Abgeschleppt wegen offenem Fenster

Wann und warum darf die Polizei Ihr Auto abschleppen lassen, wenn das Fenster offen steht? Und wer trägt die Kosten?

Abgeschleppt wegen offenem Fenster

Nicht nur Falschparker dürfen abgeschleppt werden. Hinterlässt ein Autofahrer sein Fahrzeug in einem ungesicherten Zustand, also beispielsweise mit offenem Fenster, kann die Polizei das Auto abschleppen lassen, um zu verhindern, dass das Auto gestohlen wird. Was zum Schutz des Eigentümers gedacht ist, kann für einen vergesslichen Autofahrer also schnell sehr teuer werden. Wir erklären hier, wann Sie abgeschleppt werden dürfen.

Warum darf die Polizei abschleppen lassen?

Sobald die Fensterscheibe oder die Tür offen gelassen wird, droht grundsätzlich die Gefahr des Diebstahls oder der unbefugten Nutzung. Die Polizei kann dann eingreifen, um Schäden für den Eigentümer abzuwenden. Für das Recht, den Abschleppdienst zu rufen, greifen verschiedene Abwehrrechte aus dem Eigentumsrecht und Befugnisnormen aus dem jeweiligen Polizeirecht des Landes.

Sofort abgeschleppt werden – ist das erlaubt?

Nein. Das Abschleppen des Autos ist nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr des Diebstahls oder der unbefugten Nutzung besteht und nicht anders abzuwenden ist. Deshalb müssen mindestens diese Voraussetzungen vorliegen:

  • Es gibt keine andere Möglichkeit, einen Schaden abzuwenden. Mit anderen Worten: Der Autofahrer ist nicht auffindbar, oder das Fahrzeug kann nicht auf anderem Wege sicher verschlossen werden.
  • Es besteht eine konkrete Gefahr. Das ist aber nur der Fall, wenn wegen besonderer Umstände, wie z. B. offen im Auto liegenden Wertgegenständen oder einem „gefährlichen“ Abstellort. Die Gefahr als sehr hoch einzuschätzen ist, dass es zu einem Diebstahl kommt.

Ein „Eigentumsdelikt“ muss wahrscheinlich sein

Außerdem legt die Rechtsprechung fest, dass eine polizeiliche Sicherstellung zum Eigentumsschutz nur gerechtfertigt ist, wenn das dem Interesse bzw. dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Fahrzeugeigentümers entspricht.

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Das ist aber natürlich nur dann der Fall, wenn die Maßnahme auch sinnvoll war: Ist ein Autodiebstahl, ein Diebstahl von Gegenständen aus dem Fahrzeug, oder eine Beschädigung des Fahrzeugs unwahrscheinlich oder sogar auszuschließen, ist eine Sicherstellung am Abschlepphaken unzulässig. Unzulässig ist deswegen eine Sicherstellung, wenn ein Auto durch eine Wegfahrsperre und die Zentralverriegelung ausreichend gesichert ist. Oder wenn die einzige drohende Eigentumsbeschädigung ist, dass es durch das offene Fenster ins Fahrzeug regnet.

Aber Achtung vor falschem Sicherheitsgefühl. Lässt man sein Auto ungesichert auf einem scheinbar überwachten Parkplatz zurück, reicht das nicht, um die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefahr auszuschließen! Das gilt vor allem dann, wenn die Benutzungsordnung des Parkplatzes die Bewachung und Verwahrung des Pkws nicht zusichert.

Kosten für das Abschleppen trägt der Eigentümer des Fahrzeugs

War die Sicherstellung zulässig, trägt der Eigentümer des Fahrzeugs auch die Kosten für den Abschleppdienst. Der Grund hierfür ist, dass er durch das Hinterlassen des ungesicherten Autos gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt. Und das verursacht das Tätigwerden der Polizei.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es nämlich Pflicht, ein Kraftfahrzeug beim Verlassen gegen unbefugte Nutzung zu sichern. Nur wenn der Fahrzeugführer in Sichtweite ist, kann er sein Fahrzeug offen stehen lassen. In einem solchen Fall kann er bei sich nähernden Dieben selbst eingreifen.

Hat die Polizei ein Fahrzeug abgeschleppt und damit „gesichert“, obwohl das nicht notwendig war, muss der Fahrzeughalter die Kosten hingegen nicht tragen. Ob das der Fall war, kann man als Halter gerichtlich prüfen lassen.


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