Zivil- und Zivilprozessrecht

Präkludierte Einwendungen im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage

Aktenzeichen  182 C 21375/19

Datum:
28.4.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42664
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 767 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Klagepartei ist im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage mit den vorgetragenen Einwendungen ausgeschlossen, weil diese bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in den jeweiligen Ausgangsverfahren entstanden sind und von der Klagepartei auch dort erhoben wurden.  (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.800,30 € festgesetzt.

Gründe

Die teilweise zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist teilweise zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, 12, 13 ZPO.
Soweit man in dem Antrag des Klägers unter Ziff. 5. einen eigenen Klageantrag sehen will, so ist dieser bereits unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag ist nicht erkennbar.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Die von der Klagepartei zu den Klageanträgen Ziff. 1. – 3. vorgetragenen Gründe, auf denen die geltend gemachten Einwendungen beruhen, sind vorliegend sämtlich nicht nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in den jeweiligen Verfahren entstanden und damit gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2019, § 767 Rn. 14). Hierauf hat das Gericht den Kläger bereits mit Verfügung vom 11.03.2020 hingewiesen. Bereits dem eigenen klägerischen Vortrag sowie den von ihm vorgelegten Anlagen ist zu entnehmen, dass die von ihm geltend gemachten Einwendungen bereits Gegenstand der jeweiligen Verfahren und der daraufhin ergangenen Endurteile gewesen sind. Bereits dort hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte habe keine gültigen Vollmachten vorgelegt bzw. seien diese von ihm gefälscht worden. Dass der Kläger nach den unstreitig zwischen den Parteien geführten Verfahren nunmehr vorträgt, der Beklagte sei ihm unbekannt, ist nicht nachvollziehbar aber auch nicht entscheidungserheblich.
2. Soweit der Kläger sich gegen die Vollstreckung aus den streitgegenständlichen Kostenfestsetzüngsbeschlüssen wendet, trägt er keine weiteren Gründe als diejenigen, die er gegen die Endurteile anführt, vor. Diese stellen aber keine geeigneten Einwendungen gegen die streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse dar.
3. Der weitere klägerische Antrag unter Ziffer 4. auf Herausgabe der Schuldtitel analog § 371 BGB ist ebenfalls unbegründet. Dieser Herausgabeanspruch würde eine rechtskräftig zugunsten des Schuldners entschiedene Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO voraussetzen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vollstreckungsabwehrklagen sind nach dem soeben Ausgeführten unbegründet.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 3 ff. ZPO, 48 Abs. 2, 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei jeweils der Nennwert der vollstreckbaren Ansprüche anzusetzen war.


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