Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaft (Bachelor)

Aktenzeichen  7 CE 17.10088

Datum:
17.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123
BayHZV BayHZV § 47 S. 2
BayLUFV § 7 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Das Lehrangebot aus dem Ausbauprogramm zur Bewältigung höherer Studierendenzahlen steht für Studienanfänger im Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München nur in dem Umfang zur Verfügung, als es nicht bereits für die weitere Ausbildung der fortgeschrittenen Studierenden „verbraucht“ ist. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Kapazitätsberechnung sind nicht nur Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BayLUFV, sondern auch Ermäßigungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 BayLUFV zu berücksichtigen. (Rn. 13 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine „Korrektur“ der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der Studenten kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Studentenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickeln und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren ist. Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studenten der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine „ganz ungewöhnliche („positive“) Schwundquote“ ergeben würde. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. Studierende, die nicht mehr an der Fortführung ihres Studiums interessiert sind und deshalb an keinen Lehrveranstaltungen mehr teilnehmen müssen – ebenso wie beurlaubte Studierende – nicht aus dem Bestand herausgerechnet werden, solange sie immatrikuliert bleiben. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
5. Hochschulen können bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden (§ 25 iVm § 10 Abs. 1 S. 4 BayHZV) und sich dabei bei ihrer Prognose am Annahmeverhalten der Bewerber in der Vergangenheit orientieren. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 E 16.4133 2017-03-27 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.
III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaft (Bachelor) im ersten Fachsemester an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (Hochschule) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie machen geltend, die Hochschule habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen vom 27. März 2017 abgelehnt.
Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie tragen vor, die Angaben der Hochschule zu Lehrkräften für besondere Aufgaben und deren Lehrdeputate seien vom Verwaltungsgericht nicht korrekt wiedergegeben. Die Hochschule habe auch bisher keine Angaben zur Zahl beurlaubter Studierender gemacht. Der vom personellen Lehrangebot in Abzug gebrachte „Bedarf für Fortschreibung“ (anlässlich des Ausbauprogramms zur Bewältigung höherer Studierendenzahlen) sei nicht gerechtfertigt und Lehrauftragsstunden seien zu Unrecht weggefallen. Ferner sei die sachliche Richtigkeit der Ermäßigung von Lehrverpflichtungen zweifelhaft und unklar, welche Lehrveranstaltungen tatsächlich durchgeführt werden. Schließlich sei der Curricularwert „zu ungünstig“ und die errechnete Schwundquote sowie die Überbuchung von Studienplätzen zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 3. Mai 2017 verwiesen.
Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.
1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Hochschule ihre Ausbildungskapazität für Studienanfänger (erstes Fachsemester) im Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen der streitgegenständlichen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu bemerken:
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht – wie die Hochschule in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2017 unter Bezugnahme auf die entsprechenden Angaben in den Kapazitätsberechnungsunterlagen klargestellt hat – die Angaben der Hochschule zu den Lehrkräften für besondere Aufgaben und deren Lehrdeputate korrekt wiedergegeben. Die Hochschule hat im Beschwerdeverfahren auch die von den Antragstellern erbetenen Angaben zur Zahl der beurlaubten Studierenden gemacht. Anlass zur Beanstandung der Kapazitätsberechnung ergibt sich daraus nicht.
b) Ebenso ist auch der von der Hochschule in der Kapazitätsberechnung beim personellen Lehrangebot in Abzug gebrachte „Bedarf für Fortschreibung“ (anlässlich des Ausbauprogramms zur Bewältigung höherer Studierendenzahlen) – wie der Senat im Vorjahr bereits entschieden hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 7 CE 16.10139 – juris Rn. 8) – sachlich gerechtfertigt.
Die Hochschule hat danach in der Kapazitätsberechnung bei der Ermittlung des Lehrangebots zu Recht 18,9213 Semesterwochenstunden (SWS) als „Bedarf für Fortschreibung Ausbau 11/12 bzw. 12/13 bzw. 14/15“ abgezogen, weil das Lehrangebot aus dem Ausbauprogramm insoweit nicht für Studienanfänger im streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 (und im Sommersemester 2017) zur Verfügung steht, sondern – wie sich aus der Unterlage „3.b Berechnung Anlage“ der Kapazitätsberechnung ergibt – für die Ausbildung bereits fortgeschrittener Studierender (im der Lehreinheit zugeordneten Masterstudiengang) benötigt wird und damit für die Studienanfänger im streitgegenständlichen Studiengang bereits „verbraucht“ ist. Die Vorgehensweise der Hochschule ist korrekt, weil das Ausbauprogramm – mit einer daraus folgenden Erhöhung des Lehrangebots – lediglich zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen in den Vorjahren („zusätzliche Studienplätze zur Bewältigung des prognostizierten Studierendenberges/doppelten Abiturientenjahrgangs“; vgl. Unterlage „3.b Berechnung Anlage“ der Kapazitätsberechnung) geschaffen wurde und bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität somit insoweit unberücksichtigt bleibt; die entsprechenden Maßnahmen wurden dementsprechend auch gesondert ausgewiesen (vgl. § 40 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung – HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.4.2017 [GVBl S. 96]). Weil die Erhöhung des Lehrangebots aus dem Ausbauprogramm nicht nur den seinerzeitigen (vermehrten) Studienanfängern im ersten Fachsemester, sondern diesen Studierenden während ihrer gesamten Hochschulausbildung zur Verfügung stehen muss, stellt die Hochschule zu Recht – dem Studienverlauf folgend – das aus dem Ausbauprogramm resultierende zusätzliche Lehrangebot vorrangig für die fortgeschrittenen Studierenden (nunmehr für Studierende im Masterstudiengang) zur Verfügung. Das Lehrangebot aus dem Ausbauprogramm steht für Studienanfänger im streitgegenständlichen Studiengang somit (nur) in dem Umfang zur Verfügung, als es nicht bereits für die weitere Ausbildung der fortgeschrittenen Studierenden „verbraucht“ ist.
c) Die Hochschule hat in ihrer Kapazitätsberechnung zu Recht keine Lehrauftragsstunden ausgewiesen, weil solche aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (vgl. § 47 Satz 2 HZV). Dieses Vorgehen ist sachlich gerechtfertigt, weil die unbesetzten Stellen und die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel bereits in die streitgegenständliche Berechnung des personellen Lehrangebots einbezogen sind und eine mehrfache Berücksichtigung der lediglich einmal zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vermieden werden muss.
d) Die von den Antragstellern bestrittene sachliche Richtigkeit der Ermäßigung von Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen ist nach der ausführlichen Stellungnahme der Hochschule im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 24.5.2017) nicht mehr zweifelhaft.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht nicht nur Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201; BayRS 2030-2-21-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), sondern auch Ermäßigungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 LUFV anerkannt. Die insoweit gewährten Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen sind kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 HZV).
Der Verordnungsgeber hat – wie der Senat im Vorjahr ebenfalls bereits entschieden hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 7 CE 16.10139 – juris Rn. 11) – in § 7 Abs. 5 LUFV im Einzelnen geregelt, in welchem Umfang dem Lehrpersonal an Fachhochschulen für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für die Wahrnehmung von weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen in Fachhochschulen, die nach Art oder Umfang von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, Ermäßigungen gewährt werden können. Er hat den Umfang der Ermäßigungen sowohl in Bezug auf die einzelnen Lehrpersonen (bis zu vier bzw. acht Lehrveranstaltungsstunden [LVS]) als auch in Bezug auf die Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen (bis zu 5 v.H. hinsichtlich der Wahrnehmung weiterer dienstlicher Aufgaben und Funktionen bzw. bis zu 7 v.H. hinsichtlich der Ermäßigungen nach § 7 Abs. 5 LUFV insgesamt) begrenzt. Die Ermäßigungen werden vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gewährt; das Staatsministerium kann diese Befugnis den Fachhochschulen als staatliche Angelegenheit übertragen. Mit dieser Regelung des § 7 Abs. 5 LUFV hat der Verordnungsgeber – unter Berücksichtigung der deutlich höheren Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen an Fachhochschulen (§ 5 LUFV) im Vergleich zum Umfang der Lehrverpflichtungen von Lehrpersonen an Universitäten (§ 4 LUFV) – einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Fachhochschulen, des dortigen Lehrpersonals, der Studierenden sowie der Studienbewerber vorgenommen und Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen für Lehrpersonen an Fachhochschulen – im vorgegebenen Rahmen – auch unter Berücksichtigung des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität für unbedenklich erachtet.
Dem Lehrpersonal der Hochschule sind – ausweislich der Kapazitätsberechnungsunterlagen („Übersicht über die Verminderungen“) – lediglich in einem Umfang von 49,7 Semesterwochenstunden (SWS = LVS) Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 LUFV gewährt worden. Dabei bewegen sich die den einzelnen Lehrpersonen gewährten Ermäßigungen zwischen 0,5 und max. 3,5 SWS. Im Verhältnis zur Gesamtheit der Lehrverpflichtungen aller hauptberuflichen Lehrpersonen (963 SWS), zu denen auch solche hauptberuflichen Lehrpersonen zählen, die im Rahmen des „Ausbauprogramms“ lediglich vorübergehend an der Hochschule tätig sind, beträgt der Umfang der Ermäßigungen lediglich 5,16 v.H. und bleibt damit deutlich unter der Höchstgrenze von 7 v.H. Auch die für die Wahrnehmung weiterer dienstlicher Aufgaben und Funktionen geltende Grenze für Ermäßigungen in Höhe von 5.v.H. (§ 7 Abs. 5 Satz 2 LUFV) ist eingehalten, weil von den insgesamt 49,7 SWS lediglich 44 SWS nach Maßgabe dieses Tatbestands gewährt worden sind. Zweifel am – in der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden – Umfang der gewährten Ermäßigungen bestehen unter Berücksichtigung der von der Hochschule in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2017 hierzu im Einzelnen gegebenen Erläuterungen nicht.
e) Entgegen der nicht näher substantiierten Ansicht der Antragsteller bestehen ferner – wie die Hochschule in ihrer Stellungnahme bestätigt hat – keine Zweifel daran, dass die Hochschule die für die Ausbildung ihrer Studierenden erforderlichen Lehrveranstaltungen auch tatsächlich durchführt und dass der von der Hochschule unter Angabe der einzelnen Curricularanteile berechnete Curricularwert des streitgegenständlichen Studiengangs den in Deputatstunden gemessenen erforderlichen und von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechneten Aufwand für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden im Studiengang korrekt angibt. Der Curricularwert des streitgegenständlichen Studiengangs (4,92) bleibt im Übrigen innerhalb der in der Anlage 8 zu § 59 HZV für dieses Studienfeld festgelegten Bandbreite (3,7 bis 5,4) und bietet auch insoweit keinen Anlass für eine rechtliche Beanstandung.
f) Zweifel an der Richtigkeit der Schwundberechnung der Hochschule bestehen ebenfalls nicht.
Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden.
Eine „Korrektur“ der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der Studenten kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn sich die Studentenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickeln und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren ist. Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studenten der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine „ganz ungewöhnliche („positive“) Schwundquote“ ergeben würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2009 – 7 CE 09.10352 u.a. – juris Rn. 24 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ebenso müssen auch Studierende, die nicht mehr an der Fortführung ihres Studiums interessiert sind und deshalb an keinen Lehrveranstaltungen mehr teilnehmen, nicht aus dem Bestand herausgerechnet werden, solange sie immatrikuliert bleiben. Dies gilt auch für beurlaubte Studierende (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.4.2012 – 7 CE 12.10044 u.a. – juris Rn. 26 f.).
g) Schließlich ist auch die von der Hochschule vorgenommene Überbuchung von Studienplätzen nicht zu beanstanden.
Hochschulen können bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden (§ 25 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV). Zweck der Überbuchung ist der Ausgleich voraussichtlicher Nichtannahmen von Studienplätzen und die möglichst erschöpfende Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität durch eine Prognose des mutmaßlichen Annahmeverhaltens der Studierenden. Da insbesondere aufgrund von Mehrfachbewerbungen häufig nicht alle zugelassenen Bewerber den ihnen zugewiesenen Studienplatz annehmen, würde ohne Überbuchung ein Teil der vorhandenen Ausbildungskapazität ungenutzt bleiben, wenn diese nicht durch Nachrückverfahren rechtzeitig vergeben werden kann. Die Hochschule hat sich – wie sie in ihrer Stellungnahme ausführt – zu Recht am Annahmeverhalten der Bewerber in der Vergangenheit orientiert hat und ihre darauf gestützte Prognose nachvollziehbar gemacht. Die Überbuchung der Studienplätze ist deshalb kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung in den erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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