Fahrerflucht: Was ist das eigentlich?

Was hat es mit dem „Unerlaubten Entfernen vom Unfallort“ auf sich? Wann ist es Fahrerflucht? Antworten erhalten Sie hier.

Unfall mit 2 PKWs

Als Autofahrer hat man den Begriff Fahrerflucht bestimmt schon mal gehört oder zumindest in der Schlagzeile eines Polizeiberichts gelesen. Doch was bedeutet er eigentlich? Ist das das Gleiche wie Unfallflucht? Und was hat es mit dem „Unerlaubten Entfernen vom Unfallort“ auf sich? Begeht man bereits Fahrerflucht, wenn man nach einem kleinen Parkrempler weiterfährt oder muss mehr passiert sein, damit man sich strafbar macht?

Vorab: Das Gesetz kennt weder Fahrerflucht noch Unfallflucht

Im Gesetz sucht man das Wort Fahrerflucht und Unfallflucht vergeblich. Im StGB ist lediglich die Rede vom „unerlaubten Entfernen vom Unfallort“. Dieser Begriff bezeichnet im Gesetz (§142 StGB) das, was umgangssprachlich Fahrerflucht oder Unfallflucht genannt wird.

Unfallflucht begeht man als Beteiligter eines Unfalls, wenn man sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Das bedeutet, man flieht vor dem Geschehen und wartet zum Beispiel nicht ab, bis die Polizei kommt, um die Personalien aufzunehmen. Ein solches Verhalten ist nach § 142 StGB strafbar.
Dabei ist es egal, welche Rolle man bei dem Unfall gespielt hat. Sobald man irgendwie in einen „Unfall“ verwickelt ist, muss man es der Polizei ermöglichen, festzustellen, wer man ist und wie es zu dem Unfall gekommen ist. Von einer Fahrerflucht spricht man, wenn jemand von einer Unfallstelle verschwindet, der eines der beteiligten Unfallfahrzeuge gefahren ist. So z. B., wenn zwei Autos auf einer Straße zusammenprallen und einer der beiden Fahrer nach dem Crash nicht auffindbar ist.

Wann ist das Verlassen des Unfallortes Fahrerflucht?

Damit verkehrsrechtlich überhaupt eine Fahrerflucht vorliegt, muss der Unfall im Straßenverkehr passieren und eine andere Person verletzt oder ein fremder Gegenstand beschädigt sein. Nur dann begeht derjenige, der als Autofahrer den Ort des Unfalls verlässt, Fahrerflucht.

Fahrerflucht
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Parkrempler sind kein Kavaliersdelikt.

Daher gilt z. B. für Parkunfälle: Streift man mit seinem Wagen auf einem Privatgrundstück einen anderen Wagen, liegt zwar ein Unfall vor, aber keiner, bei dem man Fahrerflucht begehen kann. Touchiert man hingegen ein anderes Auto im öffentlichen Verkehrsbereich auch nur leicht, z. B. auf dem Parkstreifen, und verschwindet dann einfach, begeht man Fahrerflucht.

Darf man den Unfallort nie verlassen, bevor die Polizei eintrifft?

Doch darf man, manchmal ist es sogar notwendig – allerdings nur in Ausnahmefällen. Um etwa einen Rettungswagen oder die Polizei zur Hilfe zu holen, kann man natürlich sofort den Unfallort verlassen. Dasselbe gilt, wenn man selbst verletzt ist und ins Krankenhaus muss. Wichtig ist nur, dass man sich bei der Polizei zum Unfallgeschehen meldet, sobald es einem möglich ist.

Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?

Je nachdem, wie schwer der Unfall im Straßenverkehr ist, wird die Fahrerflucht verkehrsrechtlich mit unterschiedlich hohen Bußgeldern, bis zu drei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot geahndet. In besonders gravierenden Fällen kann sogar die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Daneben kann es auch sein, dass man sich vor dem Strafgericht zu verantworten hat. Dort droht bei Fahrerflucht eine Geldstrafe und bis zu drei Jahre Haft.

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