Aktenzeichen 11 CS 17.894
Leitsatz
1. Bei der den inländischen Behörden und Gerichten obliegenden Prüfung, ob Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats über den Wohnsitz des Inhabers einer ausländischen Fahrerlaubnis als unbestreitbar eingestuft werden können, muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes nicht bereits abschließend erwiesen sein, es reicht aus, wenn diese Informationen auf die Begründung eines rein fiktiven Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat mit dem Zweck “hindeuten”, den strengeren Fahrerlaubnisanforderungen im Mitgliedstaat des tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung die Gesamtumstände, also ergänzend auch die “inländischen Umstände” heranzuziehen; reine Vermutungen und Spekulationen des Ausstellungsmitgliedstaats reichen hierfür demgegenüber nicht. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 6 S 17.284 2017-04-13 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. III der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass ihn seine am 9. März 2016 erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und B1 nicht berechtigt, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und die Verpflichtung, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2016 teilte die Polizeiinspektion M. dem Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) mit, durch umfangreiche Ermittlungen in einer anderen Führerscheinsache sei festgestellt worden, dass der Antragsteller wohl unter einer Scheinadresse in Tschechien gemeldet gewesen sei, um eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Das Landratsamt holte daraufhin eine Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft M1. ein, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller seit 30. September 2008 ununterbrochen in der Gemeinde H… gemeldet ist. Eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister weist zwei Eintragungen auf. Dabei handelt es sich um die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Landratsamt vom 14. Juni 2002, bestandkräftig seit 19. Juli 2002, da der Antragsteller ein angefordertes Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht hatte. Die zugrundeliegende Verkehrszuwiderhandlung (§ 24a Abs. 2 StVG) ist nicht mehr eingetragen. Ein in der Behördenakte vorhandener Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 27. Februar 2015 weist keine Eintragungen auf.
Nach einer Mitteilung des gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (im Folgenden: Gemeinsames Zentrum Schwandorf) vom 18. Januar 2017 ergäbe sich aus einem Vermerk der Polizei der Tschechischen Republik vom 3. Januar 2017, dass der Antragsteller an dem auf der Führerscheinkarte angegebenen Wohnort B. nicht gewohnt habe. Er sei auch bei dem zuständigen Arbeitsamt T. nicht als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Zudem legte die tschechische Polizei Unterlagen aus dem Fahrerlaubniserteilungsverfahren vor. Darunter befindet sich eine vom Antragsteller abgegebene Ehrenerklärung, mit der er bestätigt, dass in keinem EU-Mitgliedstaat eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sei. Des Weiteren liegt eine Vollmacht vom 25. Januar 2016 bei, mit der der Antragsteller einen Herrn M. bevollmächtigt hat, ihn bei Behörden zu vertreten. In dem beigefügten Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis hat der Antragsteller seine deutsche Adresse als frühere Adresse außerhalb der Tschechischen Republik angegeben. Darüber hinaus liegt eine Bescheinigung des Ausländeramts Chomutov bei, mit der am 25. Januar 2016 der Aufenthalt des Antragstellers nachträglich vorübergehend ab 30. Juni 2015 unter der Adresse in B. bewilligt worden ist. Zugleich ist in dieser Bescheinigung ein früherer Wohnort vom 6. Mai 2015 bis 24. Januar 2016 in M. angegeben.
Nach Anhörung stellte das Landratsamt mit Bescheid vom 6. März 2017 fest, dass die am 9. März 2016 erteilte tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtigt, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des tschechischen Führerscheins zur Anbringung eines Sperrvermerks innerhalb einer Woche sowie die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnis berechtige nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen, da sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden sei. Bei der tschechischen Adresse handele es sich nach Mitteilung der tschechischen Polizei um eine Scheinadresse. Der Antragsteller habe seinen Wohnsitz durchgehend im Landkreis Main-Spessart gehabt.
Über die gegen den Bescheid vom 6. März 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden (Az. W 6 K 17.282). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. April 2017 abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, da vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorlägen, die darauf hinwiesen, dass der Antragsteller in der Tschechischen Republik nur einen Scheinwohnsitz begründet habe. In der Zusammenschau mit den inländischen Umständen habe er einen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Unabhängig davon spräche auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, es würden keine unbestreitbaren Information aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen. Der Vermerk der tschechischen Polizei vom 3. Januar 2017 sei nicht ausreichend, denn es läge sowohl eine Wohnsitzbestätigung der Vermieterin J. vom 4. Mai 2015 bis 4. Mai 2016 als auch eine Wohnbestätigung des D. vor. Im Übrigen würde es auch nicht ausreichen, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen, sondern diese müssten beweiskräftig genug sein, um auf einen Wohnsitzverstoß schließen zu können. Die melderechtlichen Erkenntnisse und persönlichen Verhältnisse in Deutschland seien daher nicht verwertbar. Die persönlichen Gründe für die Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Tschechien dürften vom Antragsgegner nicht bewertet werden. Es werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. November 2016, Az. 6 L 1459/16 verwiesen, dem ein entsprechender Sachverhalt zugrunde gelegen habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Unabhängig davon, ob die Beschwerde den nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Antrag enthält, hat sie auch in der Sache keine Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf mehrere Gründe gestützt, so muss sich die Beschwerdebegründung mit allen tragenden Gründen auseinandersetzen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 41). Hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Interessenabwägung entschieden, müssen Zweifel an den Abwägungsüberlegungen ausgeführt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22).
1. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).
Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).
Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem vorliegenden Vermerk der tschechischen Polizei vom 3. Januar 2017 um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen. Dort wird ausgeführt, dass nach den Ermittlungen der Antragsteller unter der Adresse in B. zu keiner Zeit gewohnt habe. Darüber hinaus enthalten auch die von der tschechischen Polizei zusätzlich vorgelegten Unterlagen teilweise Widersprüche und stehen nicht mit den vom Antragsteller gemachten Angaben und den vorgelegten Bestätigungen in Einklang. Die Bescheinigung der Ausländerbehörde vom 25. Januar 2016 bestätigt z.B. einen Wohnsitz in B. ab 30. Juni 2015 und zugleich einen Wohnsitz in M. vom 6. Mai 2015 bis 24. Januar 2016. Demgegenüber weisen die vom Antragsteller selbst vorgelegten Unterlagen die in sich auch widersprüchlich sind, andere Daten aus. In dem Auszug aus dem Handelsregister (Anlage K 3 zur Klageschrift) und in dem Mietvertrag mit Herrn D. über die Wohnung in B. wird als Wohnort des Antragstellers die Adresse des Antragstellers in Deutschland angegeben, obgleich der Antragsteller behauptet, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Unterlagen in der Tschechischen Republik gewohnt zu haben. Der Mietvertrag über die Wohnung in B. ist auch nur vom 25. Januar 2016 bis 25. Mai 2016 befristet, während die Bescheinigung der Ausländerbehörde einen Wohnsitz in B. ab 30. Juni 2015 bestätigt und der Unterkunftsnachweis nach dem tschechischen Ausländergesetz, ausgestellt am 4. Mai 2015 von Frau F. (Anlage K 2 zur Klageschrift), einen Aufenthalt vom 4. Mai 2015 bis 4. Mai 2016 an ihrer Adresse in M. bestätigt. Auch die vorgelegte Bevollmächtigung des Herrn M., in der die deutsche Adresse des Antragstellers genannt ist, obwohl er behauptet, zum Zeitpunkt der Ausstellung am 25. Januar 2016 in der Tschechischen Republik gewohnt zu haben, spricht dafür, dass der ordentliche Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, da ansonsten eine Bevollmächtigung nicht erforderlich gewesen wäre.
Soweit der Antragsteller meint, eine solche Einschätzung widerspreche den europarechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung obliegt es den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats, die vorliegenden Informationen daraufhin zu überprüfen, ob sie als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können. Darüber hinaus kann das Gericht im Rahmen seiner Beurteilung alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen (EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 75). Wäre es erforderlich, einen abschließenden Nachweis über einen Scheinwohnsitz allein durch die vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen zu führen, wäre nicht ersichtlich, welche Funktion die übrigen Umstände des anhängigen Verfahrens überhaupt noch haben könnten. Es ist daher folgerichtig und entspricht der europarechtlichen Rechtsprechung, es als ausreichend anzusehen, dass die vorliegenden Informationen nur auf einen fiktiven Wohnsitz hinweisen müssen, damit die inländischen Umstände berücksichtigt werden können. Reine Vermutungen und Spekulationen des Ausstellungsmitgliedstaats genügen demgegenüber nicht, um alle Umstände des anhängigen Verfahrens zu berücksichtigen. Um solche hat es sich hier aber auch nicht gehandelt, denn die tschechische Polizei hat an dem vermeintlichen Wohnort des Antragstellers in B. ermittelt, ob er dort gewohnt hat, und hat dies verneint.
Der Sachverhalt im vorliegenden Fall ist auch mit dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. November 2016, 6 L 1459/16, zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Arnsberg stellte die tschechische Polizei dort gerade nicht fest, dass der Betreffende in dem an der angegebenen Adresse vorhandenen Einfamilienhaus nicht gewohnt habe. Das Verwaltungsgericht Arnsberg kam daher zu dem Schluss, dass die Beurteilung der Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich auf den inländischen Erkenntnissen beruhte.
2. Gegen die vom Verwaltungsgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorgenommene Interessenabwägung werden mit der Beschwerdebegründung keine Bedenken vorgetragen.
3. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 12. Oktober 2001 schon seit 1. Mai 2014 aus dem Fahreignungsregister getilgt (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 StVG) und daher nicht mehr verwertbar ist, und auch die Verurteilung wegen Betäubungsmittelerwerbs aus dem Jahr 2007 nicht mehr im Führungszeugnis eingetragen ist. Spätestens nach Tilgung der im Fahreignungsregister derzeit noch eingetragenen Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aus dem Jahr 2002 am 19. Juli 2017 und unter der Voraussetzung, dass keine neuen Eintragungen vorliegen, kann vom Antragsteller bei einem Antrag auf Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis daher kein Fahreignungsgutachten wegen der damaligen Vorgänge mehr gefordert werden.
4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14). Die Fahrerlaubnisklasse AM und die in Deutschland nicht gesondert vergebene Klasse B1 wirken sich nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV und Art. 4 Nr. 4 Buchst. a RL 2006/126/EG nicht streitwerterhöhend aus, sondern sind in der Fahrerlaubnisklasse B enthalten. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. An der Auffassung im Beschluss vom 11. Juli 2016 (11 CS 16.1084) wird nicht festgehalten.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).