Donau. Er konnte danach aber von den verfolgenden Polizeibeamten wieder festgenommen werden.
Herr D. konnte bisher keine identitätsbelegenden Dokumente vorlegen. Seine bisherigen Personaldaten beruhen auf eigenen Angaben. Insbesondere bestanden nach seiner Ersteinreise Zweifel an seinen Altersangaben, weshalb die H. H. mit Verfügung vom 30.05.2017 aufgrund einer forensischen Altersdiagnostik Volljährigkeit feststellte. Die Verfügung ist bestandskräftig. In der Folge tauchte Herr D. unter und gab sich beim Jugendamt der Stadtverwaltung K. als minderjährig aus. Daraufhin erfolgte eine vorläufige Inobhutnahme durch das Jugendamt. Im Rahmen der bundesweiten Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF) wurde er als minderjähriger Jugendlicher dem Landkreis R. zugewiesen und in eine Jugendhilfeeinrichtung verbracht. In der Folge wurde ein Vormund bestellt, der dann auch am 28.12.2017 einen Asylantrag stellte. Nachdem die Ausländerbehörde des Landkreises R. die Ausländerakte von Herrn D. übersandt bekommen hatte (12.02.2018), fiel der rechtskräftige Bescheid der H. H. auf. Das Geburtsdatum wurde daraufhin auf den …1999 korrigiert. Mit Beschluss vom 16.04.2018 hat das Familiengericht Regensburg sodann auch die Vormundschaft aufgehoben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat aufgrund der mündlichen Anhörung des Herrn D. sein Geburtsdatum auf den 01.01.1998 festgesetzt. Dieses verwendet nunmehr auch die Ausländerbehörde des Landkreises R..
Herr D. kam damit seiner nach § 49 AufenthG geforderten Mitwirkung zur Identitätsklärung nicht nach und will damit seine Abschiebung aktiv verhindern (§ 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG).
Im Übrigen wird ergänzend auf die Gründe des Antrages sowie der Erstentscheidung des AG Regensburg vom 23.5.18 Bezug genommen.
4. Gründe, die ein Absehen von der Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 1, Abs. 3, 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich bzw. nicht glaubhaft gemacht.
Im Übrigen liegen Abschiebungshindernisse nicht vor. Ob die Abschiebung nach Guinea zu Recht erfolgt, ist nicht vom Haftrichter, sondern von den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten zu entscheiden (BGH vom 25.02.2010, Az V ZB 172/09); der Haftrichter ist letztlich nicht befugt, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen -mit wenigen Ausnahmen, die eine Sachverhaltsermittlung des Haftrichters erfordern (vgl. hierzu BGH aaO) – zu entscheiden.
Hinsichtlich der Frage einer Minderjährigkeit des Betroffenen wird auf die obigen Ausführungen unter III 1 a verwiesen.
Umstände, die einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate aus Gründen, die d. Betroff. nicht zu vertreten hat, entgegenstehen, sind nicht erkennbar (§ 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG). Hierbei ist eine Prognose, gerechnet ab dem Zeitpunkt der ersten Haftanordnung, anzustellen. Die Maximalfrist des § 62 IV 1 AufenthG ist mit der hier festgelegten Haftanordnung noch nicht überschritten.
5. Ein milderes Mittel als die Inhaftierung des Betroffenen im Sinne von § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist – angesichts der unter Ziffer 3 dargelegten Gegebenheiten – die Hinterlegung von Ausweispapieren bzw. eine Meldeauflage bzw. die Auflage, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, vorliegend nicht ausreichend.
Das Verfahren beruht auf den §§ 416, 418, 419, 420, 421, 425 III FamFG.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.