Verwaltungsrecht

Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte), waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Unterstützung von Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, Interessenabwägung

Aktenzeichen  AN 16 S 21.01395

Datum:
9.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 35976
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 10 Abs. 1, § 45 Abs. 2 S. 1, § 46 Abs. 2 und 3
VwGO § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5
VwZVG Art. 19, 21a

 

Leitsatz

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. III und Nr. V des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2021 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu ¾, die Antragsgegnerin ¼ zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis und der hierzu ergangenen Nebenentscheidungen.
Der Antragsteller ist Inhaber einer am 2. September 1999 ausgestellten Waffenbesitzkarte, auf die insgesamt fünf Waffen eingetragen sind. Diese sind im Erbgang auf ihn und seinen Bruder, der in der Waffenbesitzkarte als Mitberechtigter eingetragen ist, übergegangen.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 informierte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller als Aktivist und Angehöriger der rechtsextremistischen Bürgerwehr „Soldiers of Odin Division Bayern“ (im Folgenden: SOO) bekannt sei und am 14. Oktober 2017 an einer sogenannten „Sicherheitsstreife“ der Organisation in W. teilgenommen habe. Die seit 2017 in Bayern aktive rechtsextremistische Gruppierung habe bis einschließlich März 2020 verstärkt in A., D., K., M. und W. sogenannte Spaziergänge durchgeführt, sich dabei faktisch als Bürgerwehr gebärdet und das staatliche Gewaltmonopol infrage gestellt. Dem Schreiben war ein Foto einer Facebookseite der … vom 15. Oktober 2017 beigefügt, auf dem sechs Männer mit schwarzen Jacken abgebildet sind. Hierzu ist vermerkt, dass es sich bei der Person ganz links um den Antragsteller handle.
Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis an. Dieser teilte mit, er sei noch nie Mitglied in der besagten Gruppe gewesen und gerne bereit, die Stadt bei der Aufklärung zu unterstützen.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2021 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (Nr. I des Bescheids) und forderte diesen auf, die einzeln aufgeführten in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen samt gegebenenfalls vorhandener Munition nachweislich bis spätestens 1. November 2021 empfangsberechtigten Personen zu überlassen (Nr. II). Unter Nummer III ordnete die Stadt für den Fall, dass bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine empfangsberechtigten Personen benannt werden, die Sicherstellung und Einziehung sämtlicher Waffen samt eventuell vorhandener Munition an. Weiterhin verpflichtete sie den Antragsteller, das Erlaubnisdokument der Stadt bis spätestens 1. November 2021 zurückzugeben (Nr. IV). Für den Fall der Nichtbeachtung der unter Nummer IV genannten Frist ordnete sie ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an (Nr. V). Unter Nummer VI ordnete sie für die Nummer III die sofortige Vollziehbarkeit an. Nummer VII und VIII beinhalten Kostenentscheidungen. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller erhobene Klage, der hier streitgegenständlich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung macht er geltend, die Stadt habe aus einem einmaligen Treffen mit einem Mitglied der SOO eine Sympathisantenrolle des Antragstellers konstruiert. Auf die Einlassung des Antragstellers im Rahmen der Anhörung sei sie überhaupt nicht eingegangen. Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er die Anhörungsrechte des Antragstellers missachte und keine weitere Aufklärung erfolgt sei, obwohl der Antragsteller seine Bereitschaft zur Aufklärung erklärt habe. Darüber hinaus werde übersehen, dass es sich bei der waffenrechtlichen Erlaubnis um eine gemeinsame Erlaubnis mit einem Mitberechtigten handle. Da sich der Bescheid nur gegen den Antragsteller richte, scheide deshalb eine Sicherstellung und Beschlagnahme der Waffen aus. Der Antragsteller bestreite nicht, dass er sich vor ca. vier Jahren in Würzburg einmal mit einem Mitglied der SOO getroffen habe. Er habe jedoch nicht an einer Aktion dieser Gruppierung, deren Zielsetzung ihm unbekannt gewesen sei, teilnehmen wollen. Vielmehr habe er lediglich einen Bekannten treffen wollen, den er anlässlich eines Motorradtreffens vor wenigstens fünf Jahren kennengelernt habe und der ihn kontaktiert habe, ob man nicht einmal ein Bier miteinander trinken gehen wolle. Der Antragsteller sei begeisterter Motorradfahrer, besitze mehrere Maschinen und nehme regelmäßig an Bikertreffs teil. Auf diesen Treffen tausche man Erfahrungen aus, die die Technik der Maschinen betreffen, und gebe interessante Routen weiter. Auch würden Telefonnummern und Adressen ausgetauscht werden. Der Antragsteller würde den Herrn, den er in Würzburg wiedergesehen habe, gerne als Zeugen benennen, aber er sei weder im Besitz des kompletten Namens noch einer Adresse. Da er in Würzburg ortsunkundig gewesen sei, habe er sich damals mit dem Bekannten am Hauptbahnhof verabredet. Der Bekannte sei jedoch nicht allein gekommen, sondern mit zwei oder drei anderen Personen. Zwei von diesen hätten zugegebenermaßen die sogenannte „Kutte“ getragen. Nachdem diese dem Antragsteller nichts gesagt habe, habe er keine Veranlassung gesehen, seinen Bekannten zu brüskieren. Die Gruppe habe sich in ein nahegelegenes Wirtshaus begeben und sich dort ca. zwei Stunden aufgehalten. Danach habe der Antragsteller die Gruppe verlassen, sei zu seinem Motorrad gegangen und nach Hause gefahren. Bei dem Treffen habe man über Motorräder gefachsimpelt, über Politik sei nicht gesprochen worden. Die Gesinnung des Bekannten des Antragstellers sei nicht zu Tage getreten. Seither habe kein Kontakt mehr stattgefunden, der Antragsteller habe lediglich noch einmal eine SMS von diesem bekommen, die er ignoriert habe.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. September 2021 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt die Ablehnung des Antrags.
Der Antragsteller sei dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz als Aktivist und Angehöriger der rechtsextremistischen Bürgerwehr „Soldiers of Odin Germany Bayern“ bekannt. Am 14. Oktober 2017 habe die Gruppe an einer sogenannten „Sicherheitsstreife“ in W. teilgenommen. Als Nachweis für die Teilnahme des Antragstellers diene dem Landesamt ein Bild auf der Facebook Seite der SOO vom 15. Oktober 2017, das den Antragsteller neben anderen Teilnehmern stehend zeigt. Dieser habe somit in den letzten fünf Jahren nachweislich mindestens in einem Fall verfassungsfeindliche Ziele unterstützt, indem er das Gewaltmonopol des Staates offen infrage gestellt und dadurch insgesamt seine Ablehnung der verfassungsgemäßen Ordnung zum Ausdruck gebracht habe. Es sei unerheblich, ob er dies als Einzelperson oder als formales Mitglied der rechtsextremistischen Gruppierung getan habe. Damit hätten hinreichende Erkenntnisse für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vorgelegen, sodass weitere Ermittlungen entbehrlich gewesen seien. Dass der Bruder des Antragstellers in der Waffenbesitzkarte als sogenannter Mitberechtigter eingetragen worden sei, sei für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers unerheblich. Dessen Einlassungen seien als reine Schutzbehauptungen anzusehen, um sich im Nachhinein von den dokumentierten Vorgängen zu distanzieren und um deren negativen Auswirkungen zu entgehen. Dem Bruder des Antragstellers könne nach Abschluss des Verfahrens eine eigene Waffenbesitzkarte erteilt werden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich nur auf die Regelungen im Bescheid bezieht, die sofort vollziehbar sind. Der so verstandene Antrag ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den von der Antragsgegnerin unter Nummer I des Bescheids verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, da der Widerruf kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG). Gleiches gilt für die Zwangsgeldandrohung unter Nummer V (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG) und die Erhebung der Bescheidsgebühr unter der Nummer VIII (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Im Hinblick auf die in Nummer III angeordnete Sicherstellung und Einziehung der Waffen ist der Antrag statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO, weil die Stadt insoweit die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat (§ 80 Abs. 4 VwGO). Dagegen bezieht sich die ausdrücklich nur auf Nummer III bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht auf die unter Nummer II ausgesprochene Verpflichtung, die Waffen und ggf. vorhandene Munition empfangsberechtigten Personen zu überlassen, sowie auf die Verpflichtung unter Nummer IV, die Erlaubnisdokumente zurückzugeben, so dass die hiergegen erhobene Klage des Antragstellers insoweit bereits aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2. Der Antrag ist jedoch nur teilweise, nämlich im tenorierten Umfang, begründet.
Entfaltet ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs kann das Verwaltungsgericht neben einer etwaigen gesetzlichen Wertung (vgl. § 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG) und der Bewertung etwa eintretender Folgen für den Fall der Anordnung und den Fall der Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen und für das öffentliche Interesse auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens berücksichtigen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt.
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur im Hinblick auf die Nummern III und V des streitgegenständlichen Bescheides begründet. Im Übrigen sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offen, im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt jedoch im Rahmen der Folgenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug.
2.1 Es spricht einiges dafür, dass der unter Nummer I des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); letztlich muss die Klärung dieser Frage jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der entgegenstehenden Interessen ist aber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des streitgegenständlichen Bescheides der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, insoweit vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, einzuräumen.
2.1.1 Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung einer Erlaubnis hätten führen müssen. Ein Versagungsgrund ergibt sich unter anderem aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, der für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis die Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) voraussetzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen unter anderem in der Regel dann nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3a aa und 3c WaffG).
Die Prüfung der Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Die Prognose hat sich dabei am Zweck des Gesetzes zu orientieren, wonach die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12.10.1998 – 1 B 245/97 – juris Rn. 5 m.w.N.). Nach dem in der Rechtsprechung entwickelten Maßstab ist nicht erforderlich, dass aus den zugrunde gelegten Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf künftiges Fehlverhalten des Betroffenen zu schließen ist, sondern ausreichend ist vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (BayVGH, B.v. 07.11.2007 – 21 ZB 07.2711 – juris Rn. 7 m. w. N.). Es genügt folglich, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen in Zukunft nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht (BayVGH, B.v. 16.09.2008 – 21 ZB 08.655 – juris Rn. 7 m. w. N.). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG eine Wertung getroffen, wonach die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen in den letzten fünf Jahren regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründet. Dabei ist es ausreichend, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt.
Danach spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Hinblick auf den Antragsteller die Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllt sind. Denn die vorliegenden Erkenntnisse sprechen dafür, dass er am 14. Oktober 2017 und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 24 BV 19.510 – juris Rn. 14 m.w.N.) innerhalb des 5-Jahreszeitraums des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG an einer sogenannten „Sicherheitsstreife“ der SOO in Würzburg teilgenommen und damit eine Vereinigung zumindest unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 3c WaffG).
Wann verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, kann aus § 92 Abs. 2 StGB sowie § 4 BVerfSchG hergeleitet werden (BT-Drs. 14/7758 S. 55). Die SOO ist nach der Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 1. Juli 2021 eine rechtsextremistische Organisation, die seit 2017 in Bayern aufgetreten ist. Wie sich auch dem Verfassungsschutzbericht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration für das Jahr 2018 (vgl. dort S. 118 f., 116) entnehmen lässt, geht deren Ursprung auf eine 2015 in Finnland gegründete gleichnamige internationale Gruppierung zurück, die rassistische Bürgerwehr- und Patrouille-Aktionen sowie Sicherheitsinitiativen organisiert, mit denen Ängste vor Migranten geschürt werden, und suggeriert, dass der Staat und seine Sicherheitsorgane nicht mehr in der Lage seien, die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten. Die Organisation geriert sich dabei als Mahner, Kümmerer und vor allem als vermeintlicher Gewährleister von Schutz und Ordnung im öffentlichen Raum. Ihre Aktionen haben das Ziel, das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung nachhaltig zu beeinflussen und das staatliche Gewaltmonopol generell in Frage zu stellen, wobei im Vordergrund meist der virtuelle Effekt der Aktionen steht, die dokumentiert sowie über soziale Medienkanäle verbreitet werden. Ziel ist dabei die Resonanz in klassischen Medien. Die Aktionsformen dieser wie anderer rechtsextremer Gruppierungen richten sich danach, Präsenz im öffentlichen Raum zu zeigen, um nicht zuletzt auch Nichtdeutsche, Personen mit vermeintlich nichtdeutschem Aussehen sowie politische Gegner einzuschüchtern. Sie steht damit im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 4 Abs. 1 Satz 1c BVerfSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Bis einschließlich März 2020 hat die SOO verstärkt sogenannte „Spaziergänge“ in A., D., K., M. und W. durchgeführt. Die Angehörigen dieser Gruppe kleideten sich während der Streifen in der Regel einheitlich schwarz, wobei auf ihren Jacken das Logo ihrer Gruppierung, ein mit einer Deutschlandfahne vermummter Wikingerkopf, aufgedruckt war. Im Juni 2020 benannte sich die Gruppe in „Wodans Erben Germanien – Division Bayern“ (WEG) um, die weiterhin vom Verfassungsschutz beobachtet wird (vgl. https://www.sueddeutsche.de/muenchen/bayern-wodans-erben-rechtsextremismus-aktivitaeten-1.5277205).
Die Auskunft des Landesamts für Verfassungsschutz vom 1. Juli 2021 mit dem beigefügten Foto einer Facebookseite der … vom 15. Oktober 2017, auf dem sechs Männer mit schwarzen Jacken, unter anderem der Antragsteller, abgebildet sind, legt die Annahme nahe, dass der Antragsteller zumindest an einer solchen derartigen „Sicherheitsstreife“ der SOO am 14. Oktober 2017 in Würzburg teilgenommen hat. Dieser behauptet zwar, dass er an diesem Tag lediglich einen ihm von einem früheren Bikertreffen Bekannten habe in Würzburg treffen wollen. Dieser habe zwei oder drei Freunde in sogenannten „Kutten“, deren Bedeutung er nicht erkannt habe, mitgebracht und man habe lediglich eine Gaststätte aufgesucht, ohne dass andere Themen als das Motorradfahren angesprochen worden seien. Diese Angaben erklären jedoch nicht die vom Landesamt für Verfassungsschutz im Schreiben vom 1. Juli 2021 vorgelegte, von der SOO am Tag nach dem sogenannten „Spaziergang“ in Würzburg gepostete Aufnahme, die den Antragsteller zusammen mit nicht nur drei oder vier, sondern mit fünf Personen zeigt, von denen vier ausweislich der im Internet zur SOO recherchierbaren Bilder (vgl. etwa https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_82971330/verfassungsschutz-beobachtet-soldiers-of-odin-.html) für Mitglieder dieser Organisation typische Jacken tragen. Es liegt daher nahe, dass es sich bei der Einlassung des Antragstellers um eine Schutzbehauptung handelt und dass das vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgelegte Bild in diesem Kontext die Annahme rechtfertigt, dass sich der Antragsteller am 14. Oktober 2017 an der „Sicherheitsstreife“ in Würzburg beteiligt hat. Die Richtigkeit dieser Annahme unterstellt ist es unerheblich, ob der Antragsteller selbst ein Mitglied der SOO ist oder war, da eine derartige Teilnahme jedenfalls eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3c WaffG darstellt, die nach den gesetzlichen Vorgaben ausreicht, um die Voraussetzungen der Regelvermutung für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu erfüllen. Denn eine derartige „Sicherheitsstreife“, die in der Öffentlichkeit als eine fremdenfeindliche “Bürgerwehr“ auftritt, für Fremdenfeindlichkeit, Rassismus sowie Hass auf Ausländer und Flüchtlinge steht und damit das staatliche Gewaltmonopol infrage stellt, macht deutlich, dass dieses Ereignis als eine öffentlichkeitswirksame Aktion der SOO einzustufen ist, bei der rechtsextremes und damit verfassungsfeindliches Gedankengut vertreten wurde. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung ist geeignet, nach außen hin die Bestrebungen der Organisation zu unterstützen.
Dass eine solche Außenwirkung bei dem von der SOO mit dem veröffentlichten Foto dokumentierten Ereignis nicht vorlag, konnte der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht substantiiert in Frage stellen. Die Vermutungsregelung des § 5 Abs. 2 WaffG greift auch, soweit über den Betroffenen keine über den Vermutungstatbestand hinausgehenden negativen Umstände bekannt geworden sind. Der Umstand einer ansonsten ordnungsgemäßen Lebensführung widerlegt die Regelvermutung daher nicht (OVG Münster, B.v. 4.4.2013 – 16 A 2905/11 – juris Rn. 10). Wertet man die Einlassung des Antragstellers wegen der nur unzureichenden Erklärung über das Zustandekommen des Fotos auf der Facebook-Seite der SOO vom 15. Oktober 2017 als Schutzbehauptung, spricht daher viel dafür, dass die Stadt zu Recht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers verneint hat.
2.1.2 Dem steht auch nicht entgegen, dass die waffenrechtliche Erlaubnis dem Antragsteller als sogenannte gemeinschaftliche Erlaubnis erteilt wurde (vgl. § 10 Abs. 2 WaffG) und sein Bruder in seiner Waffenbesitzkarte als Mitberechtigter eingetragen ist.
Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die eine Durchbrechung des Prinzips darstellt, dass eine Waffenbesitzkarte grundsätzlich nur für eine Person ausgestellt wird, entspricht dem praktischen Bedürfnis, wenn mehrere Personen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Umstände – etwa wie hier aufgrund ungeteilter Erbengemeinschaft – die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen gemeinsam ausüben (vgl. Brunner in Brunner/Adolph/Bannach, WaffG, Stand August 2021, § 10 Rn. 20). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der Waffenbesitzkarte um eine höchstpersönliche Erlaubnis handelt und die Voraussetzungen für deren Erteilung bei jedem der Berechtigten vorliegen müssen (vgl. Brunner in Brunner/Adolph/Bannach, a.a.O. Rn. 21). Da Adressat eines Widerrufs stets nur derjenige ist, demgegenüber der Widerruf ergeht, stellt die in der Waffenbesitzkarte eingetragene Mitberechtigung des Bruders des Antragstellers die Rechtmäßigkeit des Widerrufs daher nicht infrage. Dies mag im Hinblick auf die weiteren Nebenentscheidungen anders zu bewerten sein (vgl. dazu unter II 2.2), hinsichtlich des Widerrufs führt dies jedoch zu keiner anderen Bewertung. Denn die mögliche Notwendigkeit einer Duldungsanordnung gegenüber dem Bruder des Antragstellers, die im Übrigen nur erforderlich ist, wenn dieser nicht bereit ist, den Eingriff zu dulden (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2018 – 15 CS 17.1675 – juris Rn. 32), und die sich wegen des Persönlichkeitsmerkmals einer waffenrechtlichen Erlaubnis hier ohnehin nur auf die nicht für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Abgabe der Waffenbesitzkarte beziehen könnte (vgl. im Folgenden unter II 2.2), betrifft jedenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, sondern ohnehin allenfalls die Frage ihrer Durchsetzbarkeit im Wege des Verwaltungszwangs (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2021 – 1 ZB 21.59 – juris Rn. 5).
2.1.3 Dem Antragsteller ist jedoch zuzugeben, dass es – zumal seiner im Rahmen der Anhörung erklärten Bereitschaft zur Aufklärung des Sachverhalts – nahegelegen hätte, dass sich die Stadt im Rahmen ihrer Pflicht zur Amtsermittlung (Art. 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayVwVfG) vor dem Bescheidserlass einen persönlichen Eindruck verschafft und ihn mit der vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 1. Juli 2021 vorgelegten Ablichtung des Fotos der Facebook-Seite der SOO vom 15. Oktober 2017 konfrontiert, die sich mit seiner Einlassung nur unzureichend erklären lässt. Dem wird im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch nachzukommen sein. Doch selbst wenn man wegen dieses Ermittlungsdefizits von bislang noch offenen Erfolgsaussichten hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens ausgeht, überwiegt im Rahmen der dann vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs. Wie oben ausgeführt sieht § 45 Abs. 5 WaffG die sofortige Vollziehbarkeit eines Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis vor. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 16/7717, S. 33). Entgegen der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers kann ein Überwiegen des Interesses an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall angenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2020 – 24 CS 20.2211 – juris Rn. 26). Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung weniger Gewicht. Sein – ohnehin nicht näher substantiiertes – privates Interesse am weiteren Waffenbesitz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann nicht als hinreichend angesehen werden, um besondere Umstände, die eine Abweichung von dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug rechtfertigen, anzunehmen (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 27).
2.2 Wie bereits oben erläutert, ist die im streitgegenständlichen Bescheid unter Nr. II ausgesprochene Verpflichtung, die genannten Schusswaffen bis zum 1. November 2021 empfangsberechtigten Personen zu überlassen, von der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. Nr. IV des Bescheids) nicht erfasst, so dass die hiergegen erhobene Klage des Antragstellers insoweit bereits aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt auch für die Verpflichtung unter Nr. IV des Bescheids, die Erlaubnisdokumente zurückzugeben.
Zur Klarstellung wird jedoch darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Nebenentscheidungen, die auf den Bestimmungen des § 46 Abs. 1, Abs. 2 WaffG beruhen und daher nicht vom gesetzlich angeordneten Sofortvollzug des § 45 Abs. 5 WaffG umfasst sind, Zweifel bestehen.
Dies gilt zum einen hinsichtlich der unter Nr. II verfügten Anordnung, die genannten Waffen bis zum 1 November 2021 einer empfangsberechtigten Person zu überlassen, weil § 46 Abs. 2 WaffG neben der unter Nr. II verfügten Abgabe der Waffen an empfangsberechtigte Personen – ungeachtet der Frage der unter II 2.1.2 dargestellten Problematik der Vollstreckbarkeit einer solchen Anordnung – nach den gesetzlichen Vorgaben auch die Möglichkeit der Unbrauchbarmachung der Waffen besteht und zudem unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme die Rückgabe an die zuständige Behörde als milderes, erfolgsversprechendes Mittel alternativ verfügt werden müsste.
Die Verpflichtung unter Nummer IV des Bescheids, die Erlaubnisdokumente zurückzugeben, begegnet neben der bereits thematisierten Frage der Vollstreckbarkeit ohne Vorliegen einer Duldungsanordnung auch unter dem Gesichtspunkt, dass vom Antragsteller nichts rechtlich Unmögliches verlangt werden kann, rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat seinem – immer noch über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügenden – Bruder die Waffen ausweislich der vorgelegten Bestätigung mittlerweile ausgehändigt, der damit rechtmäßig über die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffen verfügt. Zum Nachweis dieser Berechtigung ist dieser auf die Eintragung in der Waffenbesitzkarte angewiesen. Ob die Behörde unter diesen Umständen die Aushändigung des die waffenrechtliche Erlaubnis bescheinigenden Dokuments verlangen und dem (besitzberechtigten) Bruder lediglich in Aussicht stellen kann, er werde nach Abschluss des anhängigen Verfahrens eine neue Waffenbesitzkarte erhalten, obwohl dieser damit für das laufende Verfahren seine Berechtigung für den Besitz der Waffen nicht nachweisen kann, ist zumindest zweifelhaft. Letztlich ist wegen der insoweit aufschiebenden Wirkung der Klage diese Frage im Hauptsacheverfahren zu klären.
2.3 Im Hinblick auf die unter Nummer III des Bescheids angeordnete Sicherstellung und Einziehung der Waffen für den Fall, dass nicht innerhalb der in Nummer II gesetzten Frist die empfangsberechtigten Personen benannt werden, denen die Waffen und Munition überlassen wurden, ist der Antrag begründet, weil die Klage des Antragstellers insoweit voraussichtlich erfolgreich sein wird und daher sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels überwiegt.
Denn ungeachtet der Frage der Vollstreckbarkeit (vgl. oben unter II 2.1.2) hat die Antragsgegnerin für den Fall der Nichtbenennung empfangsberechtigter Personen nicht nur die Sicherstellung, sondern auch die Einziehung der Waffen angeordnet. Dies steht im Widerspruch zu den Vorgaben des § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 WaffG, wonach erst unter der dort genannten und bislang nicht vorliegenden Voraussetzung eines (erfolglosen) Ablaufs von einem Monat nach der Sicherstellung der Waffen eine Einziehung erfolgen darf.
2.4 Auch im Hinblick auf die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung des Zwangsgeldes (Nummer V des streitgegenständlichen Bescheides) wird die Anfechtungsklage, die insoweit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG keine aufschiebende Wirkung hat, voraussichtlich begründet sein, weil der Bescheid vom 22. Juli 2021 insoweit aller Voraussicht nach rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 19 VwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können (Nr. 1) oder wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Nr. 2) oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Nr. 3).
Zwar ist der in Nummer I des Bescheides vom 22.Juli 2021 verfügte Widerruf der dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarte bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG). Dies gilt, wie oben ausgeführt, allerdings nicht für Folgemaßnahmen nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG. Im streitgegenständlichen Bescheid hat die Stadt die sofortige Vollziehung ausschließlich hinsichtlich der unter Nummer III verfügten Sicherstellung und Einziehungsanordnung angeordnet, nicht aber im Hinblick auf die unter Nummer IV angeordnete Rückgabe des Erlaubnisdokuments. Die für eine Zwangsgeldandrohung erforderlichen Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG sind deshalb nicht gegeben, so dass die Zwangsgeldandrohung in Nummer V des streitgegenständlichen Bescheides rechtswidrig ist.
2.5 Hinsichtlich der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Gebührenfestsetzung unter Nummer VIII des Bescheids ist der Antrag abzulehnen. Nachdem der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lediglich im Hinblick auf die im Bescheid ausgesprochenen Nebenanordnungen erfolgreich ist, der Antragsteller jedoch im Hinblick auf den Widerruf der Waffenbesitzkarte aus den unter II 2.1 genannten Gründen unterliegt, überwiegt auch insofern das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anforderung der Gebühr.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in seinem Hauptanliegen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zu erwirken, unterlegen ist und sich das Unterliegen der Antragsgegnerin ausschließlich auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Nebenanordnungen bezieht.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 Satz 1, 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für den Widerruf der Waffenbesitzkarte der Auffangstreitwert (5.000,- Euro) in Ansatz zu bringen, der sich für die weiteren eingetragenen Waffen um jeweils 750,- Euro erhöht. Der sich daraus ergebende Streitwert in Höhe von 8.000,- Euro ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zu halbieren.


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