Zivil- und Zivilprozessrecht

Unrichtigkeit, Zinsanspruch, berichtigt, ZPO, offenbare Unrichtigkeit

Aktenzeichen  22 O 13512/19

Datum:
22.7.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51475
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

22 O 13512/19 2020-07-10 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Der Tenor des Urteils vom 10.07.2020 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
„1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 265.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2018 sowie weitere 3.694,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.05.2018 zu zahlen.“

Gründe

Aus den Entscheidungsgründen (Ziffer 4) ergibt sich, dass das Gericht den nunmehr tenorierten Zinsanspruch geprüft und im Ergebnis als begründet angesehen hat. In diesem Fall handelt es sich daher um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO, die berichtigt werden kann (vgl. Musielak/Voit/Musielak, 17. Aufl. 2020, ZPO § 319 Rn. 7).


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