Verwaltungsrecht

Verwaltungsrechtliche Notarsache: Persönliche und fachliche Eignung eines Bewerbers für die Bestellung zum Notar; Bewertung der fachlichen Leistungen nach einem Punktesystem

Aktenzeichen  NotZ (Brfg) 1/18

Datum:
23.7.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:230718BNOTZ.BRFG.1.18.0
Normen:
§ 6 Abs 1 S 1 BNotO
Spruchkörper:
Senat für Notarsachen

Leitsatz

Zur persönlichen und fachlichen Eignung eines Bewerbers für die Bestellung zum Notar.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 9. November 2017, Az: Not 19/16

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 9. November 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der am 30. Juni 1969 geborene Kläger legte 1997 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote “ausreichend” (5,2 Punkte) ab. Im selben Jahr wurde er in Berlin als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem Jahre 2004 ist er berechtigt, die Bezeichnung “Fachanwalt für Versicherungsrecht” zu führen.
2
Er bewarb sich auf eine im Amtsblatt für Berlin vom 8. April 2005 ausgeschriebene Notarstelle. Im Bewerbungsverfahren verneinte er die Frage, ob gegen ihn straf-, disziplinar- oder standesrechtliche Ermittlungsverfahren sowie sonstige Verfahren und auch bei der Rechtsanwaltskammer in den letzten fünf Jahren geführte Beschwerdeverfahren anhängig gewesen seien. Die Angaben des Klägers entsprachen nicht den Tatsachen. Auf Nachfrage des Beklagten zu straf-, disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren gab der Kläger an, er habe die Fragen insbesondere zu bei der Rechtsanwaltskammer anhängig gewesenen Verfahren missverstanden; diese sei unzuständig gewesen. Die Bewerbung des Klägers blieb ohne Erfolg.
3
Am 29. September 2008 bewarb sich der Kläger um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 26. September 2008 ausgeschriebenen 28 Notarstellen. In dem seiner Bewerbung beigefügten Fragebogen beantwortete er die zu Punkt 4 gestellten Fragen nach anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren mit “ja”, ohne weitere Angaben zu machen. Der Beklagte wies den Kläger u.a. darauf hin, dass es sich insoweit nicht um den Fragebogen zur aktuellen Ausschreibung handele und forderte ihn auf, den aktuellen Fragebogen ausgefüllt vorzulegen. Mit Schreiben vom 12. November 2008 übersandte der Kläger einen Fragebogen, in dem er die gleiche Frage zu Punkt 4 ebenfalls mit “ja” beantwortete, ohne konkrete Verfahren zu benennen.
4
Auf Nachfrage des Beklagten zu gegen den Kläger geführten Verfahren übersandte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Vorgänge EV 627/04, EV 537/02 und EV 27/03. Die Rechtsanwaltskammer übersandte die Vorgänge IV BS 2389.04, IV BS 687.07 und II GS 232.06.
5
Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2009 auf, die jeweils erkennenden Stellen (Gericht, Staatsanwaltschaft) und die Aktenzeichen der gegen ihn geführten Verfahren anzugeben. Der Kläger übersandte daraufhin die Einstellungsmitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 9. Mai 2008 zum Verfahren EV 627/04.
6
Mit Schreiben vom 19. März 2009 wies der Beklagte den Kläger auf die weiteren bei der Rechtsanwaltskammer geführten Verfahren hin und gab Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Dem kam der Kläger mit Schreiben vom 1. April 2009 nach. Unter anderem begründete er die Nichtangabe der Verfahren im Fragebogen mit einem Gemisch aus “Eile, Irrtum und Nachlässigkeit”. Er sei wegen einer im Oktober 2008 geplanten Reise übermäßig stark arbeitsbelastet gewesen.
7
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 2. November 2010 mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebenen 28 Notarstellen anderen Mitbewerbern zu übertragen. Der Kläger habe im Bewerbungsverfahren eine Gesamtpunktzahl von 163,44 erreicht; er nehme in dem Auswahlverfahren die 34. Rangstelle ein. Eine ursprünglich dagegen erhobene Klage nahm der Kläger zurück.
8
Mit Schreiben vom 2. September 2016 hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, aufgrund von Konkurrentenverfahren seien Besetzungsränge innerhalb und außerhalb der Rangliste entfallen. Es sei beabsichtigt, dem Bewerber mit der vormals 32. Rangstelle, dem Beigeladenen, die letzte zu besetzende Notarstelle zu übertragen. Um abgelehnten Bewerbern die Möglichkeiten eines effektiven Rechtsschutzes zu ermöglichen, werde das Besetzungsverfahren fortgesetzt, wenn kein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werde. Gegen diesen Bescheid hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. Er hat geltend gemacht, dass er im Vergleich zum Beigeladenen und dem Bewerber mit der 33. Rangstelle eine deutlich höhere praktische Erfahrung nachgewiesen habe. Die Zubilligung von Sonderpunkten für den Beigeladenen wegen eines Lehrauftrags und dessen Dissertation sei unverhältnismäßig. Ihm selbst stünden weitere Sonderpunkte zu, zumal sie in einem vorangegangenen Bewerbungsverfahren zuerkannt worden seien. Im Hauptantrag hat er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise, seinen Antrag neu zu bescheiden.
9
Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung, um sein Klagebegehren weiterzuverfolgen.
II.
10
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
11
1. Das Kammergericht hat ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten habe, ihn zum Notar zu bestellen. Es seien noch weitere Klageverfahren anhängig.
12
Der Kläger habe aber auch keinen Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten. Dessen Bescheid, die verbliebenen Notarstellen nicht mit dem Kläger sondern dem Beigeladenen zu besetzen, sei nicht rechtswidrig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.
13
Der Beklagte habe die Auswahlentscheidung auf der Grundlage des in der Ausschreibung vom 26. September 2008 näher geregelten Punktesystems getroffen. Die ursprüngliche Punktevergabe, die der Beklagte letztlich in seinem Bescheid vom 2. September 2016 zugrunde gelegt habe, sei nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Beklagten, für die vom Kläger geltend gemachte anwaltliche Bearbeitung von Notarhaftungssachen keine Sonderpunkte zu vergeben, überschreite nicht den ihm im Rahmen der Bewertung der fachlichen Eignung im Sinne des § 6 BNotO zukommenden Beurteilungsspielraum. Die Justizverwaltung überschreite den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht, wenn sie davon absehe, konkrete von einem Bewerber bearbeitete anwaltliche Mandate im Hinblick darauf auszuwerten, ob diese einen speziellen Bezug zu einer notariellen Tätigkeit aufwiesen. Unerheblich sei, dass in früheren Bewerbungsverfahren eine andere Verwaltungspraxis geübt worden sei. Das hindere es nicht, insbesondere vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung, diese Verwaltungspraxis zu ändern.
14
Es könne offenbleiben, ob hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers bei der Allianz Versicherungs AG eine andere Beurteilung insoweit gerechtfertigt sei, als dass bereits die Beschäftigung mit Notarhaftungssachen als solche ein Qualifikationsmerkmal darstellen könnte. Zweifel könnten sich bereits daraus ergeben, dass es sich lediglich um eine viermonatige Tätigkeit des Klägers im Rahmen einer Referendarstation gehandelt habe und er nur zur Hälfte seiner Arbeitszeit überhaupt Notarhaftungssachen zu bearbeiten gehabt habe. Jedenfalls wäre der Beklagte zu einer Nachprüfung, ob die bearbeiteten Angelegenheiten tatsächlich entsprechend der Bestätigung der Allianz Versicherungs AG sachlich und rechtlich schwierig gelagert gewesen seien, nicht verpflichtet. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger über den gewährten Sonderpunkt hinaus keine weiteren Punkte für seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter zuzuerkennen, halte sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Anhaltspunkte, die eine ungleiche Wertung im Vergleich zu wissenschaftlichen Leistungen anderer Bewerber und insbesondere zu denen des Beigeladenen nahelegen könnten, seien nicht zu erkennen.
15
Die vom Kläger angegriffene Gewährung von zwei Sonderpunkten für den Beigeladenen lasse Fehler nicht erkennen. Diese Frage könne aber im Ergebnis offenbleiben, da sich auch ohne diese Sonderpunkte keine Änderung ergebe. Der Beigeladene hätte dann mit 169,15 Punkten gegenüber dem Kläger noch immer 3,71 Punkte Vorsprung.
16
Es sei schließlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Beigeladenen im Hinblick auf dessen persönliche Eignung für das Notaramt dem Kläger vorgezogen habe und daher auch der größeren Ausgewogenheit zwischen theoretischer und praktischer Vorbereitung zugunsten des Klägers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen habe. Eine Eignungsvermutung zugunsten eines Bewerbers um ein Notaramt bestehe nicht. Erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung seien begründet, wenn es ein Bewerber im Bewerbungsverfahren an der erforderlichen Mitwirkung fehlen lasse und deshalb Zweifel bestünden, ob er im Falle seiner Bestellung zum Notar seinen Amtspflichten gegenüber der Notaraufsicht und der Notarkammer mit der gebotenen Sorgfalt nachkomme. Berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung könnten schon dadurch begründet werden, dass bei dem Bewerber eine sehr nachlässige und mit den Anforderungen an die Tätigkeit als Notar unvereinbare Umgangsweise mit ihm obliegenden Auskunftspflichten zutage getreten sei. Es sei geklärt, dass die im Bewerbungsverfahren von den Notarbewerbern zu beantwortenden Fragen vollständig und richtig zu beantworten seien.
17
Der Kläger habe die Fragen nach anhängigen oder anhängig gewesenen straf-, disziplinar- oder standesrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie nach sonstigen berufsrechtlichen Verfahren weder vollständig noch richtig beantwortet. Die Beantwortung der Frage 4 in der von dem Kläger am 29. September 2008 erhaltenen Selbstauskunft mit “ja” sei offensichtlich nicht ausreichend gewesen. In dem Formular werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegebenenfalls erkennende Stelle und das Aktenzeichen anzugeben sei. Der Kläger habe dagegen keinerlei Verfahren angegeben, was er in einem weiteren Schreiben vom 1. April 2009 mit einem Gemisch aus Eile, Irrtum und Nachlässigkeit begründet habe. Seine weitere Begründung, er habe im Oktober 2008 drei Wochen Urlaub eingeplant gehabt, erscheine vorgeschoben. Jedenfalls ändere auch eine beruflich besondere Belastung nichts am Maßstab der dem Bewerber obliegenden Sorgfaltspflichten. Das sei letztlich auch bei einem stark beruflich belasteten Notar nicht anders. Darüber hinaus habe der Kläger aber auch in der vom Beklagten eingeforderten Selbstauskunft vom 12. November 2008 keine Verfahrensdaten angegeben, sondern entsprechende Fragen wiederum schlicht mit “ja” beantwortet. Diese unvollständige Auskunft habe der Kläger offenbar nach seinem Urlaub erteilt und dies könne deshalb auch nicht mit einem besonderen Arbeitsanfall vor Urlaubsantritt entschuldigt werden. Völlig unverständlich sei das Verhalten des Klägers, nachdem er vom Beklagten mit Schreiben vom 30. Januar 2009 ausdrücklich auf die Unvollständigkeit seiner Selbstauskunft hingewiesen und zur Angabe der erkennenden Stellen und der Aktenzeichen aufgefordert gewesen sei. Warum er hierauf lediglich die Einstellungsnachricht der Generalstaatsanwaltschaft zum Verfahren EV 627/04 übersandt habe, sei nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls könne dies nicht damit entschuldigt werden, der Kläger sei davon ausgegangen, dem Beklagten seien entsprechende Verfahren bereits aus der letzten Bewerbungskampagne bekannt gewesen. Dies habe schon deshalb nicht sein können, weil mindestens das bei der Rechtsanwaltskammer geführte Verfahren IV BS 687/07 dort nachträglich anhängig gemacht worden sei. Ungeachtet dessen hätte es dem Kläger auch oblegen, sich bei den Beklagten danach zu erkundigen, ob die weiteren gegen ihn anhängig gewesenen Verfahren bereits bekannt gewesen seien.
18
Insgesamt habe der Kläger danach im Bewerbungsverfahren einen besonders sorglosen Umgang mit den berechtigten Anfragen des Beklagten gezeigt. Dieser Eindruck werde nur noch dadurch verstärkt, dass der Kläger bereits in entsprechenden Fragen in dem vorangegangenen Bewerbungsverfahren unrichtig mit “nein” beantwortet gehabt habe und von den Beklagten dort ebenfalls habe aufgefordert werden müssen, sich näher zu erklären.
19
2. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) besteht nicht.
20
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2017 – NotSt(Brfg) 2/17, ZNotP 2017, 1151 mwN).
21
An diesen Grundsätzen gemessen bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
22
a) Bezüglich der Abweisung des Hauptantrags des Klägers auf Verpflichtung zur Übertragung einer der ausgeschriebenen Notarstellen und des zweiten Hilfsantrags auf Verpflichtung zur Bestellung zum Notar führt der Kläger bereits keine Begründung an, warum ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen sollen. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung der Berufungszulassungsgründe nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO.
23
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen auch nicht bezüglich der Abweisung des hilfsweise gestellten Antrags, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Bestellung zum Notar neu zu bescheiden.
24
aa) Solche Zweifel ergeben sich nicht aus der Einwendung des Klägers, der Beklagte habe gar keine völlige Neubescheidung vorgenommen. Er habe sich nicht auf die im früheren Abschnitt des Verfahrens ermittelten Punktwerte beziehen dürfen.
25
Die Rüge greift nicht durch. Ausweislich des den Bescheid vom 2. September 2016 vorbereitenden Vermerks des Beklagten vom 12. Mai 2016 (GA S. 59) ist sich der Beklagte entgegen des Vortags des Klägers bewusst gewesen, dass eine neue Auswahlentscheidung getroffen werden muss und hiervon die Bewerber zu benachrichtigen sind. Insbesondere die von dem Kläger in seiner Rüge angesprochene Gewichtung der einzelnen Kriterien hat der Beklagte bei seiner Neubescheidung im Blick gehabt. Der Beklagte hat die Leistungen und Erfahrungen des Klägers dabei – rechtlich unbedenklich – entsprechend den Maßgaben bewertet, die er in der Stellenausschreibung vom 26. September 2008 angegeben hatte (Amtsblatt Berlin vom 26. September 2008, S. 2281). Die Bewertung der fachlichen Qualifikation anhand eines Punktesystems, insbesondere auch anhand des hier in der Stellenausschreibung genannten, hat der Senat nicht beanstandet (Senatsurteil vom 23. Juli 2012 – NotZ(Brfg) 7/11 Rn. 11, 3). Es war auch zulässig, im vorangegangenen Auswahlverfahren gewonnene Erkenntnisse in der neuen Auswahlentscheidung durch Bezugnahme auf die frühere Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.
26
bb) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es hätten ihm 4,6 Punkte zusätzlich für die von ihm als Vertreter der Notarin R.  und des Notars M.   vorgenommenen Beurkundungen zuerkannt werden müssen. Es seien ihm für insgesamt 23 Beurkundungsvorgänge lediglich 0,2 Sonderpunkte gutgeschrieben worden statt 0,4. Es habe sich jedoch bei diesen 23 Beurkundungen um qualifizierte, nämlich solche mit anschließendem Vollzug bzw. vorangehendem Entwurf gehandelt, weshalb 0,4 Punkte pro Beurkundung hätten gutgebracht werden müssen.
27
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet dies nicht. Entsprechend den Angaben in der Stellenausschreibung war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Entwurfs- und Vollzugstätigkeit für die höhere Bewertung mit 0,4 Punkten schriftlich darzulegen und zu versichern sei. Daran fehlte es. Eines weiteren Hinweises bedurfte es seitens des Beklagten nicht.
28
Der Kläger beruft sich zwar darauf, dass die Kopie der Urkundenrolle der Notarin R.  hinsichtlich einzelner Eintragungen ausweise, dass eine Beurkundung ohne Entwurf vorgenommen worden sei. Dies allein stellt jedoch keinen hinreichenden Nachweis dar, dass in allen anderen aufgeführten Beurkundungen eine Vollzugstätigkeit oder eine Entwurfstätigkeit vorangegangen sein muss. Ebenso wenig ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung des Klägers aus einem Vertretungszeitraum von über zwei Wochen automatisch, dass in allen in dieser Zeit durchgeführten Beurkundungen jeweils eine Entwurfs- oder Vollzugstätigkeit mit vorgenommen worden sein muss, mit der weiteren Folge, dass eine höhere Sonderpunktzahl bei der Punktbewertung für die Ermittlung der fachlichen Eignung anzusetzen wäre.
29
Eine Ungleichbehandlung bei der Würdigung der Urkundenrollenauszüge in Verfahren anderer Bewerber liegt nicht vor. Der Kläger trägt selbst vor, dass in den anderen Fällen ausdrücklich vermerkt war, in welchen konkreten Fällen Vollzugstätigkeiten durchgeführt oder Entwürfe gefertigt worden waren. Dass der Beweiswert in diesen Fällen anders zu beurteilen ist, liegt auf der Hand.
30
Schließlich ist nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Kammergerichts auf der geltend gemachten unzutreffenden Bewertung der Beurkundungen beruht. Selbst bei Zuerkennung von weiteren 4,6 Punkten ergibt sich immer noch ein Vorsprung von 1,11 Punkten für den Beigeladenen. Wie der Senat bereits entschieden hat, bestehen keine Bedenken, wenn die Justizverwaltung zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistungen nach einem Punktesystem bewertet und grundsätzlich dem danach ermittelten punktestärksten Bewerber den Vorzug gibt (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 – NotZ 8/07, NJW-RR 2008, 567 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2001 – NotZ 5/01, BGHRZ 25740). Besondere Gründe, die ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Grundsatz erfordern würden, zeigt der Berufungszulassungsantrag nicht auf.
31
cc) Die Vergabe von weiteren Sonderpunkten an ihn selbst und auch an den Beigeladenen hat der Kläger nicht in einer die Zulassung der Berufung fordernden Weise angegriffen. Eine hinreichende Darlegung eines Berufungszulassungsgrunds setzt im Regelfall voraus, dass der Zulassungsgrund vom Kläger konkret benannt und näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder einer Bezugnahme hierauf (Senatsbeschluss vom 21. November 2011 – NotZ(Brfg) 6/11, NJW-RR 2012, 121 Rn. 5). Insoweit mangelt es im Hinblick auf die Ausführungen des Kammergerichts zu der Vergabe von Sonderpunkten an den Kläger und den Beigeladenen durch den Beklagten an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrunds. Der Kläger führt dazu nichts Substantielles aus.
32
dd) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Hinblick auf den Umstand, dass sowohl der Beklagte als auch das Kammergericht die persönliche Eignung des Klägers schlechter beurteilt haben, als die des Beigeladenen. Hierauf beruht die Entscheidung nicht, da das Urteil und die Auswahlentscheidung bereits durch die bessere fachliche Eignung des Beigeladenen getragen werden. Der Vortrag des Klägers, er habe die unvollständigen Angaben im Bewerbungsverfahren aus einem Gemisch aus Eile, Irrtum und Nachlässigkeit gemacht und sich mit dieser Einlassung das Wohlwollen des Beklagten für sein Bewerbungsverfahren sichern wollen, ist jedoch geeignet, Abstriche bei der Bewertung der persönlichen Eignung zu begründen.
33
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil dies nicht der Billigkeit entspräche (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 2 S. 1 BNotO.
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