Verwaltungsrecht

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Fristbeginn der Strafverfolgungsverjährung

Aktenzeichen  2 ARs 9/20

Datum:
15.7.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:150720B2ARS9.20.0
Normen:
§ 78 Abs 3 Nr 4 StGB
§ 266a Abs 1 StGB
§ 266a Abs 2 Nr 2 StGB
§ 23 SGB 4
§ 25 Abs 1 S 2 SGB 4
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 1. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe

1
Die Anknüpfung des Beginns der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünfjährigen Frist für die Verjährung der Strafverfolgung von Unterlassungsdelikten nach § 266a Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 StGB an den Zeitpunkt des Erlöschens der Beitragspflicht (Senatsbeschluss vom 27. September 1991 – 2 StR 315/91) führt in Fällen, in denen diese Pflicht erst mit Eintritt der dreißigjährigen Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entfällt, zu einer unangemessen langen „Gesamtverjährungsdauer“. Diese Dauer widerspricht dem Zweck der verjährungsrechtlichen Vorschriften.
2
Jedenfalls die Struktur der Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte“ rechtfertigt die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an den Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 23 SGB IV. Es kann auch zu erwägen sein, ob sich dies aufgrund einer Auslegung des § 78a StGB ergibt, nach der die Verjährung im Allgemeinen gemäß § 78a Satz 1 StGB mit Abschluss des tatbestandsmäßigen Verhaltens, bei Erfolgsdelikten aufgrund von § 78a Satz 2 StGB mit Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges beginnt (vgl. Asholt, Verjährung im Strafrecht. Zu den theoretischen, historischen und dogmatischen Grundlagen des Verhältnisses von Bestrafung und Zeit in §§ 78 ff. StGB, 2016, S. 545 ff.; Bachmann, JR 2020, 370 ff.; LK/Greger/Weingarten, StGB, 13. Aufl., § 78a Rn. 2).
Franke     
        
Krehl     
        
     Eschelbach
        
        
        
RiBGH Meyberg isturlaubsbedingt an derUnterschrift verhindert.
        
        
Zeng     
        
Franke
        


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