Verwaltungsrecht

Vertretungszwang bei der Berufungszulassung

Aktenzeichen  9 ZB 18.32418

Datum:
11.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26910
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1 u. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 30 K 17.43997 2018-07-23 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2018 ist unzulässig, da er nicht durch einen hierfür befähigten Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO) und die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG genannte Frist für die Stellung des Zulassungsantrags und die Darlegung der Zulassungsgründe verstrichen ist. Auf die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten ist der Kläger durch die dem erstinstanzlichen Urteil beigefügte ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrunghingewiesen worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 83b AsylG werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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