Verwaltungsrecht

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Reichsbürgern

Aktenzeichen  B 1 K 17.465

Datum:
2.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 50577
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 2
RuStAG § 4

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Bescheid des Landratsamts … vom 16.05.2017 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist daher abzuweisen.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG hat die zuständige Behörde eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend also die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist u.a. zu versagen, wenn eine Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c WaffG stellt es einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
Hierzu ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 04.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14 mit Hinweis auf st.Rspr. des BVerwG z.B. B.v. 31.01.2008 – 6 B 4/08 – juris, sowie B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris). Bloße Vermutungen reichen hingegen nicht.
a) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Verwaltungsgericht anschließt, sind Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. BayVGH B.v. 05.10.2017 – 21 CS 17.1300, B.v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332, B.v. 10.01.2018 – 21 CS 17.1339, B.v. 15.01.2018 – 21 CS 17.1519 – alle juris).
Der Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 (S. 171 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 178).
Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.03.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.07.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.09.2016 – VG 3 K305/16; VG München, B.v. 08.06.2017 – M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.09.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 25.01.2018 – 21 CS 17.2310 – juris) ist für die negative Prognoseentscheidung auch nicht erforderlich, dass über eindeutig „reichsbürgertypische“ schriftliche Äußerungen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises hinaus „weitere negative Erkenntnisse“ vorhanden sind, um zu einem schlüssigen Gesamtbild zu kommen. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Es ist eine „reichsbürgertypische“ Verhaltensweise, eine Eintragung in das EStA-Register und entsprechende EStA-Registerauszüge mit dem Inhalt „Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG, Stand 1913“ zu erwirken.“
b) Die für den Kläger negative Prognose im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit ergibt sich damit zur Überzeugung des Gerichts bereits aus folgenden Tatsachen:
Der Kläger hat in seinem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 28.09.2016 (Bl. 4 ff. der Behördenakte, Beiakte I) eindeutig reichsbürgertypische Angaben gemacht bzw. einen reichsbürgertypischen (Schreib-Stil) verwendet. Namentlich war dies die Angabe seiner Postleitzahl in eckigen Klammern, der Zusatz „[Deutschland_als_Ganzes]“ in eckigen Klammern und mit Unterstrichen bei der Angabe des Wohnsitzstaats und die Angabe „Geburt gemäß § 4 RuStAG (Stand 22.07.1913)“ im Feld Sonstiges.
Weiter hat der Kläger in seinem Schreiben vom 16.10.2016 an den Gerichtsvollzieher … beim Amtsgericht … (Bl. 43 ff. der Behördenakte, Beiakte I) seine Adresse in reichsbürgertypischer Art und Weise angegeben, in dem er als Absender „… … a.d.F. …, natürlicher, beseelter Mensch nach § 1 BGB (1896), Begünstigter der Person des …“ zu Beginn dieses Schreibens angab.
Nach Auffassung des Gerichts sind derartige Angaben bzw. Ausdrucksformen in offiziellen Schreiben an Behörden bzw. staatliche Stellen regelmäßig nur damit erklärbar, dass sich der Betroffene der Reichsbürgerbewegung zugehörig fühlt oder sich deren Ziele und Ideologie zumindest zu eigen gemacht hat. Andernfalls ist kein Grund ersichtlich, sich in dieser Art zu äußern oder Anträge in dieser Form an öffentliche Stellen zu richten.
c) Der Kläger hat im Laufe des Verfahrens, insbesondere in der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 02.04.2019, auch keine plausible Erklärung dafür geben können, dass er – trotz der vorliegenden Indizien – nicht der Reichsbürgerbewegung angehöre bzw. deren Ideologie sich nicht zu eigen gemacht habe.
Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger selbst zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, keine Terminverlegung beantragt hat und in der Verhandlung durch seinen Bevollmächtigten vertreten war. Der Klägerbevollmächtigte hat in der Verhandlung angegeben, vom Kläger vorab informiert worden zu sein. Das Gericht legt daher seiner Entscheidung die Angaben des Klägerbevollmächtigten zu Grunde. Etwaige Unklarheiten oder Ungenauigkeiten, die evtl. durch eine persönliche Äußerung des Klägers hätten ausgeräumt werden können, muss der Kläger insoweit hinnehmen, da es ihm freigestanden hätte, an der Verhandlung selbst teilzunehmen bzw. eine Terminsverlegung zu beantragen.
Der Kläger hat kein plausibles Motiv für die beantragte Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. den Staatsangehörigkeitsausweis dargelegt. Es ist daher keine andere Motivation des Klägers für diesen Antrag erkennbar, als die für Reichsbürger typischen bereits dargestellten Beweggründe.
Die für den Antrag auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom Klägerbevollmächtigten gegebenen Erklärungen (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift) sind für das Gericht – eine nicht gegebene Zugehörigkeit bzw. Anhängerschaft des Klägers zur Reichsbürgerbewegung einmal unterstellt – nicht glaubhaft. Der Kläger hat als Apotheker eine akademische Ausbildung durchlaufen, war jahrzehntelang berufstätig und ist nach seinen Angaben im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte. Daher geht das Gericht angesichts des Bildungsniveaus und des beruflichen und sozialen Umfelds des Klägers nicht davon aus, dass der Kläger – hätte er sich nicht das Gedankengut der Reichsbürgerbewegung zu eigen gemacht – ernsthaft der Meinung gewesen sein könnte, durch die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, seine geradlinige Abstammung vor 1913 nachweisen zu können. Zum einen ist nicht erkennbar, welche Aussagen eine aktuelle Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers über die Abstammungsverhältnisse seiner vor dem Jahr 1913 lebenden Vorfahren treffen könnte. Zum anderen ist auch kein Interesse des Klägers dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, eine amtliche Bestätigung über die Abstammungsverhältnisse seiner vor dem Jahr 1913 lebenden Vorfahren zu erhalten.
Ebenfalls ist es für das Gericht nicht glaubhaft, der Kläger könne davon ausgegangen sein, durch eine aktuelle Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit und die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises mehr Rechte zu erhalten und beispielsweise keine Rundfunkbeiträge mehr entrichten zu müssen. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, worauf eine derartige Annahme basieren sollte, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers jemals in Zweifel gezogen worden wäre.
Dass der Kläger nicht im Stande gewesen wäre, den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die an die Gerichtsvollzieher übersandten Schreiben selbstständig zu lesen, hat die mündliche Verhandlung nicht ergeben. Der Klägerbevollmächtigte hat hierzu angegeben, dass diese Dokumente von einem der Söhne des Klägers vorbereitet worden seien und der Kläger diese Dokumente (nur) überflogen habe. Damit hat der Klägerbevollmächtigte aber auch eingeräumt, dass der Kläger im Stande gewesen war, die Schriftstücke selbstständig zu lesen. Andernfalls wäre der Kläger nicht in der Lage gewesen, diese Dokumente auch nur zu überfliegen. Auch aus dem Schwerbehindertenausweis des Klägers ergibt sich nichts anderes. Ein festgestellter GdB von 70 alleine für die Sehbehinderung schließt nicht aus, dass der Kläger – ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln – derartige gewöhnliche Dokumente zu lesen vermag.
Damit geht das Gericht davon aus, dass der Kläger, auch wenn er den Antrag tatsächlich nicht selbst ausgefüllt und die Briefe an die Gerichtsvollzieher nicht selbst verfasst haben mag, zumindest die benannten reichsbürgertypischen Angaben auf der ersten Seite des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Angabe seiner Anschrift im reichsbürgertypischen Stil auf dem Schreiben an den Gerichtsvollzieher vom 16.10.2016 zur Kenntnis genommen und durch seine Unterschrift gebilligt und sich zu eigen gemacht hat. Dass diese in Rede stehenden Angaben dem Kläger selbst auch bekannt waren und nicht untergeschoben wurden, hat auch der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Der Klägerbevollmächtigte hat hierzu angegeben, dass diese Angaben dem Kläger beim Überfliegen wohl schon aufgefallen seien, der Kläger aber geglaubt habe, dass dies schon so passen würde. Letzteres ist aber für das Gericht, wie bereits ausgeführt, im Hinblick auf den Bildungshintergrund des Klägers nicht glaubhaft. Dass der Klägerbevollmächtigte dann weiter ausgeführt hat, der Kläger habe beim Überfliegen der Briefe deren Inhalt nicht vollständig erfasst und wisse auch nicht, wer die AGB an den Gerichtsvollzieher versandt habe, kann für das Gericht dahinstehen, weil es seine Entscheidung auf diese weiteren Punkte nicht stützt.
In der Zusammenschau dessen, dass der Kläger bei Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises und gegenüber dem Gerichtsvollzieher am Amtsgericht … – also im offiziellen Behördenschriftverkehr – zumindest zweimal bewusst in reichsbürgertypischer Weise aufgetreten ist und keine nachvollziehbare Begründung für den beantragten Staatsangehörigkeitsausweis gegeben hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger der Reichsbürgerbewegung angehört oder sich deren Ideologie zumindest zu eigen gemacht hat. Hieraus folgt, wie dargestellt, die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers. Die weitere Frage, ob dem Kläger wegen seines Gesundheitszustands auch die persönliche waffenrechtliche Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids gefehlt hat, kann daher dahinstehen.
d) Im Übrigen ist eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass das Gericht ergänzend auf die Begründung dieses Bescheids Bezug nimmt und sich diese zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.


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