Zivil- und Zivilprozessrecht

Bestimmung der Abstandsflächentiefe eines Balkons

Aktenzeichen  M 8 K 15.4958

Datum:
28.11.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 117 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog (vgl. Eyermann, Komm. zur VwGO, 14. Aufl., § 117 Rn. 11) vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 25. Januar 2016 im Verfahren M 8 S. 15.4988 verwiesen.
II.
Die in den Schriftsätzen von 17. Oktober 2016 und 8. November 2016 sowie in der mündlichen Verhandlung klägerseits vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere Entscheidung als im Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2016.
Für die Bestimmung der Abstandsflächentiefe des streitgegenständlichen Balkons ist – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht die Höhe der Balkonplatte, sondern die Oberkante der Balkonbrüstung maßgeblich, und zwar unabhängig davon, ob diese als eine verschiebbare oder transparente Konstruktion ausgestaltet wird. Andere mögliche Baugestaltungen des Balkongeländers sind vorliegend nicht verfahrensgegenständlich und haben auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baueinstellungsverfügung keinen Einfluss.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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