Aktenzeichen Au 5 K 15.1862
BayVwVfG BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
SchfHwG SchfHwG § 14, § 19, § 21 Abs. 3
Leitsatz
1 Eine fehlerhafte oder auch nur unvollständige Führung des Kehrbuchs stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers dar. (redaktioneller Leitsatz)
2 Entscheidend für die Wahl der Aufsichtsmaßnahme nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) sind die Art der Pflichtverletzung, die Bedeutung der Berufspflichtverletzung und deren Folgen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die schornsteinfegerrechtliche Aufsichtsmaßnahme der Verhängung eines Warnungsgeldes ist ein Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG), den der Kläger als Adressat anfechten kann.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
2.1 Das mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 gegen den Kläger verhängte Warnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die formelle Rechtmäßigkeit des mit der Klage angegriffenen Bescheids begegnet keinen Bedenken, da der Kläger insbesondere vor Bescheidserlass mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 ordnungsgemäß angehört wurde.
Rechtsgrundlage für die Verhängung des aufsichtsrechtlichen Warnungsgeldes ist § 21 Abs. 3 SchfHwG. Danach kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000,00 EUR verhängen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm nach dem SchfHwG obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Voraussetzung hierfür ist eine Verletzung von Pflichten des SchfHwG (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 21 Rn. 5).
2.2 Das von der Beklagten gegen den Kläger verhängte Warnungsgeld stützt sich im Wesentlichen auf die fehlerhafte bzw. unkorrekte Führung des Kehrbuchs und die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Feuerstättenschau einschließlich der zögerlichen bzw. fehlenden Erstellung von Feuerstättenbescheiden (vgl. Begründung des Bescheids Seite 2).
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist u.a. verpflichtet, in ordnungsgemäßer Weise Feuerstättenschauen durchzuführen, auf dieser Grundlage Feuerstättenbescheide zu erlassen und das Kehrbuch zu führen.
Nach § 13 SchfHwG führt der Bezirksschornsteinfeger das Kehrbuch und hat die in § 19 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen. Er trägt nach § 19 Abs. 2 SchfHwG die Verantwortung dafür, dass die Eintragungen vollständig und zeitlich richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nachträglich nicht mehr so verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist dabei elektronisch zu führen und muss jährlich abgeschlossen werden. Dem Kehrbuch kommt damit eine besondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu. Denn allein anhand der darin enthaltenen Aufzeichnung kann die Aufsichtsbehörde die tatsächliche Tätigkeit des Bezirksschonsteinfegers nachvollziehen und stichprobenartig überprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.1964 – I C 82.61 – GewArch 1965, 16 f.; VGH BW, B.v. 6.9.1990 – 14 S 1080/90 – GewArch 1991, 69 f.). Es handelt sich hierbei um eine Urkunde und das gesetzlich vorgesehene Beweismittel des Bezirksschornsteinfegers für seine ordnungsgemäße Arbeit. Es dient weiterhin der Wahrung der Feuersicherheit im Kehrbezirk (vgl. VGH BW, B.v. 19.8.2003 – 14 S 1183/03 – GewArch 2003, 489 ff.). Ebenfalls ist das Kehrbuch dazu geeignet, unberechtigte Vorwürfe einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu widerlegen, was allerdings eine korrekte Kehrbuchführung voraussetzt (vgl. NdsOVG, B.v. 15.2.2007 – 8 LA 142/06 – juris Rn. 13). Eine fehlerhafte oder auch nur unvollständige Führung des Kehrbuchs stellt dabei einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers dar (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, a.a.O., § 13 Rn. 1 f., § 19 Rn. 2 und 7, § 21 Rn. 4; VG München, U.v. 16.12.2014- M 16 K 14.1963 – juris Rn. 27).
Für die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführende Feuerstättenschau und den Erlass des Feuerstättenbescheids gilt § 14 Abs. 1 und 2 SchfHwG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich zweimal während des Zeitraumes ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, zu besichtigen und dabei die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen zu überprüfen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat.
2.3 Nach Überzeugung der Kammer sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein aufsichtliches Einschreiten gegen den Kläger gegeben, weil erhebliche vorwerfbare Pflichtverletzungen seitens des Klägers vorliegen.
Dies wurde insbesondere durch die am 9. Mai 2016 durchgeführte Kehrbuch-/Bezirksprüfung seitens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Schornsteinfegerhandwerk,, bestätigt. Das erkennende Gericht ist insoweit auch der Überzeugung, dass die vom Sachverständigen festgestellten Mängel in der Führung des Kehrbuchs bzw. der Erstellung von Feuerstättenbescheiden bereits in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angegriffenen Bescheides (15. November 2015) maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen. Der Sachverständige * kommt in seinem Gutachten vom 1. Juni 2016 zu dem Ergebnis, dass die Eintragungen im vom Kläger vorgelegten Kehrbuch in großen Teilen nicht vollständig sind. Dies habe bereits die stichprobenartig erfolgte Überprüfung ergeben. Teilweise seien die Arbeiten, insbesondere hoheitliche Tätigkeiten im Bereich der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) nicht ausgeführt worden und folglich auch nicht im Kehrbuch eingetragen. Weiter seien die zur Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen, z.B. Bauabnahmebescheinigungen, Mängelmeldungen und Mängelabstellungsmeldungen, Messbescheinigungen, Feuerstättenbescheide nicht erstellt worden. Angeblich vom Kläger durchgeführte Arbeiten seien nicht in schriftlicher Form an die Anlagenbetreiber weitergegeben worden. Erstellte Feuerstättenbescheide, seien, sofern diese überhaupt erstellt wurden, mit einer enormen Zeitverzögerung nach der Feuerstättenschau ausgestellt worden. Positivbescheinigungen zu durchgeführten Feuerstättenschauen fehlten. Selbst die stichprobenartig überprüften Anwesen hätten zum Teil keine aktuellen Feuerstättenbescheide bzw. nach wie vor Feuerstättenbescheide, die vom Vorgänger des Klägers ausgestellt worden seien. Der Kläger habe den Kehrbezirk 7 jedoch bereits im Jahre 2012 übernommen. Bei Gebäuden, bei denen kein Feuerstättenbescheid existiere, wäre schon im Jahr 2012 nach der Kehrbezirksübernahme durch den Kläger ein Feuerstättenbescheid auszustellen gewesen. Ohne Feuerstättenbescheid bestehe für den Betreiber einer Feuerungsanlage keine Verpflichtung, Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchführen zu lassen. Dies könne zu Gefahrensituationen, wie Kaminbränden oder Abgasaustritt an Feuerungsanlagen in das Gebäude führen. Auch sei im Jahr 2015 die Feuerstättenschau nur an 224 Anwesen durchgeführt worden. Im Hinblick auf die Zahl der kehrpflichtigen Gebäude im Bezirk müssten jedoch jährlich ca. 800 Feuerstättenschauen klägerseits durchgeführt werden. Zusammenfassend kommt der Sachverständige auf Seite 12 seines Gutachtens zu dem Ergebnis, dass erhebliche Defizite bei der Verwaltung des Kehrbezirks durch den Kläger, insbesondere bei der termingerechten Durchführung der hoheitlichen Aufgaben festgestellt worden seien. Eine zeitnahe Terminüberwachung der Feuerstättenbescheide, Formblätter und der festgestellten Mängel sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Mängelverfolgung sei zu beanstanden.
Soweit der Kläger, der Mängel bei der Führung des Kehrbuchs und der Dokumentation der von ihm durchgeführten Feuerstättenschauen durchaus einräumt, darauf verweist, dass er den Kehrbezirk im Januar 2012 in einem desolaten Zustand übernommen habe, der Kehrbezirk eine so erhebliche Größe aufweise, dass er von einer Person nicht bewältigt werden könne, und unvorhersehbare Erkrankungen von Mitarbeitern zu zeitlichen Verzögerungen geführt hätten, kann dies nicht zu seiner Entlastung führen. Zwar mag man dem Kläger eine gewisse Einarbeitungszeit nach der Übernahme des Kehrbezirks im Januar 2012 bzw. März 2012 durchaus zubilligen, jedoch beziehen sich die von der Beklagten und vom Sachverständigen * bestätigten Mängel in der Führung des Kehrbezirks gerade nicht ausschließlich auf den Zeitraum des Jahres 2012. Der Sachverständige hat vielmehr festgestellt, dass sich die in wesentlichen Punkten nachlässige und lückenhafte Führung des Kehrbuchs des Klägers in gleicher Weise auch auf die Jahre 2013 bis 2015 erstrecke. In Anbetracht des Zustandes des übernommenen Kehrbezirkes, an dem das Gericht keine Zweifel hegt, wäre vom Kläger bei Erkennen seiner Situation zu erwarten gewesen, dass dieser organisatorische Maßnahmen zur korrekten Führung des Kehrbezirks von sich aus ergreift. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger im sensiblen Bereich der vorbeugenden Brandbekämpfung und Feuersicherheit tätig wird. Es wäre vom Kläger nach Auffassung der Kammer zu erwarten gewesen, zum Zeitpunkt des Offenkundigwerdens fehlender personeller Kapazitäten zur Bewältigung seiner Aufgaben, weiteres Personal einzustellen bzw. die anfallende Arbeit so zu strukturieren, dass er sich als bevollmächtigter Bezirkschornsteinfeger auf die zwingend persönlich wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben beschränkt und andere Arbeiten delegiert. Zudem hat der Sachverständige * darauf hingewiesen, dass die Nutzung von elektronischen Verwaltungsprogrammen ebenfalls eine gewisse Zeitersparnis für den Kläger mit sich gebracht hätte. Auch gewisse Verwaltungstätigkeiten wären nach fachlicher Vorgabe durch den Kläger von dritter Seite aus durchzuführen gewesen. All dies hat der Kläger jedoch pflichtwidrig unterlassen. Die Frage des Gerichts, ob er zum jetzigen Zeitpunkt ein Konzept vorzuweisen habe, mit dem er den Kehrbezirk künftig führen und hierbei insbesondere die enormen zeitlichen Rückstände und Ausstände aufarbeiten wolle, hat der Kläger verneint. Die Kammer hat insoweit in den mündlichen Verhandlungen vom 28. April 2016 bzw. 26. Januar 2017 vom Kläger vielmehr den Eindruck gewonnen, dass dieser in Anbetracht der organisatorischen Defizite zuletzt dazu übergegangen ist, nur noch diejenigen hoheitlichen Aufgaben prioritär wahrzunehmen und zu dokumentieren, in denen der Kläger vor Ort eine Brandgefahr festgestellt hat. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Sachverständigen, wonach Positivbescheinigungen nach Feuerstättenschau u.ä. vom Kläger nicht mehr ausgestellt wurden. Die Dokumentation durchgeführter Feuerstättenschauen hat der Kläger vollständig vernachlässigt. Dies hat er in den mündlichen Verhandlungen auch durchaus eingeräumt. Das Fehlverständnis des Klägers hinsichtlich der ihm obliegenden Aufgaben wird auch daraus ersichtlich, dass er das Fehlen von Feuerstättenbescheiden damit gerechtfertigt hat, dass „er sich viele Dinge merken könne“. Mit der vom Kläger als bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger erwarteten Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Kehrbezirksführung und den damit verbundenen Dokumentationspflichten, lässt sich die vom Kläger an den Tag gelegte Auffassung in der Wahrnehmung der ihm hoheitlich übertragenen Aufgaben nicht vereinbaren. Eine Abwägung dergestalt, nur diejenigen Aufgaben vorrangig wahrzunehmen, in denen eine Brandgefahr angenommen wird, ist mit den Berufspflichten eines Bezirksschornsteinfegers unvereinbar. Insbesondere steht die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben des Klägers im Bereich der Feuersicherheit nicht im Belieben des beliehenen Klägers. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Dokumentation der von ihm tatsächlich durchgeführten Feuerstättenschauen.
In der Gesamtschau rechtfertigen die auch anlässlich der Kehrbezirksüberprüfung festgestellten erheblichen Pflichtverletzungen des Klägers die Verhängung eines Warnungsgeldes. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den langen Zeitraum der mangelhaften Kehrbezirksverwaltung und auf das in den mündlichen Verhandlungen zum Ausdruck gelangte Geschäftsgebaren des Klägers. Wie im Gutachten über die Kehrbezirksprüfung vom 9. Mai 2016 festgestellt, erstreckten sich die Mängel über einen erheblichen Zeitraum jedenfalls von 2013 bis 2015 und sind wohl auch noch im jetzigen Zeitpunkt unverändert vorhanden. Vorwerfbar erscheint hierbei insbesondere, dass es der Kläger, nachdem er erkannt haben musste, dass er persönlich nicht in der Lage ist, den Kehrbezirk ordnungsgemäß zu führen, keinerlei organisatorische Maßnahmen ergriffen hat, um den Missständen effektiv zu begegnen. Dem Problem der Überforderung im Kehrbezirk ist der Kläger vielmehr in der Weise begegnet, dass er eine Abwägungsentscheidung getroffen hat, welche Arbeiten er vor dem Hintergrund einer möglichen Brandgefahr für prioritär erachtet. Die übrigen ihm ebenfalls obliegenden Pflichtaufgaben hat der Kläger unerledigt zurückgestellt. All dies rechtfertigt es aus Sicht der erkennenden Kammer, gegen den Kläger ein Warnungsgeld auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 SchfHwG zu verhängen.
2.4 Der mit der Klage angegriffene Bescheid genügt auch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.
Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Insoweit begegnet es aus Sicht des Gerichts keinen Bedenken, dass die Beklagte in der angegriffenen Entscheidung vom 26. November 2015 auf drei Gruppen von Pflichtverletzungen, die sie dem Kläger vorwirft, abgestellt hat. So wurde insbesondere auf die unrichtige bzw. unvollständige Führung des Kehrbuchs, die vernachlässigte Durchführung von Feuerstättenschauen und das zögerliche bzw. fehlende Erstellen von Feuerstättenbescheiden Bezug genommen, um das gegen den Kläger verhängte Warnungsgeld zu rechtfertigen. Dies bleibt unbeanstandet. Insofern ist es gerade nicht erforderlich, dass die Beklagte auf Einzelverstöße des Klägers rekurriert; vielmehr genügt es, wenn die Beklagte unter Heranziehung der von ihr stichprobenartig geprüften Unterlagen des Klägers zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger wesentliche Berufspflichten aus dem SchfHwG vernachlässigt bzw. verletzt hat. Dies folgt daraus, dass das Warnungsgeld das mildeste, geeignete und erforderliche Mittel ist, um den Kläger anzuhalten, seinen Berufspflichten lückenlos nachzukommen und den Kehrbezirk wieder auf den gesetzlich vorgeschriebenen Stand zu bringen. Insoweit genügt es, dass dem Kläger die von ihm begangenen Pflichtverletzungen auch in der verallgemeinernden Form der bloßen Gruppenbezeichnung vor Augen geführt werden, um sein Verhalten entsprechend abzuändern (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2012 – 22 ZB 10.2972 – GewArch 2012, 364 ff.). Dem ist die Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 26. November 2015 in ausreichender Weise nachgekommen.
2.5 Die Beklagte hat bei der Auswahl der Aufsichtsmaßnahmen auch das ihr dabei zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Das Gericht ist hierbei darauf beschränkt, die Maßnahme auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu überprüfen (§ 114 VwGO). Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG kann die zuständige Aufsichtsbehörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger jederzeit, also auch ohne besonderen Anlass, überprüfen. Die intensive staatliche Aufsicht ist die Kehrseite der besonderen Bestellung und Beleihung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Er ist im Bereich seiner staatlichen Aufgaben nicht ein freier Handwerker, sondern verlängerter Arm des Staates. Dies rechtfertigt die umfassende staatliche Aufsicht. Vor diesem Hintergrund kommt der Kontrollaufgabe der Aufsichtsbehörde eine sehr wesentliche Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2012 a.a.O.; VG Würzburg, U.v. 1.7.2015 – W 6 K 15.22 – juris Rn. 31).
Entscheidend für die Wahl der jeweiligen Aufsichtsmaßnahme sind die Art der Pflichtverletzung, die Bedeutung der Berufspflichtverletzung und deren Folgen. Dies zugrunde gelegt, kann die Verhängung eines Warnungsgeldes gegen den Kläger nicht beanstandet werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die vom Kläger und insbesondere im Gutachten des Sachverständigen * aufgezeigten Mängel nicht auf einige wenige, zeitlich begrenzte Pflichtverletzungen beschränken, sondern sich die mangelhafte Kehrbezirksverwaltung durch den Kläger bereits über mehrere Jahre erstreckt und damit gerade nicht Ausdruck eines einmaligen Fehlverhaltens ist. Den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und den persönlichen Einlassungen des Klägers ist vielmehr zu entnehmen, dass die von diesem an den Tag gelegte Kehrbezirksverwaltung Folge eines Fehlverständnisses des Klägers über die ihm obliegenden hoheitlichen Aufgaben ist. Der Kläger hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts anstelle einer ordnungsgemäßen, vollständigen Ausführung seiner Berufspflichten im Kehrbezirk ein eigenständiges, parallel existierendes Geschäftsmodell entwickelt, das so keine Grundlage im SchfHwG findet.
Die dergestalt von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung bleibt unbeanstandet. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 26. November 2015 eine Ermessensentscheidung sowohl hinsichtlich des Mittels der Beanstandung (Warnungsgeld bzw. Verweis) bzw. eine Ermessensentscheidung hinsichtlich des ihr in § 21 Abs. 3 SchfHwG eröffneten Rahmens des Warnungsgeldes bis 5.000,- EUR getroffen. Ein Ermessensfehler ist insoweit nicht zu erkennen, zumal die von der Beklagten angeführten Gruppen von Pflichtverletzungen das ausgesprochene Warnungsgeld sachlich rechtfertigen.
Ermessensfehler sind auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegeben. Dies ergibt sich bereits aus der Vielzahl und der Schwere der festzustellenden Pflichtverletzungen und der Dauer der nicht ordnungsgemäßen Kehrbezirksführung durch den Kläger.
3. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).