Verwaltungsrecht

Verwertbarkeit gutachterlicher Erkenntnisse trotz fehlerhafter Anordnung

Aktenzeichen  11 CS 18.2127

Datum:
28.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7184
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Der Umstand, dass eine Stellungnahme zu einem Gutachten erfolgt ist, welches aufgrund einer fehlerhaften Gutachtensanordnung erstellt worden ist, führt nicht dazu, dass die mitgeteilten Erkenntnisse nicht verwertet werden durften. Insofern gilt, dass sich weder aus der Fahrerlaubnis-Verordnung noch sonstigem innerstaatlichen Recht ein Verwertungsverbot ableiten lässt und dies auch dem Interesse der Allgemeinheit entgegenstünde, vor fahrungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 S 18.1338 2018-09-21 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A1 79, AM, B, L, M und S.
Am 20. Januar 2018 um 12:04 Uhr unterzog die Polizei den Antragsteller einer Verkehrskontrolle und stellte dabei drogentypische Auffälligkeiten fest. Eine um 12:40 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach der toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 29. Januar 2018 22,0 ng/ml THC und 80,8 ng/ml THC-COOH. Dieser Sachverhalt wurde mit einem seit 12. März 2018 rechtskräftigen Bußgeldbescheid geahndet, mit dem ein Monat Fahrverbot verhängt wurde.
Im Zuge von Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Augsburg wurde bekannt, dass der Antragsteller im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung anlässlich einer polizeilichen Hausdurchsuchung am 15. November 2016 eingeräumt hatte, Marihuana für den Eigenkonsum erworben zu haben und zu besitzen sowie versucht zu haben, Cannabis anzubauen. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des unerlaubten Anbaus von vier Cannabispflanzen und des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO, ein Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Jahr 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit seit 25. August 2017 rechtskräftigem Strafbefehl wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen Besitzes von verbotenen Waffen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.
Mit Schreiben vom 6. April 2018 gab das Landratsamt dem Antragsteller unter Hinweis auf den nachgewiesenen gelegentlichen Cannabiskonsum gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auf, bis 15. Juni 2018 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage beizubringen, ob zu erwarten sei, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen werde. Die Anordnung war mit der Anmerkung versehen, dass nicht gutachtlich zu klären sei, ob der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt habe, sondern ob er derzeit fahrgeeignet sei. Ein Abstinenznachweis sei daher nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers mit, das Gutachten sei mangelhaft. Der Antragsteller sei nicht verpflichtet, dieses vorzulegen. Die Gutachterin sei voreingenommen gewesen und habe den Standpunkt vertreten, ohne einen längeren Zeitraum der Abstinenz könne eine positive Begutachtung ohnehin nicht erfolgen. Ein im Laufe der Begutachtung durchgeführter Drogentest sei negativ verlaufen. Im Übrigen sei die Begutachtungsanordnung wegen fehlenden Hinweises auf die Folgen einer unzureichenden Mitwirkung nicht rechtmäßig.
Nachdem kein Gutachten vorgelegt worden war, entzog das Landratsamt mit Bescheid vom 3. Juli 2018 dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und forderte den Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzugeben. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Am 18. Juli 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 12. Juli 2018 ließ der Antragsteller Widerspruch einlegen, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Beigefügt war eine Aufforderung an die Begutachtungsstelle vom 6. Juli 2018, das Gutachten nachzubessern. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 räumte das Landratsamt dem Antragsteller die Möglichkeit ein, bis 25. Juli 2018 das nachgebesserte Gutachten vorzulegen. Daraufhin legte der Antragsteller eine Stellungnahme der Begutachtungsstelle vom 16. Juli 2018 vor, wonach gemäß den geltenden Beurteilungskriterien von einer gewissen Trennfähigkeit für die Zukunft nur bei Einordnung des Konsumverhaltens unter die Hypothese D4 ausgegangen werden könne. Bei allen anderen Problemausprägungen sei per se eine Trennfähigkeit ausgeschlossen. Das Konsumverhalten des Antragstellers habe aus Gründen, die in dem Gutachten dargelegt seien, nicht unter die Hypothese D4 eingeordnet werden können, so dass die Trennfähigkeit zu verneinen und von einer abstinenzpflichtigen Problematik auszugehen gewesen sei. Damit sei eine positive Begutachtung unmöglich gewesen. Warum die Behörde nicht die klassische Drogenfragestellung, sondern die reine Trennfragestellung gewählt habe, könne nicht beantwortet werden.
Am 6. August 2018 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. September 2018 ab. Zwar seien die Erfolgsaussichten des Widerspruchs als offen anzusehen, da nicht festgestellt werden könne, ob der Antragsteller im Zeitpunkt des noch zu erlassenden Widerspruchsbescheids seine Fahreignung wiedererlangt haben werde. Jedoch ergebe eine Interessenabwägung ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Im Hinblick auf den gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers und den erheblichen Wert von 22,0 ng/ml THC habe das Landratsamt zu Recht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert. Es habe auch sein Ermessen ausgeübt, wobei dieses in Anbetracht des erheblichen akuten Einflusses von Cannabis während der Fahrt am 20. Januar 2018 gegen „Null“ gesunken sei. Allerdings entspreche die Gutachtensanordnung wegen des rechtswidrigen Zusatzes, dass die Wiedererlangung der Fahreignung nicht zu prüfen sei, nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Außerdem habe das Landratsamt verkannt, dass die Trennfähigkeit vom Konsummuster bzw. der Drogenproblematik abhänge, so dass ggf. eine gewisse Abstinenzzeit nachgewiesen sein müsse. Zur zuverlässigen Klärung der Frage nach der Trennfähigkeit bedürfe es einer umfassenden Beurteilung durch die Begutachtungsstelle, die das gesamte Spektrum der einschlägigen Hypothesen nach den Beurteilungskriterien in der Fahreignungsbegutachtung umfasse. Der behördlich vorgegebene Beurteilungsrahmen sei daher ungeeignet, die Frage der künftigen Trennfähigkeit aufzuklären. Damit könne nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden. Die Stellungnahme der Begutachtungsstelle vom 16. Juli 2018, wonach das frühere Konsumverhalten des Antragstellers nicht der Hypothese D4 zugeordnet werden könne, stelle aber eine neue Tatsache dar, die maßgeblich für eine fehlende Fahreignung spreche. Dem Antragsteller sei im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit einer ergänzenden Begutachtung einzuräumen. Offen sei, welcher der sog. D-Hypothesen sein Konsummuster entspreche, ob er schon eine Abstinenzzeit hinreichend belegen könne und welche Dauer insofern zu fordern sei.
Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe das Schreiben der Begutachtungsstelle vom 16. Juli 2018 zu Unrecht als neue Tatsache angesehen. Eine pauschale, verkürzte und nicht substantiiert erläuterte Aussage, dass das Konsummuster des Antragstellers aus angeblich „verschiedenen Gründen“ nicht „einer D4“ zugeordnet werden könne, könne keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer fehlenden Fahreignung sein. Es gehe letztlich auf eine rechtswidrige Gutachtensanordnung zurück. Hierzu erfolgte Äußerungen einer Begutachtungsstelle könnten insgesamt nicht zu Lasten des Antragstellers ge- bzw. verwertet werden. Außerdem habe er am 17. Oktober 2018 eine Haarprobe beauftragt. Der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig; jedenfalls überwiege aufgrund des in Kürze erwarteten mehrmonatigen Abstinenznachweises das private Interesse des Antragstellers an der Teilnahme am Straßenverkehr. Ebenfalls zu würdigen sei, dass das Landratsamt die rechtswidrige Gutachtensanordnung weder aufgehoben noch nachgebessert habe und dem Antragsteller damit keine Möglichkeit gebe, eine ordnungsgemäße Begutachtung herbeizuführen. Mit Schreiben vom 3. November 2018 legte der Antragsteller ein forensisches Gutachten vom 17. Oktober 2018 vor, wonach sich keine Hinweise auf den Konsum diverser Suchtstoffe, darunter Cannabinoide, während eines Zeitraums von ca. sechs Monaten gefunden hätten.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 erließ das Landratsamt eine weitere Gutachtensanordnung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV und verlangte ein psychologisch-medizinisches Gutachten zu der Frage, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss der bisher konsumierten Betäubungsmittel (hier: Cannabis) führen werde.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 teilte der Antragsgegner mit, das Landratsamt habe die Gutachtensanordnung vom 19. Dezember 2018 wieder aufgehoben, weil der Antragsteller am 7. Januar 2019 eine ärztliche Verordnung zur Einnahme von Cannabis erhalten habe. Der Erlass einer neuen Gutachtensanordnung bleibe vorbehalten.
Mit Schreiben vom 6. März 2019 teilte der Antragsteller mit, dem Landratsamt sei ein ärztliches Attest vorgelegt worden, wonach die Verordnung von Cannabisblüten auf die Grunderkrankung des Aufmerksamkeitsdefizitssyndroms zurückgehe. Diese Verordnung sei nicht dem Antragsteller anzulasten. Hätte das Landratsamt von Anfang an eine fehlerfreie Begutachtungsanordnung erlassen, hätte er voraussichtlich schon längst ein positives Gutachten beibringen können.
Mit Schreiben vom 6. März 2019 teilte der Antragsgegner mit, dass in dem beigefügten ärztlichen Attest sowohl ein Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom als auch Cannabisabusus festgestellt werde.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Soweit mit der Beschwerde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Nummer 3 des angefochtenen Bescheids vom 3. Juli 2018 begehrt wird, muss sie von vornherein erfolglos bleiben. Da sich die Zwangsgeldandrohung mit der Abgabe des Führerscheins am 18. Juli 2018 erledigt hatte und der Antragsgegner nicht zu erkennen gegeben hat, dass er das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtigt, fehlte dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 6.12.2018 – 11 CS 18.1777 – juris Rn. 14).
Im Übrigen ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Interessenabwägung trotz der fehlerhaften Gutachtensanordnung vom 6. April 2018 und der vom Antragsteller vorgelegten Abstinenznachweise zu seinen Lasten ausgehen muss, weil erhebliche Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung vorhanden sind. Zwar ergibt sich aus der Stellungnahme der Begutachtungsstelle vom 16. Juli 2018 nicht, dass dem Antragsteller die Fahreignung fehlt. Denn es wird lediglich erläutert, weshalb eine positive Begutachtung im Rahmen der behördlich vorgegebenen Fragestellung nicht möglich war und dabei erwähnt, dass im Gutachten näher dargelegt werde, weshalb das Konsummuster des Antragstellers nicht unter die Hypothese D4 eingeordnet werden könne. Auch wenn dieses Ergebnis ohne Kenntnis des Gutachtens nicht nachvollziehbar ist, ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Stellungnahme als Indiz gewertet hat, das berechtigten Anlass zur Aufklärung gibt. In der Stellungnahme wird die Beurteilungsgrundlage der Trennfähigkeit zutreffend erläutert und sodann dargelegt, dass das vorhandene negative Gutachten entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht auf einer persönlichen Voreingenommenheit der Gutachterin beruht, sondern darauf, dass diese bei Anwendung der Beurteilungskriterien in seinem Fall nicht zu einem positiven Ergebnis gelangen konnte. Der Umstand, dass die Stellungnahme zu einem Gutachten erfolgt ist, welches aufgrund einer fehlerhaften Gutachtensanordnung erstellt worden ist, führt nicht dazu, dass die mitgeteilten Erkenntnisse nicht verwertet werden durften. Insofern gilt – wie nach ständiger Rechtsprechung für ein vorgelegtes Gutachten -, dass sich weder aus der Fahrerlaubnis-Verordnung noch sonstigem innerstaatlichen Recht ein Verwertungsverbot ableiten lässt und dies auch dem Interesse der Allgemeinheit entgegenstünde, vor fahrungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137,10 = juris Rn. 19; U.v. 28.6.2012 – 3 C 30.11 – BayVBl 2013, 408/410 = juris Rn. 23 jeweils m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.6.2018 – 11 CS 18.1027 – juris Rn. 9 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 26).
Bestätigt werden die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers mittlerweile dadurch, dass ein weiterer Arzt einen Cannabismissbrauch festgestellt hat. Sollte dies im Sinne eines regelmäßigen Cannabiskonsums zu verstehen sein, wäre hierdurch nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), die Fahreignung entfallen. Außerdem hat sich der Antragsteller Cannabisblüten verschreiben lassen, so dass die Abstinenznachweise hinfällig sind. Damit steht die Frage im Raum, ob die Cannabismedikation seine Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß beeinträchtigt (vgl. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV), was im Widerspruchsverfahren aufzuklären sein wird. Weiter gibt auch seine Grunderkrankung (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom) Anlass zu Zweifeln an seiner Fahreignung (vgl. Nr. 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV).
Solange die aus mehreren Gründen gegebenen Zweifel an seiner Fahreignung nicht ausgeräumt sind, kann die Interessenabwägung nicht zugunsten des Antragstellers ausfallen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug der Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert, und dieses Risiko deutlich über demjenigen liegt, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – NJW 2002, 2378 = juris Rn. 51 f.). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 21.11.2012 – 11 CS 12.2171 – juris Rn. 15).
Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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