Aktenzeichen 13 U 3470/19
Leitsatz
Verfahrensgang
81 O 1234/18 2019-08-14 LGREGENSBURG LG Regensburg
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 14. August 2019, Aktenzeichen 81 O 1234/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.000,00 € festgesetzt.