Zivil- und Zivilprozessrecht

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Aktenzeichen  13 U 3470/19

Datum:
20.8.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51086
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

81 O 1234/18 2019-08-14 LGREGENSBURG LG Regensburg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 14. August 2019, Aktenzeichen 81 O 1234/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.000,00 € festgesetzt.


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