Verwaltungsrecht

Zu den allgemein anerkannten Grundsätzen der deutschen Weidgerechtigkeit

Aktenzeichen  24 CS 21.1500

Datum:
2.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 26086
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 8, § 146 Abs. 4 S. 6
BJagdG § 1 Abs. 3, § 22 Abs. 1 S. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 3a
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 5
AVBayJG § 19 Abs. 1 Nr. 1 lit. c

 

Leitsatz

1. Selbst einem erfahrenen Jäger kann die Verwechslung einer Geiß mit einem Schmalreh im Einzelfall passieren. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zweifelsohne zählt das Haupt eines erlegten Rehs – ebenso wie der Aufbruch – nicht zu den verwertbaren Bestandteilen, sodass grundsätzlich kein Anlass besteht, dieses im Fall des hier stattgefundenen Aufbruchs des Wildes an Ort und Stelle nicht in der freien Natur zu belassen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob das Inverkehrbringen von Fleisch einer erlegten Geiß einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) darstellt, vor allem wenn Antragsteller, Behörde und Erstgericht übereinstimmend davon ausgehen, dass dies nicht straf- oder ordnungswidrigkeitenbewehrt ist. Vor dem Hintergrund der Strenge des deutschen Lebensmittelrechts erscheint es nicht zwingend, an Jäger insoweit höhere Maßstäbe anzulegen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 S 21.476 2021-04-29 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. April 2021 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nrn. 1 und 2 Bescheids des Landratsamts Rottal-Inn vom 8. Februar 2021 wird angeordnet bzw. wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.375 ? festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, über die nach § 80 Abs. 8 VwGO der Vorsitzende entscheidet, hat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. Bei offenen Hauptsacheerfolgsaussichten ergibt eine reine Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Hauptsacherechtsbehelfs überwiegt.
1. Die Hauptsacheerfolgsaussichten sind offen. Es ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, ob der Antragsteller einen gröblichen Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes begangen hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). Der ihm zur Last gelegte Schonzeitverstoß setzt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AVBayJG und § 39 Abs. 2 Nr. 3 a BJagdG vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Eine Ahndung mittels Bußgeldbescheid hat offenbar nicht stattgefunden. Der streitgegenständliche Bescheid und die erstinstanzliche Entscheidung enthalten keine bzw. keine hinreichenden Ausführungen zur Frage der Vorsatzform bzw. zur Frage, ob der Antragsteller die im Verkehr erforderliche Sorgfalt pflichtwidrig verletzt hat. Letzteres ist zwar durch den eingetretenen Erfolg möglicherweise indiziert, was aber für die Erfüllung der verwaltungsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht ausreichend ist. Vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers und der Tatsache, dass wohl nicht auszuschließen ist, dass selbst einem erfahrenen Jäger die Verwechslung einer Geiß mit einem Schmalreh im Einzelfall passieren kann, bedarf es insoweit noch einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren, etwa durch die informatorische Anhörung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, um dann im Rahmen einer Beweiswürdigung dessen Glaubwürdigkeit auf den Prüfstand stellen zu können.
Auch die Frage, ob der Antragsteller dadurch, dass er den Aufbruch, insbesondere die ungeborenen Rehkitze und das abgetrennte Haupt der erlegten Geiß im Jagdrevier zurückgelassen hat, einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) begangen hat, erscheint in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend geklärt. Zweifelsohne zählt das Haupt eines erlegten Rehs – ebenso wie der Aufbruch – nicht zu den verwertbaren Bestandteilen, sodass grundsätzlich kein Anlass besteht, dieses im Fall des hier stattgefundenen Aufbruchs des Wildes an Ort und Stelle nicht in der freien Natur zu belassen. Vor dem Hintergrund, dass der natürliche Verfallsprozess eines Hauptes teilweise Jahrzehnte in Anspruch nehmen kann, sollte es in einem solchen Fall idealerweise eingegraben werden. Je nach den Umständen des Einzelfalles mag es aber ausreichen, es mit Blattwerk oder ähnlichem abzudecken oder die Wahrnehmbarkeit durch Dritte anderweitig zu verhindern oder zu erschweren. Nach dem Akteninhalt kann nicht hinreichend sicher beurteilt werden, ob der Antragsteller letzteres zumindest versucht hat, nachdem die Fotos vom Auffund des Aufbruchs bzw. der Zerwirkreste nicht zwingend den Stand wiedergeben müssen, in dem der Antragsteller beides zurückgelassen hat. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Föten, auch wenn deren Zurücklassung im Hinblick auf deren fortgeschrittenen Entwicklungszustand in der öffentlichen Wahrnehmung negativ bis schockierend gewertet worden sein mag. Insoweit gilt es auch zu berücksichtigen, dass es in der jagdrechtlichen bzw. jagdfachlichen Literatur keine Auseinandersetzung mit der Frage des Zurücklassens des Aufbruchs, soweit dieser aus Föten besteht, gibt, nachdem der Abschuss einer beschlagenen Geiß eben gerade nicht stattfinden sollte. Ob im Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Zurücklassen des Aufbruchs bzw. der Zerwirkreste tatsächlich ein fehlender Respekt oder eine Gleichgültigkeit gegenüber dem erlegten Tier zum Ausdruck kommt, könnte möglicherweise ebenfalls durch eine informatorische Anhörung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung geklärt werden.
Schließlich bestehen erhebliche Zweifel daran, ob das Inverkehrbringen des Fleisches der erlegten Geiß einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) darstellt. Antragsteller, Behörde und Erstgericht gehen übereinstimmend davon aus, dass dies nicht straf- oder ordnungswidrigkeitenbewehrt ist. Vor dem Hintergrund der Strenge des deutschen Lebensmittelrechts erscheint es nicht zwingend, an Jäger insoweit höhere Maßstäbe anzulegen, zumal die Stellungnahme des Vorsitzenden des Jägerausschusses des Regierungsbezirks Niederbayern vom 28. Mai 2020 zur Frage der tatsächlichen potentiellen Schädlichkeit des Fleisches einer hochträchtigen Geiß für bestimmte Menschen nicht ausreichend fachlich fundiert sein dürfte.
2. Der Rechtsstreit ist deshalb im Rahmen einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Antragsteller bereits seit über einem Jahrzehnt als Jäger tätig ist, sich in diesem Zeitraum jagdrechtlich einwandfrei geführt hat und ein öffentliches Interesse an der Jagdausübung besteht, überwiegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Hauptsacherechtsbehelfs, zumal zu erwarten ist, dass er sein möglicherweise beanstandungswürdiges Verhalten auch vor dem Hintergrund des großen öffentlichen Interesses, das dieser Fall offenbar geweckt hat, überdenken wird.
3. Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Regelung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids nicht sofort vollziehbar ist, da nunmehr die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die von dieser Nummer betroffenen Bescheidsbestandteile angeordnet bzw. wiederhergestellt wurde. Die Kostenregelung in Nr. 8 des streitgegenständlichen Bescheids fällt nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Eine Kostentscheidung, die als Nebenentscheidung zu einer Sachentscheidung ergeht, ist von deren rechtlichem Schicksal abhängig. Dies betrifft auch ihre Vollstreckbarkeit (a.A. Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 31).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 20.3, 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, die von den Beteiligten nicht infrage gestellt wurde.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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