Bewerbungsgespräch: Erlaubte und unzulässige Fragen

Die meisten Bewerber fürchten Sie: Fragen des potenziellen Arbeitgebers im Bewerbungsgespräch. Doch nicht allen müssen Sie sich stellen. Wir klären auf, welche Fragen Sie beantworten müssen und welche nicht.

Bewerbungsgespräch

Schwangerschaft und Kinderwunsch

Lange gab es Diskussionen, ob es nicht auch im Interesse des Arbeitgebers sei, zu erfahren, ob eine potenzielle Mitarbeiterin schwanger ist oder einen Kinderwunsch hegt. Allerdings wurde deutlich zugunsten von Frauen entschieden, dass es nicht erlaubt ist, diese Fragen zu stellen, da die Folgen oftmals Diskriminierung sind. Wird Ihnen eine solche Frage also im Bewerbungsgespräch gestellt, müssen Sie diese niemals beantworten.

Erkundigung nach Krankheiten

Ebenso unzulässig sind Fragen nach Krankheiten im Bewerbungsgespräch, es sei denn diese sind relevant für Ihren Beruf. Beispielsweise dürfen Arbeitgeber erfahren, dass Sie an einer ansteckenden Krankheit leiden, wenn Sie sich für einen medizinischen Beruf bewerben. Fragen nach vergangenen – ausgeheilten – Krankheiten sind hingegen allgemein unzulässig.

Religionszugehörigkeit oder politische Gesinnung

Solange Sie sich nicht bei einem so genannten Tendenzarbeitgeber, also der Kirche, einer Partei oder Gewerkschaft, bewerben, dürfen Ihnen keine Fragen zur Religions-, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit gestellt werden.

Nachfrage bezüglich Vorstrafen

Diese Fragen sind nur dann zulässig, wenn Sie relevant für Ihren Arbeitsplatz sind. Dies gilt zum Beispiel, wenn Sie sich als Berufskraftfahrer bewerben und verkehrsrechtliche Vorstrafen haben. Sind Ihre Vorstrafen allerdings bereits getilgt, so können Sie die Frage danach verneinen.

Polizeiliches Führungszeugnis

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber kein vollständiges polizeiliches Führungszeugnis von Ihnen verlangen, denn darin könnten viel mehr Informationen enthalten sein, als dem Arbeitgeber zustehen. Ausnahmen gelten beispielsweise für den öffentlichen Dienst oder wenn Sie sich im Bewachungsgewerbe bewerben.

Erkundigung nach Familienverhältnissen

Ganz gleich, ob die Frage im Bewerbungsgespräch darauf abzielt, herauszufinden, ob Sie in einer Beziehung sind oder welcher Tätigkeit der Partner/die Partnerin nachgeht, sie sind unzulässig. Das gilt ebenso für die Berufe der Eltern oder Geschwister.

Fazit

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass ein Arbeitgeber das Recht hat, Fragen zu stellen. Es gibt jedoch bestimmte Bereiche, in denen dieses Recht ausgeschlossen ist. In Fällen, in denen der Arbeitgeber eine unzulässige Frage stellt und die Nichtbeantwortung dieser Frage zu einer Benachteiligung im Bewerbungsprozess führen könnte, hat der Bewerber das Recht, unehrliche Antworten zu geben, selbst wenn er über besseres Wissen verfügt.


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