Verwaltungsrecht

Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht im Falle eines begehrten vorläufigen Rechtsschutzes

Aktenzeichen  M 19 S 16.33548

Datum:
14.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 138132
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
VwGO § 52 Nr. 2, § 83 S. 1

 

Leitsatz

Bei örtlicher Unzuständigkeit des aufgerufenen Gerichts ist das Verfahren von Amts wegen an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Bayerische Verwaltungsgericht München ist örtlich unzuständig.
II. Die Verwaltungsstreitsache wird an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Gründe

I.
Der syrische Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. September 2016, mit dem sein Asylantrag als zurückgenommen behandelt und das Asylverfahren eingestellt wird.
II.
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von Amts wegen an das gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen.
In Verfahren nach dem Asygesetz ist nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Aufgrund der Zuweisungsentscheidung der Regierung von Schwaben vom 23. Juli 2015 (Bl. 127 f. der Bundesamtsakte) hat der Antragsteller seinen Aufenthalt in der … … … … * … … … … … … … …, zu nehmen, so dass das Verwaltungsgericht Augsburg für die Entscheidung über den Antrag zuständig ist.
Der Rechtsstreit war daher nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die Kostenentscheidung bleibt diesem vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.


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