Verwaltungsrecht

Vorverlegung des Sperrzeitbeginns und Hinausschieben des Sperrzeitendes

Aktenzeichen  22 CS 15.2643

Datum:
13.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GewA – 2016, 160
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GastG GastG § 18 Abs. 1 S. 2
GastV § 11

 

Leitsatz

Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 2 GastG bzw. § 11 GastV können auch darin liegen, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

16 S 15.5057 2015-12-02 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen eine von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 für ihre Gaststätte verfügte, zwangsmittelbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte Verlängerung der Sperrzeit.
Die Antragstellerin betreibt die Gaststätte zusammen mit ihrem Ehemann seit dem 30. Dezember 2011 als Nachtlokal; sie erhielt hierfür zunächst eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG und unter dem 22. Februar 2012 eine Erlaubnis nach § 2 GastG. Für das Lokal der Antragstellerin gilt bislang die allgemeine Sperrzeit nach § 8 Abs. 1 GastV zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr; sie soll mit dem angefochtenen Bescheid verlängert werden von 03:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Eine von der Antragstellerin am 15. Mai 2015 beantragte (Bl. 458 der Behördenakte) Verschiebung des Beginns dieser Sperrzeit auf 10:00 Uhr lehnte die Antragsgegnerin gleichfalls mit dem Bescheid vom 20. Oktober 2015 ab; diese Entscheidung ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Die Gaststätte ist nach eigenem Vortrag der Antragstellerin zwischen „ca. 10:00 Uhr“ (oder „etwa gegen 12:00 Uhr“) und 21:00 Uhr nicht geöffnet; das Hauptgeschäft beginne etwa gegen 02:00 Uhr bis 03:00 Uhr morgens. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Sperrzeitverlängerung damit begründet, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinn von § 11 GastV die Verlängerung erforderten. Seit dem Februar 2012 bis in die jüngste Zeit habe es zahlreiche Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit in oder vor dem Nachtlokal oder in dessen Nähe gegeben; es habe sich um Fälle von Drogen- und übermäßigem Alkoholkonsum, Übergriffen und Körperverletzungsdelikten gegenüber anderen Gästen, lautstarkem und aggressivem Verhalten gegenüber Passanten vor dem Lokal gehandelt. Wiederholt habe die Polizei gerufen werden müssen; deren Einsatzzahlen seien bei der Gaststätte der Antragstellerin im Vergleich zu anderen Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin überdurchschnittlich hoch. Die Störungen der öffentlichen Sicherheit beruhten wesentlich darauf, dass das Lokal der Antragstellerin typischerweise in denjenigen nächtlichen Zeiten aufgesucht werde (vor 05:00 Uhr und ab 06:00 Uhr), zu denen Gaststätten in der Umgebung bereits bzw. noch geschlossen hätten. So habe die Antragstellerin in einer Äußerung selbst angegeben, dass ihre Gäste das Lokal um 5:00 Uhr verließen und dann warteten, bis es um 6:00 Uhr wieder öffne. Diese Gäste seien zum Teil sehr stark alkoholisiert; infolgedessen bestünden auch für Kinder auf dem an der Gaststätte vorbeiführenden Schulweg eine subjektiv bedrohliche Situation und ein Gefährdungspotenzial.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 ab.
Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe – ebenso wie die Antragsgegnerin – wesentliche Umstände dafür verkannt, dass die der Sperrzeitverlängerung zugrunde liegenden Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikte sowie die anderen Vorfälle in der M…straße nicht der Antragstellerin zuzurechnen seien und ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse als Rechtfertigung für die Sperrzeitverlängerung nicht begründen könnten. Die von der Antragsgegnerin zulasten der Antragstellerin angeführten Ereignisse beruhten maßgeblich auf der problematischen Gesamtsituation im sogenannten „G… viertel“ mit den dortigen Gaststätten; sie dürften nicht einseitig der Antragstellerin angelastet werden. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts fehle es bei den angeführten Sicherheitsbeeinträchtigungen, zum Beispiel Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikten, an der gebotenen Zurechenbarkeit zur Gaststätte der Antragstellerin.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses; auf Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren, auf den in der Beschwerde lediglich pauschal verwiesen bzw. der „zum Gegenstand der Beschwerde gemacht“ wird, braucht der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen.
Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids das private Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Beibehaltung der Öffnungszeiten ihrer Gaststätte, die einen Betrieb praktisch zwischen 21:00 Uhr und ca. 12:00 Uhr bedeutet, unterbrochen lediglich von der sogenannten „Putzstunde“ zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr. Soweit das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage der Antragstellerin die Erfolgsaussichten abspricht und hierauf seine Interessenabwägung stützt, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Prognose der Erfolgsaussichten unzutreffend wäre. Im Gegenteil erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig.
Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, das von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht bejahte, in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG wie auch in § 11 GastV enthaltene Tatbestandsmerkmal der „besonderen örtlichen Verhältnisse“ vorliegend durchgreifend infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt, dass besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht kommen, sondern dass die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen dienen mit der Folge, dass unter diesem Blickwinkel besondere örtliche Verhältnisse auch darin liegen können, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 – 22 CS 13.1530 – BayVBl 2014, 244, Rn. 17. f; B. v. 3.3.2011 – 22 ZB 09.1257 – Rn. 5 m. w. N.). Dass die M…straße, in der sich das Lokal der Antragstellerin befindet, und das gesamte „G… viertel“ als eine der Partymeilen der Stadt gelten und dass insoweit schon „besondere Umstände“ vorliegen, wie die Antragstellerin mit der Beschwerde vorträgt (S. 2, viertletzter Absatz), relativiert die Überzeugungskraft der polizeilich und behördlich festgestellten Gesichtspunkte nicht. Vorliegend sind besondere örtliche Verhältnisse auch dann zu bejahen, wenn hierzu der Vergleich des streitgegenständlichen Nachtlokals mit dem Stadtviertel insgesamt angestellt wird. Denn in der Umgebung der Gaststätte der Antragstellerin gibt es zwar – wie im Antragsschriftsatz vom 12. November 2015 vorgebracht wird – noch weitere Nachtlokale. Die Antragstellerin hat allerdings nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass es im Umgriff der M…straße und im G… viertel zahlreiche Lokale gibt, die die gesetzliche Sperrzeitregelung nicht in Anspruch nehmen, sondern nur bis 03:00 Uhr geöffnet haben (Bescheid vom 20.10.2015, S. 17 Mitte), dass das typische Klientel der Antragstellerin aus Gästen besteht, die nach Schließung der umliegenden Lokale noch eine „Absackerkneipe“ aufsuchen (Bescheid vom 20.10.2015, S. 16 oben), und dass es in der näheren Umgebung kein Lokal mit vergleichbarem Klientel gibt, obwohl das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss gerade auch darauf abgestellt hat (S. 16 Mitte). Die Antragstellerin selber hat erstinstanzlich vorgebracht, ihre Gaststätte werde in der Nacht vor etwa 02:00 Uhr nur vereinzelt von Gästen besucht, etwa ab 03:00 Uhr beginne ihr Hauptgeschäft und das Lokal fülle sich – nachdem es morgens für die allgemeine Sperrstunde zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr geschlossen werde – auch danach wieder, ihr Hauptgeschäft mache die Antragstellerin zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr (Schriftsatz vom 12.11.2015, S. 3 unten, S. 4 oben). Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass es ungefähr 200 m entfernt ein weiteres Lokal mit aufgehobener Sperrzeit gebe und dass auch dort Körperverletzungen, Drogendelikte und Ruhestörungen vorkämen, entlastet sie nicht maßgeblich. Denn auch insofern ähnelt der Fall dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2013 – 22 CS 13.1530 – a. a. O. zugrunde lag: Das Lokal der Antragstellerin deckt einen Bedarf an Möglichkeiten zum „Weiterfeiern“, der – wenn nicht von allen, so doch jedenfalls – von den meisten anderen Gaststätten im Viertel nicht befriedigt wird.
Die Antragstellerin bemängelt in ihrer Beschwerde zwar, die Antragsgegnerin habe ohne eine – gebotene – weitere und genauere Prüfung die ihr mitgeteilten Sachverhalte zu Unrecht dem Lokal der Antragstellerin zugerechnet, obwohl die Vorfälle zu einem erheblichen Teil anderen Gaststätten oder „der Partyszene allgemein“ anzulasten seien mit der Folge, dass nur eine geringe, die Verlängerung der Sperrzeit nicht rechtfertigende Zahl von Störungen auf den Betrieb der Antragstellerin zurückgehe (Schriftsatz vom 7.1.2016, S. 2 unten, S. 3 unten und S. 4 oben). Das Beschwerdevorbringen vermag aber die im angegriffenen Bescheid u. a. auf polizeiliche Feststellungen gestützte Einschätzung, dass das Lokal der Antragstellerin als „sicherheitsrechtlicher Brennpunkt“ angesehen werden muss, nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Amtliche Schilderungen und Bewertungen, wie sie vorliegend von den zuständigen Polizeidienststellen abgegeben worden sind, dürfen vom Gericht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden; eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte an Hand polizeilicher Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon aufgrund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden (BayVGH, B. v. 22.8.2013 – 22 CS 13.1530 – a. a. O. Rn. 21 m. w. N.). Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung erhobene substantiierte Einwände von der Polizei widerlegt werden müssen oder ggf. der weiteren Klärung durch das Gericht bedürfen. An solchen Einwänden fehlt es aber vorliegend.
Ob die polizeilichen Feststellungen von Betäubungsmitteln im Betrieb der Antragstellerin am 31. März 2012 die – von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht aufgegriffene und mit der Beschwerde beanstandete – Formulierung eines „hohen Prozentsatzes an Treffern“ und eines „deutlichen Drogenproblems“ rechtfertigen, kann dahinstehen. Der konkrete Bezug dieser und weiterer Drogenfunde (am 11.7.2014, 24.8.2014, 23.9.2014 und 16.4.2015, vgl. Nrn. 4.2, 4.5 und 4.6 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) zum Gaststättenbetrieb der Antragstellerin liegt jedenfalls auf der Hand. Insofern ist auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in früheren Entscheidungen hinzuweisen, wonach das sicherheitsrechtliche Einschreiten gegen eine Gaststätte nicht voraussetzt, dass der Gastwirt von allen mit ihr sachlich im Zusammenhang stehenden Vorfällen positive Kenntnis hat, ihn gar ein Verschulden daran trifft. Denn das Sicherheitsrecht ist insoweit verschuldensunabhängig und stellt auf die Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb ab. Der Betreiber der Gaststätte trägt außerdem das Risiko, dass die Drogenszene auf eine Gaststätte ausgreift und dass er als Gastwirt dieses Ausgreifen nicht – ohne dass behördlicherseits gaststättenrechtliche Maßnahmen ergriffen würden – durch die ihm verfügbaren Mittel unterbinden kann (BayVGH, B. v. 22.8.2013 – 22 CS 13.1530 – a. a. O. Rn. 24 und 25 m. w. N.).
Jedenfalls in Bezug auf den nicht substantiiert bestrittenen Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit dem Lokal der Antragstellerin kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich hier um einen sicherheitsrechtlichen Brennpunkt handelt. Alkoholmissbrauch, dem ein Gastwirt nicht Vorschub leisten darf (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG), liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für bestimmte Fallkonstellationen verstoßen wird (z. B. § 6, § 20 Nr. 2 GastG), sondern auch dann, wenn Konsumenten so stark alkoholisiert sind, dass sie sich zu Exzessen wie Körperverletzungsdelikten, sexuellen Belästigungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen hinreißen lassen (BayVGH, U. v. 29.10.2008 – 22 BV 07.3234 – Rn. 31). Dergleichen tritt vorliegend häufig auf.
Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung verschiedene festgestellte und der angegriffenen Sperrzeitverlängerung zugrunde gelegte Körperverletzungsdelikte anspricht (Schriftsatz vom 7.1.2016, Nrn. 4.3, 4.4, 4.7, 4.9 und 4.10), stellt sie einen Bezug zwischen dem Betrieb der Antragstellerin und den Vorfällen mit der Begründung infrage, es sei unklar ob oder z.T. sogar widerlegt, dass unter den Beteiligten Gäste des Nachtlokals der Antragstellerin gewesen seien, bzw. die Vorfälle hätten sich nicht im, sondern vor dem Lokal ereignet. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Der Bezug zwischen dem Gaststättenbetrieb der Antragstellerin und Gefahren und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. in Gestalt von Körperverletzungen und Beleidigungen) geht nicht dadurch verloren, dass alkoholisierte und aggressive Gäste in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr eine Prügelei z. B. erst dann anfangen, nachdem sie das Lokal der Antragstellerin verlassen haben und vor die Tür getreten sind. Ein solcher Zusammenhang kann überdies auch dann bejaht werden, wenn Gaststättenbesucher aus anderen, nach 03:00 Uhr bereits geschlossenen Lokalen kommen und die vom Nachtlokal der Antragstellerin angebotene Gelegenheit zum „Weiterfeiern“ nutzen möchten, aber bereits vor dem Betreten der streitgegenständlichen Gaststätte in Streit geraten (mit den einschlägigen Folgen wie etwa Körperverletzungen, Beleidigungen, Lärmbeeinträchtigungen). Dies gilt auch dann, wenn diese alkoholisierten Gaststättenbesucher vom Türsteher der Antragstellerin abgewiesen werden und gerade deshalb zu randalieren beginnen.
Ob zwei Vorfälle aus dem Jahr 2014 (einvernehmliche sexuelle Handlungen eines Paares in dem an den Innenhof angrenzenden Keller des daneben liegenden Anwesens; Auftreten eines homosexuellen Prostituierten in der Gaststätte der Antragstellerin) die von der Antragstellerin kritisierte (Nr. 4.8 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) polizeiliche Einschätzung rechtfertigen, im Nachtlokal der Antragstellerin komme es gehäuft „zu Kontaktaufnahmen zur Durchführung von sexuellen Handlungen“ (Bl. 472), und ob allein damit das Tatbestandsmerkmal der besonderen örtlichen Verhältnisse erfüllt werden könnte, kann dahinstehen. Denn weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht haben diesen beiden Vorfällen nennenswerte Bedeutung beigemessen.
In der Gesamtschau vermag das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen, wonach die Ursächlichkeit des Betriebs der Antragstellerin für die Sicherheitsstörungen schon darin liegt, dass er nach 03:00 Uhr morgens auch solche Gäste anzieht, die entweder schon alkoholisiert sind oder sich betrinken und danach auffällig bis gewalttätig werden (Beschlussabdruck S. 17 unten, S. 18 oben). Solche Störungen sind besonders dann schwerwiegend und müssen verhindert werden, wenn – was die Antragstellerin nicht infrage stellt – zu befürchten ist, dass sie sich vor dem Eingang der Gaststätte auf öffentlichen Verkehrswegen ereignen können und dass dort eigentlich unbeteiligte Fußgänger oder Kinder und Jugendliche, die sich auf dem Schulweg befinden, in den Konflikt hineingezogen werden können. Im Hinblick auf die Zahl der aktenkundigen Ereignisse ist außerdem zu bedenken, dass die – bereits absolut betrachtet nicht wenigen – Vorfälle in den Bereichen Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikte nur dann aktenkundig geworden sind, wenn entsprechende Kontrollen der Polizei stattfanden bzw. die Ordnungskräfte zu Hilfe gerufen worden sind.
Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Sperrzeitverlängerung sprechen könnten und auf die im Rahmen der Beschwerde eingegangen werden müsste (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat die Antragstellerin nicht vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Ermangelung anderweitiger Informationen wie von der Vorinstanz festgesetzt, die darauf abgestellt hat, dass sich der Streitwert am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin orientiert, die die Weiterführung der Gaststätte infolge der Sperrzeitverlängerung als insgesamt gefährdet angesehen hat, dass jedoch Angaben über den derzeitigen Jahresgewinn des Betriebs nicht vorliegen.


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