Verwaltungsrecht

Zustimmung zur Verlegung eines Feld- und Waldweges, Fehlerhafte Verweisung, Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis

Aktenzeichen  M 2 K 20.2522

Datum:
10.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 53574
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 4
GVG § 17 Abs. 2
BGB § 242

 

Leitsatz

Tenor

 I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung einer Zustimmung hat.
Die durch das Landgericht vorgenommene Verweisung an das Verwaltungsgericht München ist zwar fehlerhaft, da es sich um keine öffentlichrechtliche Streitigkeit handelt, jedoch nach § 281 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) bindend, da sie nicht willkürlich ergangen ist. Der vorliegende Sachverhalt ist daher gemäß § 17 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
1. Eine öffentlichrechtliche Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger seinen Anspruch stützen kann, ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen.
2. Auch der vom Kläger vorgetragene Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses vermag keinen Anspruch auf Zustimmung zu begründen.
Aus dem Gedanken von Treu und Glauben im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses folgt für die Beteiligten die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die unter gewissen Voraussetzungen die Ausübung eines an sich bestehenden Rechtes als unzulässig erscheinen lässt. In der Regel begründet dieser Grundsatz keine selbstständigen Ansprüche, sondern wirkt sich als Schranke der Rechtsausübung aus. Nur ausnahmsweise hält es die Rechtsprechung für geboten, einen Anspruch unmittelbar aus dem besonderen Verhältnis von Nachbarn zu begründen, dann nämlich, wenn dies aus zwingenden Gründen eines billigen Interessenausgleichs geboten ist. Nichts Anderes gilt für die Annahme einer besonderen Handlungspflicht. Dieses Rechtsinstitut dient nur in Extremfällen als Korrektiv zur einzelfallgerechten Bewältigung atypischer nachbarlicher Interessenkonflikte und muss daher Fällen vorbehalten bleiben, in denen aus zwingenden Gründen eine Ausnahme gebotene ist (vgl. Schubert in Münchner Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 242 Rn. 216 f.; BGH, U.v. 16.2.2001 – V ZR 422/99 – juris, m.w.N.).
Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Schon die Anwendbarkeit dieses Rechtsgedankens erscheint fraglich, da die Grundstücke von Kläger und Beklagtem nicht aneinandergrenzen und es folglich schon an einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis fehlt. Abgesehen davon ist der vom Kläger geltend gemachte Grund für sein Begehren – die bessere Bewirtschaftung seines Grundstücks – nicht als so zwingend anzusehen, dass er eine auf extreme Ausnahmefälle begrenzte Handlungspflicht für den Beklagten zu begründen vermag.
3. Auch aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB lässt sich kein Anspruch des Klägers auf Zustimmung ableiten.
Voraussetzung für die Einrede des Schikaneverbots nach § 226 BGB und der unzulässigen Rechtsausübung ist, dass die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat seine Gründe für die Nichterteilung der Zustimmung detailliert und schlüssig dargelegt. Mögen diese Gründe auch aus Sicht des Klägers aus tatsächlicher und wirtschaftlicher Sicht nicht überzeugen, so sind sie doch aus subjektiver Sicht des Beklagten nachvollziehbar. Dem Verhalten des Beklagten liegt somit ein Eigeninteresse zu Grunde und kein rechtsmissbräuchliches Verhalten.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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