Beachtung der Kündigungsfrist des Mieters
Auch wenn man schnellstmöglich in die neue Bleibe ziehen möchte, muss die gesetzliche Kündigungsfrist beim Umzug eingehalten werden. Diese beträgt drei Monate. Der Mieter muss also bei einem unbefristeten Mietvertrag drei Monate vor seinem Auszug eine schriftliche Kündigung beim Vermieter einreichen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit einer kürzeren Kündigungsfrist für Mieter, diese ist im Mietvertrag festzuhalten.
Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses seitens der Mieter ist nur dann möglich, wenn nach §569 BGB ein wichtiger Grund vorliegt.
Renovierungsarbeiten beim Auszug: Was ist Pflicht für den Mieter?
Bei Mietern herrscht häufig Unklarheit darüber, welche Renovierungsarbeiten bei Auszug durchgeführt werden müssen. Grundsätzlich ist es nach § 535 Abs. 1 und § 538 Aufgabe des Vermieters, die notwendigen Renovierungsarbeiten vorzunehmen. Allerdings kann, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, der Mieter zu sogenannten Schönheitsreparaturen verpflichtet werden.
Laut § 29 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zählen zu diesen nur „das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“
Nachmieter suchen
Mieter sind in keinem Fall verpflichtet potenzielle Nachmieter für die Wohnung zu suchen. Dies ist Aufgabe des Vermieters und nur dieser ist befugt solche Entscheidungen zu treffen. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist auch, dass man aus einem Mietvertrag vorzeitig rauskommt, wenn man mindestens drei Nachmieter liefert. Es gibt jedoch Möglichkeiten früher aus dem Vertrag zu kommen und einen Nachmieter zu stellen. Allerdings muss der Mietvertrag entsprechende Klauseln enthalten, beispielsweise die Nachmieterklausel.
Diese besagt, dass das Mietverhältnis auch durch einen geeigneten Nachmieter beendet werden kann, wobei diese Klausel sehr selten vorkommt.
Lärm beim Umzug
Ob Auszug oder Einzug – bei einem Wohnungswechsel ist Lärm vorprogrammiert. Möbel werden aufgebaut, Kisten gepackt, gehämmert, gebohrt oder gesägt. Da sich solche Geräuschkulissen bei einem Umzug nicht vermeiden lassen, müssen Nachbarn den Lärm hinnehmen. Lediglich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten ist der Lärmpegel auf Zimmerlautstärke zu reduzieren.
Nach dem Wohnungswechsel
Ist der Umzug vollbracht, muss der Mieter die Adressänderungen durchführen. Egal ob der Umzug innerhalb einer Gemeinde oder in eine andere Stadt erfolgt ist, die Ummeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt ist verpflichtend. Meist ist dafür eine Frist von bis zu zwei Wochen gesetzt. Zudem sollte das Finanzamt bei Umzug in eine andere Stadt informiert werden.
Auch Fahrzeuge müssen umgemeldet werden, selbst bei Umzug innerhalb eines Ortes. Bestehende Verträge für die alte Mietswohnung müssen mit entsprechendem Vorlauf gekündigt werden, wie Internet, Telefon oder Strom und Gas. Private Angelegenheiten, wie die Bank, Krankenkasse, Versicherungen oder Zeitschriften-Abos, sind ebenfalls auf die neue Adresse umzumelden. Sinnvoll ist in jedem Fall ein Nachsendeauftrag bei der Post, damit keine wichtigen Unterlagen verloren gehen.