Verwaltungsrecht

Wegen Ausschlussgründen erfolglose Klage gegen die Versagung der Einbürgerung

Aktenzeichen  W 7 K 18.968

Datum:
25.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 28466
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StAG § 10 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, § 11 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Als Unterstützung ist bereits jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr.1 StAG objektiv vorteilhaft ist, wozu etwa die öffentliche oder nicht-öffentliche Befürwortung von Bestrebungen im Sinne dieser Vorschrift, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele zählen (BayVGH, BeckRS 2013, 51521 m.w.N.). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Annahme einer Abwendung von Bestrebungen der Islamisierung der Gesellschaft mit dem langfristigen Ziel der Errichtung eines islamistischen Staates ist es erforderlich und ausreichend , dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung und Unterstützung von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung durch ihn auszuschließen ist. (Rn. 26 – 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2018 ist rechtmäßig und der Kläger wird dadurch (schon deswegen) nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), da dieser Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehen.
Gemäß § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich – neben weiteren Voraussetzungen, die hier nicht im Streit stehen – zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die (a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder (b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihre Mitglieder zum Ziele haben oder (c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
Gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
Aufgrund des eigenen Vorbringens des Klägers sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung, liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger in der Vergangenheit Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Der Kläger hat im Fragebogen für Einbürgerungsbewerber zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung am 17. Juni 2015 angegeben, dass er Mitglied der Tablighi Jamaat (TJ) sei. Er erläuterte dies in der Niederschrift vom selben Tag dahingehend, dass er ab und zu dort gewesen sei und nur zugehört habe, sonst aber keine Tätigkeit ausgeübt habe („ab und zu war dort“; „nur hören sonst nicht“). Dies bestätigte er in der ausführlichen Anhörung durch die Beklagte am 21. Juni 2016 sowie in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger war Gründungsmitglied des Islamischen Vereins für Kultur und Bildung e.V. in S. und bis 31. Dezember 2017 Vereinsmitglied. Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz teilte der Beklagten mit Schreiben vom 5. Februar 2016 mit, dass der Vorstand dieses Vereins ausschließlich aus TJ-Angehörigen bestehe. Der Kläger hat auch eingeräumt, an mehrtägigen Missionierungsreisen der TJ teilgenommen zu haben. So sei er in Aschaffenburg, Hof und Frankfurt gewesen.
Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass die islamistische Organisation Tablighi Jamaat (TJ) Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Dabei folgt die Kammer der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinen Urteilen vom 15. März 2008 – 5 B 05.1449 – juris und vom 24. April 2013 – 5 BV 11. 3036 – juris. Ausweislich der Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat 2017 sowie des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration 2017 ist Ziel der TJ die Islamisierung der Gesellschaft, um dadurch die Etablierung eines islamischen Staates zu erreichen. Die TJ-Anhänger vertreten eine wörtliche Auslegung des Koran und der Sunna, die politische und gesellschaftliche Ausgrenzung von Frauen und die Abgrenzung zu Nichtmuslimen. Langfristiges Ziel sei die Errichtung eines islamistischen Staates. Der Schwerpunkt liege auf der Werbung neuer Anhänger und der Durchführung von sogenannten Jama`aten (Bildungsreisen). Charakteristisch für die Anhänger der TJ sei eine missionarische Reisetätigkeit, bei der sie Moscheen weltweit aufsuchten. Die Missionierung diene der Rekrutierung neuer TJ-Mitglieder. Zur Ausbildung der Anhänger gehöre eine vier Monate dauernde Schulung, vornehmlich in Koranschulen in Pakistan. Zur Missionierung nutzten die TJ-Anhänger auch Moscheen, die keinen unmittelbaren Bezug zu TJ hätten. Dort organisierten sie Veranstaltungen, bei denen die Anhänger über Tage oder Wochen hinweg beteten, den Koran studierten und indoktriniert würden. In Bayern seien mindestens zwei Moscheen, darunter der „Islamische Verein für Kultur und Bildung“ in S. den Strukturen zuzurechnen. Zahlreiche weitere bayerische Moscheen seien Ziel von TJ-Aktivitäten des Islam indischer Prägung. Die TJ habe den Charakter einer internationalen islamistischen Massenbewegung, deren Anhänger sich nicht einer festen Gruppierung zugehörig fühlten, sondern sich als konsequente Muslime mit missionarischem Auftrag verstünden.
Es liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der TJ unterstützt hat.
Als Unterstützung ist bereits jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr.1 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht-öffentliche Befürwortung von Bestrebungen im Sinne dieser Vorschrift, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (BayVGH, U.v. 24.04.2013 – 5 BV 11.3036, BeckRS 2013, 51521 m.w.N.). Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappten aktivierenden Aktivisten und der Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (BT-Drs. 14/533 S. 18f). Dazu bedarf es einer wertenden Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte zu berücksichtigen sind; andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen herangezogen werden. Mit § 11 Satz 1 Nr.1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht mithin vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (BayVGH a.a.O.).
Gemessen an diesen Maßstäben ist aufgrund der eigenen Einlassungen des Klägers die Annahme gerechtfertigt, dass er die TJ unterstützt hat.
Der Kläger ist Gründungsmitglied des „Islamischen Vereins für Kultur und Bildung e. V.“ In S. Dieser Verein ist nach den Ausführungen im Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 den TJ-Strukturen zuzurechnen. Ziel des Vereins ist ausweislich seiner Satzung die Förderung der religiösen Bildung von muslimischen Jugendlichen und Erwachsenen und „den Muslimen abseits von nationalen Gruppierungen eine Möglichkeit geben, ihre eigenen religiösen Moral- und Wertvorstellungen zu erlernen und in die Gesellschaft zu integrieren“. Gemäß § 5c der Vereinssatzung endet die Mitgliedschaft entweder mit dem Tod des Mitglieds oder durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss aus dem Verein. Aus dieser Satzung ergibt sich auch, dass der Verein keine Mitgliedsbeiträge erhebt. Ausweislich des vom Vorstandsvorsitzenden des Vereins unterschriebenen Schreibens vom 5. Dezember 2017 endete die Mitgliedschaft des Klägers zum 31. Dezember 2017. Während der Zeit seiner Mitgliedschaft besuchte der Kläger zumindest bis 2014 immer wieder die Vereinsräume, um sich mit anderen Muslimen zu treffen, aktiv sei er aber nicht gewesen. Viele seien täglich dorthin gegangen, er aber nur donnerstags. Er habe dort nicht mitgearbeitet und habe auch keine Mitgliedsbeiträge bezahlt. Andererseits hat der Kläger eingeräumt, dass er jedenfalls an drei Missionierungsreisen teilgenommen hat und zwar nach Frankfurt, Aschaffenburg und Hof. Er habe sich nie gemeldet, wenn gefragt worden sei, wer an 40-tägigen oder mehrmonatigen Reisen nach Indien oder Pakistan teilnehmen wolle. Über Politik sei nie gesprochen worden, nur über Religion. In den Räumlichkeiten in S. seien Aushänge gewesen, dass ausschließlich über Religion zu sprechen sei. Es sei nicht gern gesehen worden, wenn man sich über die Arbeit, über Autos oder sonstige alltägliche Dinge unterhalten habe.
Die Mitgliedschaft des Klägers im Islamischen Verein für Kultur und Bildung sowie seine mehrmalige Teilnahme an Missionierungsreisen und die zumindest bis 2014 mehr oder weniger regelmäßigen Besuche der Vereinsräume durch den Kläger stellen ein Unterstützen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr.1 StAG dar. Denn Ziel des Vereins ist es nach seiner Satzung, die eigenen religiösen Moral- und Wertvorstellungen zu erlernen und in die Gesellschaft zu integrieren, also wie in den o.a. Verfassungsschutzberichten beschrieben die Islamisierung der Gesellschaft mit dem langfristigen Ziel der Errichtung eines islamistischen Staates.
Der Kläger konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er sich von der früheren Verfolgung und Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
Glaubhaftmachung bedeutet ein herabgesetztes Beweismaß, weshalb der Kläger nicht den vollen Beweis zu erbringen hat, dass er sich von jeglicher Unterstützung der TJ losgesagt hat. Dabei ist eine Gesamtschau der für und gegen die Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung und Unterstützung von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung durch ihn auszuschließen ist. Dabei muss der Ausländer in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben (vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2012 – 5 C 1/11 – juris). Dies ist jedoch beim Kläger nicht der Fall.
Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Kläger seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern oder gar als falsch verurteilen muss. Ein Abwenden im Sinne der Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt aber eine gewisse innere Distanz zu den früheren Unterstützungshandlungen voraus. Eine solche ist jedoch beim Kläger noch nicht feststellbar.
Ein Abwenden besteht nämlich nicht nur in einem bloß äußeren, zeitweiligen oder situationsbedingten Unterlassen, sondern setzt einen individuellen Lernprozess voraus, der einen Sinneswandel beinhaltet, der Grund zu der Annahme gibt, dass mit hinreichender Gewissheit die Verfolgung bzw. Unterstützung inkriminierter Bestrebungen für die Zukunft auszuschließen ist (Berlit, GK-StAR, Stand 01.11.2015, § 11, Rn. 152 ff.). Dazu gehört, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher solche Bestrebungen unterstützt zu haben und deren Verfassungswidrigkeit nicht verharmlost oder bagatellisiert. Der Kläger beteuert zwar immer wieder, er achte die deutschen Gesetze und die Grundordnung, er hat aber seine Mitgliedschaft im Islamischen Verein für Kultur und Bildung, von dem er wusste, dass er zur TJ gehört, ausschließlich so dargestellt, als sei es ihm nur darum gegangen, sich mit anderen Muslimen zu treffen und sich mit diesen über ihren Alltag auszutauschen. Er hat sich als Mitläufer dargestellt, dem es ausschließlich um soziale Kontakte gegangen sei. Wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 24. April 2013 (BeckRS 2013,51521) ausführt, gilt auch für die Verdrängung des Umfangs der Unterstützung, dass es ohne zugestandene Hinwendung schon an einem Bezugspunkt für die Abwendung fehlt. Auch beim Kläger ist ein individueller Lernprozess bereits deshalb nicht feststellbar, weil ihm offensichtlich nicht bewusst geworden ist, weshalb die TJ vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Über die in der Konsequenz der islamistischen Bestrebungen der TJ liegende Vorstellung eines anzustrebenden Gemeinwesens hat sich der Kläger seinen Einlassungen zufolge keine Gedanken gemacht. Daraus folgt, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Unterstützung sicherheitsrelevanter Bestrebungen durch den Kläger zukünftig auszuschließen ist, etwa wenn sich seine persönliche Situation verändern würde. Denn die Abwendung verweist auf einen inneren Vorgang, der nachzuvollziehen sein muss. Das bloße Aufgeben eines Verhaltens im Hinblick auf die angestrebte Einbürgerung bietet nicht die Gewähr dafür, dass die Gründe für die frühere Unterstützung der TJ nachhaltig entfallen sind. In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der Kläger seine frühere Mitgliedschaft nicht als problematisch bewertet, sondern Begebenheiten wie etwa den Besuch der Moschee in Aschaffenburg als positives Erlebnis darstellt. Ein Wandel der inneren Einstellung des Klägers ist daher derzeit noch nicht feststellbar. Der Kläger konnte nicht glaubhaft machen, dass er inzwischen genügend innere Distanz zu den Zielen der TJ gewonnen hat.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieser Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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