Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik), 2. Fachsemester, an der Universität Würzburg

Aktenzeichen  7 CE 16.10105 u. a.

Datum:
12.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHZV BayHZV § 46 Abs. 2, § 48, § 50 Abs. 2

 

Leitsatz

Dem Umstand, dass als Dienstleistungsexport berücksichtigte Vorlesungen auch von Studierenden der Humanmedizin besucht werden, ist dadurch Rechnung getragen, dass die Gruppengrößen erhöht und geringere Curricularanteile für den streitgegenständlichen und für die beteiligten Studiengänge in die Kapazitätsberechnung eingestellt werden. (redaktioneller Leitsatz)
Die Teilnahme sonstiger Studierenden an einzelnen Vorlesungen verpflichtet die Universität nicht, die Vorlesungen mit erhöhter Gruppengrößen in die Kapazitätsberechnung einzustellen und die Curriculareigenanteile der zugeordneten Studiengänge zu verringern. Denn das Lehrangebot steht den Studierenden uneingeschränkt zur Verfügung. (redaktioneller Leitsatz)
Lehrauftragsstunden gehören zum Lehrangebot der Lehreinheit und sind in vollem Umfang bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 7 E 15.20275 2016-02-29 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller und die Antragstellerin tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.
III.
Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragstellerin (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im zweiten Fachsemester an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016. Sie machen geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat auf entsprechende Anträge von insgesamt 17 Antragstellern mit Beschluss vom 29. Februar 2016 den Antragsgegner verpflichtet, vier weitere Studienplätze im zweiten Fachsemester im Wege des Losverfahrens zu vergeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller, die im Wege des Losverfahrens keinen Studienplatz erhalten haben, ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie tragen vor, das Losverfahren sei nicht korrekt gewesen. Ferner seien bei einzelnen Lehrpersonen die Minderungen der Lehrverpflichtungen erneut zu überprüfen. Außerdem seien die Vorlesungen „Physiologie des Menschen I und II“ zu Unrecht als Dienstleistungsexport der Lehreinheit Medizin Vorklinik für den Studiengang Pharmazie berücksichtigt worden, weil diese Vorlesungen vorwiegend für Studierende der Humanmedizin (Vorklinik) angeboten würden; auch sei die angenommene Gruppengröße dieser Vorlesungen von 430 um 120 auf 550 zu erhöhen, da auch Studierende im Studiengang Zahnmedizin an diesen Vorlesungen teilnähmen. Wegen der Teilnahme solcher Studierenden an einzelnen Vorlesungen seien zudem die Curriculareigenanteile des streitgegenständlichen Studiengangs sowie des der Lehreinheit Medizin Vorklinik zugeordneten Studiengangs Biomedizin (Bachelor) zu verringern. Ferner werde bei der Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Pharmazie der „Kursus der Physiologie für Studierende der Pharmazie“ teilweise nicht von Lehrpersonen der streitgegenständlichen Lehreinheit (Medizin Vorklinik) erbracht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 11. April 2016 und 27. Mai 2016 verwiesen.
Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
a) Das von den Antragstellern beanstandete Losverfahren ist korrekt gewesen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in die Verlosung auch ein Studienbewerber für das dritte Fachsemester einbezogen werden durfte, weil dieser Bewerber – ebenso wie die Antragsteller – in der Verlosung nicht erfolgreich war. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch nur vier Studienplätze für das zweite Fachsemester verlosen lassen, weil nur noch diese Anzahl an freien Studienplätze zur Verfügung stand, nachdem das Verwaltungsgericht den Antragsgegner zuvor – mit gesondertem Beschluss vom 29. Februar 2016 – verpflichtet hatte, drei Studienbewerber im vierten Fachsemester zuzulassen. Der Umstand, dass sich hierdurch die Gesamtzahl der noch für Studienbewerber zu vergebenden Studienplätze (für das zweite Fachsemester) entsprechend verringert hat, ist von den Antragstellern hinzunehmen, weil die nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts noch zur Verfügung stehenden Studienplätze für das zweite und das vierte Fachsemester sachgerecht anteilig auf die jeweiligen Studienbewerber (Antragsteller der jeweiligen gerichtlichen Verfahren) zu vergeben waren und auch tatsächlich vergeben worden sind.
b) Die von den Antragstellern angesprochenen und kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Minderungen der Lehrverpflichtungen (§ 46 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung – HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]) sind in der Vergangenheit wiederholt gerichtlich überprüft worden und zu Recht unbeanstandet geblieben (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.2.2014 – 7 ZB 13.10357 – juris; B. v. 27.11.2013 – 7 CE 13.10354 – juris; B. v. 22.8.2013 – 7 CE 13.10181 u. a. – juris; B. v. 22.8.2013 – 7 CE 13.10180 – juris). Die Universität hat im Beschwerdeverfahren bestätigt, dass die zur Minderung der Lehrverpflichtungen führenden Umstände unverändert bestehen. Anlass zu einer Revision des Ergebnisses der bisherigen gerichtlichen Prüfungen besteht nicht.
c) Die Vorlesungen „Physiologie des Menschen I und II“ sind zu Recht als Dienstleistungsexport (§ 48 HZV) der streitgegenständlichen Lehreinheit (Medizin Vorklinik) für den Studiengang Pharmazie berücksichtigt worden, weil die Vorlesungen nach Maßgabe der einschlägigen Studienordnung zwingend von Studierenden im Studiengang Pharmazie zu besuchen sind. Dem Umstand, dass diese Vorlesungen auch von Studierenden der Humanmedizin (Vorklinik) und der Biomedizin (Bachelor) besucht werden, hat die Universität dadurch Rechnung getragen, dass sie die Gruppengröße dieser Vorlesungen um die Studierendenzahlen der anderen beteiligten Studiengänge erhöht und damit sowohl hinsichtlich des Curriculareigenanteils im streitgegenständlichen Studiengang (und im Studiengang Biomedizin – Bachelor) als auch in Bezug auf den Dienstleistungsexport für den der Lehreinheit Medizin Vorklinik nicht zugeordneten Studiengang Pharmazie jeweils geringere Curricularanteile errechnet und in die Kapazitätsberechnung einstellt. Diese Vorgehensweise ist aus Sicht der Antragsteller nicht zu beanstanden, weil sie sowohl für den streitgegenständlichen Studiengang als auch für die anderen beteiligten Studiengänge kapazitätsgünstig ist.
d) Entgegen der Ansicht der Antragsteller (unter Hinweis auf vereinzelte Entscheidungen anderer Obergerichte, vgl. z. B. OVG SH, B. v. 15.4.2004 – 3 NB 16/03 – juris Rn. 10) ist die Universität im Hinblick auf die – nicht als Dienstleistungsexport zulasten der Lehreinheit Medizin Vorklinik in die Kapazitätsberechnung einfließende – Teilnahme sonstiger Studierenden (der Zahnmedizin) an einzelnen Vorlesungen nicht verpflichtet, diese Vorlesungen gleichwohl mit einer (zusätzlich) erhöhten Gruppengröße in die Kapazitätsberechnung einzustellen und dementsprechend die Curriculareigenanteile der beiden der Lehreinheit Medizin Vorklinik zugeordneten Studiengänge (Humanmedizin – Vorklinik sowie Biomedizin – Bachelor) zu verringern. Denn das Lehrangebot der Lehreinheit steht in diesem Fall der Ausbildung der Studierenden in den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen ungeschmälert zur Verfügung. Es gibt deshalb auch keinen Grund, den Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden im jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 HZV), nicht mehr korrekt (sondern zu niedrig) zu erfassen und damit zulasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden im betreffenden Studiengang zu stellenden Anforderungen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit für diesen Studiengang rein rechnerisch zu erhöhen.
e) Der Einwand der Antragsteller, der „Kursus der Physiologie für Studierende der Pharmazie“ werde teilweise nicht von Lehrpersonen der streitgegenständlichen Lehreinheit (Medizin Vorklinik) erbracht, ist unbegründet. Der von den Antragstellern genannte Prof. Dr. E. ist nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners in der Kapazitätsberechnung mit einer Lehrveranstaltungsstunde je Semester im Rahmen der Lehrauftragsstunden berücksichtigt. Da diese Lehrauftragsstunden zum Lehrangebot der Lehreinheit gehören, gibt es keinen Grund, die genannte Lehrveranstaltung nicht in vollem Umfang in der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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