Verwaltungsrecht

Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit als Luftfahrer wegen Zugehörigkeit zur “Reichsbürgerbewegung”

Aktenzeichen  8 ZB 20.2786

Datum:
19.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4237
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
LuftSiG § 7 Abs. 1a S. 1
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs werden hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet. Deshalb ist im Rahmen der Prüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 1a S. 1 LiftSiG ein strenger Maßstab anzulegen; die Zuverlässigkeit ist schon dann zu verneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Personen, die der „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit berechtigt, weil diese die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negieren, deren Rechtssystem ablehnen und sich nicht verpflichtet fühlen, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Dass sich der Betroffene bisher nichts zuschulden kommen ließ, insb. nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, steht in einem solchen Fall einer negativen Prognose seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG nicht entgegen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 19.9 2020-09-29 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit als Luftfahrer.
Die Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – stellte am 22. Juli 2015 die Zuverlässigkeit des Klägers nach § 7 LuftSiG fest.
Das Polizeipräsidium Oberfranken teilte der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – am 18. September 2017 mit, dass der Kläger im Jahr 2015 im Rahmen eines Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburts- und Wohnsitzstaat „Deutschland (Königreich Bayern)“ und als weitere Staatsangehörigkeit „Königreich Preußen – erworben durch „Abstammung gemäß RuStAG 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“ angegeben habe. Die Personenprüfung mit Befragung hierzu habe ergeben, dass der Kläger derzeit nicht als Reichsbürger einzustufen sei und die Gesetze der BRD und die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden anerkenne.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 teilte das Polizeipräsidium Oberfranken dem Luftamt Nordbayern neue Erkenntnisse mit. Der Kläger habe sich im April 2018 – wie andere, der örtlichen Reichsbürgerbewegung zuzuordnende Personen – an das Landratsamt Lichtenfels gewandt, sich auf die Urkunde „Staatsangehörigkeitsausweis“ – versehen mit Apostille – berufen und u.a. verlangt, die Schreibweise seines Namens in den öffentlichen Registern zu ändern, die berichtigten Sachverhalte erneut zu beurkunden und beglaubigt und fristgerecht an den Verfasser auszureichen. Nachdem der Kläger nun, trotz der bereits erfolgten Befragung, mit einer reichsbürgertypischen Eingabe (Änderung der Namensschreibweise) in Erscheinung getreten sei, müsse dies als Hinweis für eine mögliche Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung gewertet werden. Im Kontext zu weitgehend gleichlautenden Schreiben anderer Verfasser, die teilweise als offen agierende Reichsbürger beim Landratsamt Lichtenfels auffällig geworden seien, sei offensichtlich, dass der Kläger mit anderen Reichsbürgern Kontakt pflege und deren Verhaltensweisen zumindest teilweise übernommen habe. Bei Betrachtung der nun vorliegenden Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Kläger der Reichsbürgerbewegung zugehörig sei, aber gegenüber den Sicherheitsbehörden taktisch agiere und seine Ideologie nicht offen nach außen kommuniziere.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 widerrief die Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – die am 22. Juli 2015 getroffene Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers. Dieser sei durch reichsbürgertypische Verhaltensweisen aufgefallen und der Reichsbürgerszene zuzurechnen. Es bestünden Zweifel, ob er sich des Einflusses von Personen erwehren könne, die die bestehenden staatlichen Strukturen und geltenden Gesetze ablehnten; er erscheine insofern zumindest als beeinflussbar. Der Widerruf der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Die Interessen an der Sicherheit des Luftverkehrs seien höher zu gewichten als sein Interesse, Zutritt zum luftsicherheitsrechtlich relevanten Bereich zu erhalten.
Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 29. September 2020 ab. Die Kammer habe keine Zweifel, dass sich der Kläger die Ideologie der Reichsbürger zu eigen gemacht habe. Er habe das für die Reichsbürgerbewegung typische Vokabular verwendet (z.B. „Königreich Bayern“, „der Unterzeichner“) und die Berichtigung der Schreibweise seines Namens (in Sperrschrift) beantragt. Eine nachvollziehbare und plausible Erklärung dieses Verhaltens sei ihm nicht gelungen.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
A. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 13.5.2020 – 1 BvR 1521/17 – juris Rn. 10; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Ersturteils auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (OVG NW, B.v. 15.04.2020 – 1 A 2501/18 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 6.8.2019 – 20 ZB 18.2418 – juris Rn. 2; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). „Darlegen“ im Sinne der § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes, sondern schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit dem Ersturteil, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (BayVGH, B.v. 15.6.2020 – 8 ZB 19.1426 – juris Rn. 13 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 24.03.2017 – 8 LA 197/16 – InfAuslR 2017, 245 = juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 63).
1. Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag weitestgehend nicht gerecht. Das zentrale Zulassungsvorbringen, das Erstgericht habe sich allein auf das legitime Begehren des Klägers auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit gestützt und seine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene ohne Einzelfallprüfung „unterstellt“, geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat seine Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG nicht etwa (nur) auf den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestützt, sondern auf die dabei auffallenden Einzelumstände, etwa das verwendete reichsbürgertypische Vokabular (z.B. „Königreich Bayern“). Zudem hat es seine richterliche Überzeugung auch auf das klägerische Schreiben vom 3. April 2018 gestützt, mit dem dieser ein in der Reichsbürgerszene verbreitetes Begehren (Namensschreibung in Sperrschrift) in einer typischen Form (Sprachstil, Vokabular) verfolgt habe (vgl. UA S. 8 ff.).
Mit all diesen konkreten Anhaltspunkten, die das Erstgericht seiner Gesamtwürdigung (vgl. § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG) zugrunde gelegt hat, setzt sich der Zulassungsantrag nicht substanziell auseinander. Noch viel weniger gibt der Kläger eine nachvollziehbare Erklärung, wie seine vom Erstgericht zugrunde gelegten Verhaltensweisen zu erklären sein sollten, ohne dass eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung naheläge. Das schlichte Anführen der gegenteiligen Auffassung – unter Ausblendung der diesbezüglichen Urteilserwägungen – erfüllt die Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht (BayVGH, B.v. 23.10.2020 – 8 ZB 20.1520 – juris Rn. 11; B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 14). Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch nach materiell-rechtlichen Maßstäben gehalten wäre, die von ihm selbst hervorgerufenen, berechtigten Anhaltspunkte für seine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung zu entkräften, weil es sich dabei um eine innere Einstellung handelt, die in die „Sphäre“ des Betroffenen fällt (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2020 – 24 BV 18.2500 – juris Rn. 16; B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2496 – juris Rn. 11).
2. Die verwaltungsgerichtliche Annahme‚ der angefochtene Widerrufsbescheid sei nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 7 und § 1 LuftSiG rechtsfehlerfrei ergangen, erweist sich auch in der Sache als nicht ernstlich zweifelhaft.
Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Zuverlässig im diesem Sinn ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutze der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 8 CS 18.2529 – ZLW 2019, 295 = juris Rn. 11; B.v. 26.1.2016 – 8 ZB 15.470 – juris Rn. 14). Da bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, ist im Rahmen der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen; die Zuverlässigkeit ist schon dann zu verneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2004 – 3 C 33.03 – BVerwGE 121, 257 = juris Rn. 21 zu § 29d LuftVG a.F.; BayVGH, B.v. 26.1.2016 – 8 ZB 15.470 – juris Rn. 14). Als Erkenntnisse für die Gesamtwürdigung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit kommen insbesondere Sachverhalte in Betracht, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ergeben (vgl. § 7 Abs. 1a S. 3 Nr. 3 LuftSiG). Bei der Überprüfung durch die Luftsicherheitsbehörde dürfen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 1 LuftSiG).
Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers zu Recht verneint.
2.1 Mit seinem pauschalen Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht tatsächliche Anhaltspunkte erkannt, dass er der Reichsbürgerbewegung zugehörig sei, wendet sich der Zulassungsantrag gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts. Solche Fehler sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich (BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 8 ZB 18.734 – NVwZ-RR 2018, 758 = juris Rn. 12.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 19). Für einen darauf gestützten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt nicht allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten (VGH BW, B.v. 11.2.2019 – 12 S 2789/18 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 21.6.2012 – 18 A 1459/11 – juris Rn. 9). Vielmehr müssen gute Gründe aufgezeigt werden, dass die tatsächlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder z.B. wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts genügt dafür nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 17).
Solche zur Zulassung der Berufung führende Mängel lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Das sehr allgemein gehaltene Zulassungsvorbringen kann die auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Überzeugung des Ausgangsgerichts, dass der Kläger der Reichsbürgerszene zugehörig sei oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht habe, nicht ernstlich in Zweifel ziehen. Auch der Senat kann keine nachvollziehbare und plausible Erklärung erkennen, weshalb dieser einen Staatsangehörigkeitsausweis benötigt, diesen unter Gebrauch des Begriffs „Königreich Bayern“ und Berufung auf seine „Abstammung gemäß RuStAG 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“ (vgl. VG-Akte S. 64 f.) beantragt und – unabhängig von diesem Antrag – beim Landratsamt die Änderung der Schreibweise seines Namens in Sperrschrift in einem „reichsbürgertypischen“ Sprachstil (vgl. VG-Akte S. 55) begehrt hat. Der erstinstanzlichen Bewertung seines für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises angeführten Grunds (Immobilienverkauf an ausländische Interessenten) als unglaubhaft (vgl. UA S. 10) tritt der Zulassungsantrag nicht substanziiert entgegen. Der Senat kann dem Zulassungsvorbringen auch keine einleuchtende Erklärung für die beantragte Änderung der Schreibweise seines Familiennamens entnehmen.
2.2 Das Verwaltungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass bei Personen, die der „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit berechtigt sind, weil diese die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negieren, deren Rechtssystem ablehnen und sich nicht verpflichtet fühlen, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten (vgl. VG Regensburg, B.v. 30.1.2020 – RN 8 S 20.42 – juris Rn. 40 f.; VG Ansbach, U.v. 22.1.2020 – AN 10 K 19.00538 – juris Rn. 30 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 6.6.2018 – 6 L 1452/18 – juris Rn. 12 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 30.7.2020 – 24 BV 18.2500 – juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 26.6.2019 – 20 B 822/18 – juris Rn. 63, jeweils zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die ideologische Nähe zu einer solchen „Gedankenwelt“ deutet auf eine Grundeinstellung hin, die keine Gewähr bietet, dass der Betroffene jederzeit die luftsicherheitsrechtlichen Erfordernisse für verbindlich anerkennt (vgl. oben Rn. 13). Dass sich der Kläger nach eigenem Vortrag bisher nichts zuschulden kommen ließ, insbesondere nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, steht einer negativen Prognose seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG nicht entgegen (vgl. auch BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – NJW 2015, 3594 = juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 26.6.2019 – 20 B 822/18 – juris Rn. 65; OVG RhPf – U.v. 23.10.2019 – 7 A 10555/19 – juris Rn. 53, jeweils zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 26.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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