Zivil- und Zivilprozessrecht

Unterbrechung der Verjährung durch Verteidigung gegen Vollstreckungsabwehrklage

Aktenzeichen  3 U 4760/15

Datum:
9.11.2016
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 212 Abs. 1 Nr. 2
ZPO ZPO § 767, § 829

 

Leitsatz

1. Besteht die Forderung, wegen der ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen ist, nicht oder zur Zeit der Zustellung an den Drittschuldner nicht mehr, ist die Pfändung gegenstandslos. (redaktioneller Leitsatz)
2. Stellt der Gläubiger einen Antrag auf Abweisung der vom Schuldner betriebenen Vollstreckungsgegenklage, ist hierin in entsprechender Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB von einem Antrag auf (eine weitere) gerichtliche Vollstreckungshandlung auszugehen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

7 O 1050/91 1991-10-25 Endurteil LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein in Ziffer I. und II. wie folgt abgeändert:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 25.10.1991 (Az.: 7 O 1050/91) sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Traunstein vom 27.11.1991 (Az.: 7 O 1050/91) wird insoweit für unzulässig erklärt, als sie die in dem Urteil vom 25.10.1991 titulierten Zinsen von 4% aus dem Betrag von DM 60.000,– seit dem 01.06.1992 bis 01.07.2012 und die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.09.1991 titulierten Zinsen von 4% aus 5.842,56 DM seit dem 01.01.1992 bis 01.07.2012 betrifft. Im Übrigen wird die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen.
2. Die Kosten des erstinstanziellen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert wird für das erstinstanzielle Verfahren in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Traunstein vom 17.11.2015 sowie für das Berufungsverfahren auf 80.224,95 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten um die vom Kläger begehrte Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.10.1991 (Anlage K 1) sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.11.1991 (Anlage K 2), hinsichtlich deren der Beklagte als Rechtsnachfolger in die Gläubigerstellung eingetreten ist.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 17.11.2015 (Bl. 96/103 d. A.) Bezug genommen.
Mit dem am 17.11.2015 verkündetem Urteil hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Endurteil sowie Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt für unzulässig erklärt und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Mit seiner Berufung rügt der Beklagte einerseits, dass die tatbestandlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils unzureichend seien, zum anderen dass die Entscheidung auch rechtsfehlerhaft sei.
Aus dem Tatbestand selbst sei letztlich nicht ersichtlich, wer eigentlich gegen wen Ansprüche geltend gemacht habe und wer Erfüllung dieser Ansprüche in welcher Weise im Einzelnen behaupte. Darüber hinaus sei dem Urteil nicht zu entnehmen, dass der Kläger der Fa. T. I. s.r.o. ein Darlehen gewährt habe, wann dieses gewährt worden sei, wann die Rückzahlung fällig geworden sei und vor allem, dass Darlehensvaluta in das Vermögen der Fa. T. I. s.r.o. eingeflossen sei. Die vorgelegte Buchungsbestätigung der eigenen, vom Kläger als „Geschäftsführer“ geführten Firma sei unzureichend. Diese Bescheinigung der Steuerberaterin, die von ihm bzw. der Fa. T. I. s.r.o. bezahlt wird, könne nichts anderes bescheinigen und bestätigen als Behauptungen, die sich aus einem Blatt Papier ergäben, welches wiederum ihr vorgelegt worden war.
Tatsächlich beweise die Herstellung einer privaten Urkunde nur, dass der Aussteller eine solche private Urkunde hergestellt habe, sie beweise nicht, dass der dort wiedergegebene Sachvortrag der Wahrheit und Richtigkeit entspreche.
Die Rechtsausführungen des Erstgerichts zur angeblich beachtlichen Verjährung von Zinsansprüchen stellten offensichtlich nur einen Annex dar, im Hinblick darauf, dass das Erstgericht ohnehin meine, die titulierte Forderung sei erfüllt worden, so dass es auf die Verjährung der Zinsen gar nicht mehr ankäme.
Auf dieser Grundlage, der Klage ohnehin stattgeben zu wollen, habe das Erstgericht ausgeführt, dass es von einer Zinsverjährung ausgehe, was rechtsfehlerhaft sei. Das Erstgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, es stelle einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, wenn mit der Klageerwiderung die Beiziehung der Vollstreckungsakten beantragt worden sei, dies mangels hinreichend konkreten Sachvortrags aber nicht zu erfolgen hatte.
Im Übrigen hätte das Erstgericht auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB prüfen müssen, ob ein Titelschuldner wegen Zinsen für eine gegen ihn titulierte Forderung Verjährung einwenden könne, wenn er sich solcher Maßnahmen bediene, die dazu führten, dass der Titelgläubiger eine Vollstreckung aus wirtschaftlichen Gründen unterlasse.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Berufungsbegründung vom 19.02.2016 (Bl. 118/128 d. A.) und die weiteren bis zum Fristende nach § 128 Abs. 2 ZPO eingereichten Schriftsätze der Beklagtenvertreterin Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
I. das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 6 O 3220/13, den damaligen Beklagtenvertretern zugestellt am 19.11.2015, aufzuheben,
II. die Klage abzuweisen und die Kosten beider Instanzen dem Kläger aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Berufungsklägers vom 21.12.2015 als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das ergangene Urteil. Das Erstgericht sei aufgrund der informatorischen Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.10.2015 sowie aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass die titulierte Hauptforderung samt bis Rechtskraft angefallener Zinsen vollständig durch den Kläger als Drittschuldner gegenüber der T. I. S.R.O. beglichen worden sei. Das Gericht habe ausgeführt, warum es den Ausführungen des Klägers gefolgt sei, ferner dargelegt, dass es ihn für glaubwürdig halte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts lasse keine Fehler erkennen. Das Berufungsgericht dürfe seine eigene Beweiswürdigung nicht an die Stelle derjenigen des erstinstanzlichen Gerichts setzen, sondern müsse letztere nur darauf überprüfen, ob sie Rechtsfehler aufweise, auf denen das Urteil beruhe; dies sei hier offensichtlich nicht der Fall.
Klägerseits sei ein Sachkonto aus der Buchhaltung mit der Anlage K 11 vorgelegt worden. Bei dem Sachkonto handele es sich um ein so ausdrücklich bezeichnetes Darlehenskonto. Ausweislich Anlage K 11 sei am 17.07.2013 aus dem Sachkonto „Darlehen B.“ ein Ausgleich in Höhe von € 38.900,07 erfolgt. Diese Buchung habe die Steuerberaterin Frau Bu. am 10.01.2014 bestätigt (vgl. Anlage K 10), die sicher nichts bestätigen würde, was sie nicht in ihren eigenen Unterlagen nachvollziehen könnte. Diese Unterlagen reichen zum Nachweis für das Vorliegen einer Darlehensvaluta aus und seien durch das Gericht auch richtigerweise als ausreichend erachtet worden.
Der Kläger und Berufungsbeklagte habe, was die Verjährung der Zinsen angehe, keine „Maßnahmen“ getätigt, die dazu geführt hätten, dass eine Vollstreckung aus wirtschaftlichen Gründen unterlassen worden sei. Allerdings habe der Beklagte und Berufungskläger eben nicht regelmäßig genug Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt, um eine Verjährung zu verhindern.
Im Übrigen wird auf den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 08.04.2016 (Bl. 132/137 d. A.) und die weiteren bis zum Ende der Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs. 2 ZPO eingereichten Schriftsätze der Klägervertreter verwiesen.
Der Senat hat am 29.06.2016 (Protokoll Bl. 141/145 d. A.) mündlich verhandelt und mit Beschluss vom 27.07.2016 die Beiziehung von Akten, in die beide Parteivertreter Einsicht erhielten, angeordnet. Es erging Beschluss zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatznachlass bis 08.10.2016.
II. Der Senat sah keinen Anlass zu einer Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eingeleitete polizeiliche bzw. staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gemäß § 149 ZPO. Der dem Senat unterbreitete Sachverhalt reicht aus, um eine Entscheidung über die Berufung treffen zu können. Es ist nicht erkennbar, welche erst noch zu ermittelnden Umstände Einfluss auf die Entscheidung des Senats, zumal unter dem Gesichtspunkt der Nichtzulassung neuer Angriffsmittel, hätten nehmen können. Die Berufung ist zulässig und überwiegend auch begründet. Sie führt zur teilweisen Abänderung des Endurteils, das nur insoweit Bestand hat, als die titulierten Zinsforderungen teilweise von der Einrede der Verjährung erfasst werden.
1. Die titulierten Hauptforderungen aus dem Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 25.10.1991 (7 O 1050/91) und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Traunstein (7 O 1050/91) vom 27.11.1991 beide jeweils dem Beklagten in vollstreckbarer Ausfertigung als Rechtsnachfolger der Klagepartei erteilt, bestehen nach wie vor.
Dies resultiert aus folgenden Erwägungen:
– Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Geschäfts-Nr.: 2 M 2102/12) des Amtsgerichts Mühldorf am Inn (Anlage K 4) vom 15.11.2012 ist unwirksam: Der Pfändung der vorstehend angegebenen Forderungen des Beklagten (Schuldner) gegen den Kläger (Drittschuldner) lag ausweislich des Forderungskontos zu diesem Beschluss im wesentlichen folgende Forderung/Titel der Fa. T. I. s.r.o. (Gläubiger) gegen den Beklagten (Schuldner) zugrunde: 22.379,32 € (43.770,15 DM) Hauptforderung, festgesetzt mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mühldorf (Az.: 2 F 0057/91) vom 26.07.1995 in Sachen N. gegen N. Diesen hatte der seinerzeitige anwaltliche Vertreter des Beklagten Rechtsanwalt A. (hier Streithelfer des Klägers) gegen den Beklagten erwirkt. Die 2. Ausfertigung (!) dieses Beschlusses erhielt eine Rechtsnachfolgeklausel zugunsten der Fa. T.i. s.r.o. am 19.10.2012, zurückgehend auf den Nachweis der Rechtsnachfolge mittels Notarurkunde.
– Die entsprechende Abtretung gegen Zahlung von (nur!) 5.000 € (vgl. Gründe des Endurteils des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn, Akt.z. 3 F 429/13, vom 23.07.2014) erfolgte mit notariellem Vertrag vom 05.09.2012 (UR-Nr. K 1321/2012) vor dem Notar Alexander K., R.
– Die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.11.2012 aufgeführte Forderung von 43.770,15 DM (22.379,32 €) war – ausweislich der dem nachbenannten Beschluss beigegebenen Forderungsaufstellung – bereits Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn (Geschäfts-Nr. 2 M 20565/99 (Anlage B 1) vom 14.05.1999 (Zwangsvollstreckungssache Rechtsanwalt Rolf A. gegen Bartholomäus N.); nach dieser Forderungsaufstellung vom 12.05.1999 war aber der Stand des Forderungskontos durch laufende Zahlungen bereits auf 28.518,20 DM zurückgeführt worden war.
– In dem daraufhin vom Schuldner (Beklagten) eingeleiteten Vollstreckungsschutzverfahren 2 F 0612/00 vor dem Amtsgericht Mühldorf am Inn verglichen sich dieser und der Gläubiger Rechtsanwalt A. am 22.04.2002 dahingehend, dass der Schuldner (Beklagte) noch 13.000,– € bezahlen musste, der Rest erlassen wurde. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Gläubigers Rechtsanwalt A., nämlich Rechtsanwalt Rudolf Ni., Landshut, hatte den Vergleichsbetrag von 13.000,– € am 03.06.2002 aus vom Schuldner (Beklagten) hinterlegten Geld bei der Landesjustizkasse abgerufen. Der Verkauf der nach Angaben von Rechtsanwalt Rolf A. (ein unter Akt.z. 303 Js 21498/13 wegen Vorwurf des Betrugs geführtes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wurde eingestellt !) noch in vollem Umfang offenen Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss mit notariellem Vertrag vom 05.09.2012 gegen 5.000,– € an die Beklagte betraf damit eine bereits erloschene Forderung.
– Dies hatte die Konsequenz, dass im Verfahren Amtsgericht Mühldorf, Az.: 2 F 429/13 (N. gegen T. I. s.r.o. wegen Vollstreckungsabwehrklage), die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mühldorf vom 26.07.1995, Gz.: 2 F 0057/91, für unzulässig erklärt und die dortige Beklagte verurteilt wurde, die ihr erteilte zweite vollstreckbare Ausfertigung des genannten Kostenfestsetzungsbeschlusses – diese hatte mit Schreiben vom 06.09.2012 Rechtsanwalt Rolf A. beantragt und dabei anwaltlich versichert, dass ihm das Original nicht vorliege -. an den Kläger herauszugeben.
Tatsächlich war die Pfändung der streitgegenständlichen Forderung nicht wirksam. Wenn nämlich die Forderung, wegen der ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen ist, nicht oder zur Zeit der Zustellung an den Drittschuldner nicht mehr besteht, ist die Pfändung gegenstandslos (vgl. Thomas/Putzo, 36. Aufl. 2016, Bearbeiter Seiler, § 829, Rn. 27). Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten konnte die Wertigkeit der klägerseits vorgelegten Zahlungsbestätigung vom 17.07.2013 (Anlage K 5), der Buchungsbestätigung (Anlage K 9) und der weiterhin vorgelegten Anlagen K 10, K 11 sowie der vor dem Erstgericht protokollierten Angaben des Klägers offen bleiben. Wenn eine Zahlung geleistet wurde, dann eine solche, die nicht gegenüber dem zutreffenden Gläubiger erfolgt ist und somit nicht zum Erlöschen der Forderung geführt hat.
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Berufung gegen das Ersturteil, was die titulierte Hauptforderung (gleiches gilt für die Hauptforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss) angeht, als begründet.
2. Anders verhält es sich hinsichtlich der in den streitgegenständlichen Titeln aufgeführten Zinsen. Hier ist eine differenzierte Betrachtung angezeigt.
a) Zinsen bis zur Rechtskraft des Urteils oder des Kostenfestsetzungsbeschlusses unterfallen der 30-jährigen Verjährungsfrist.
Die Berufung des hiesigen Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein (7 O 1050/91) vom 25.10.1991 wurde mit Endurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29.04.1992 zurückgewiesen. Antrag auf Zulassung der Revision wurde nicht gestellt, so dass das Urteil seit 31.05.1992 rechtskräftig ist.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss, der 4% Zinsen seit dem 29.10.1991 beinhaltet, datiert vom 27.11.1991 und wurde zugestellt am 30.11.1991, Rechtskraft trat am 31.12.1991 ein.
Hinsichtlich der vorstehend angesprochenen Zinsen (d. h. 4% Zinsen aus 60.000 DM vom 20.03.1991 bis 31.05.1992 und 4% Zinsen aus 5.842,56 DM seit 29.10.1991 bis 31.12.1991) kann sich der Kläger nicht auf Verjährung berufen..
b) Am 02.07.2012 sprach der Beklagte bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Eggenfelden vor, bat um Weiterleitung der Vollstreckungsunterlagen an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht Eggenfelden und erteilte dem örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher den Auftrag, folgende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung seiner Ansprüche zu ergreifen:
– die zwangsweise Beitreibung seiner Forderung,
– die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind bzw. diese zu schaffen.
Dieser Antrag wurde an den Gerichtsvollzieher As. weitergeleitet und erhielt das Aktenzeichen: 7 DR 1770/12; der Gerichtsvollzieher bestimmte Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf 02.08.2012. Auf den Widerspruch hinsichtlich Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde das Amtsgericht Eggenfelden, Abteilung für Vollstreckungssachen, unter dem Az.: M 1704/12 befasst und wies mit Beschluss vom 13.06.2013, rechtskräftig seit 29.07.2013, den Widerspruch der Schuldnerpartei gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurück.
Der Gerichtsvollzieher As. bestimmte am 29.07.2013 Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 26.08.2013.
Die Zwangsvollstreckung insoweit wurde mit Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 23.08.2013 (Bl. 8/9 d. A.) gegen Sicherheitsleistung von 25.000,– € einstweilen eingestellt. Dies führte jedoch nach § 212 Abs. 3 BGB nicht zum rückwirkenden Wegfall des Neubeginns der Verjährung. Im Übrigen hat sich der Beklagte (Gläubiger), zuletzt durch Antragstellung vor dem Senat gemäß Protokoll vom 29.06.2016, gegen die vom Beklagten (Schuldner) erhobene Vollstreckungsabwehrklage verteidigt, so dass in entsprechender Anwendung von § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB von einem Antrag auf (eine weitere) gerichtliche Vollstreckungshandlung auszugehen ist (vgl. Palandt, 75. Aufl. 2016, Bearbeiter Ellenberger, § 212, Rn. 9). Der am 02.07.2012 gestellte Antrag unterbrach somit wirksam die Verjährung für die ab dem 02.07.2009 angefallenen Zinsen gemäß Titulierung des streitgegenständlichen Endurteils sowie Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Aus dem Vorgang 7 DR 1693/12 des Gerichtsvollziehers As. (beinhaltend Vollstreckungsprotokoll vom 09.07.2012) ergibt sich kein früherer Verjährungsbeginn, da diese Sonderakte gleichfalls auf die Vorsprache des jetzigen Beklagten vom 02.07.2012 beim Amtsgericht Eggenfelden zurückgeht.
c) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 04.09.2006 (Geschäfts-Nr. 1 M 2834/04, Anlage zu Bl. 3 der Beiakte AG Eggenfelden) liegt gegenüber dem Antrag vom 02.07.2012 zeitlich zu lange zurück, um einen Neubeginn der Verjährung für vor dem 02.07.2009 angefallenen Zinsen zu ermöglichen. Abgesehen davon wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 04.09.2006 mit Beschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 14.11.2013 aufgehoben (vgl. Bl. 4/5 d. A. M 2834/04 AG Eggenfelden).
d) Soweit der Beklagte den erhobenen Verjährungseinwand unter Hinweis auf das Verbot unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB als unbeachtlich ansieht, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich schon mit Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage am 21.08.2013 auf die Einrede der Verjährung berufen hat, wogegen seitens der Beklagtenpartei lediglich unter Angabe einiger Aktenzeichen von (teilweise nicht existierenden) Sonderakten des Gerichtsvollziehers sowie von Aktenzeichen amtsgerichtlicher Vollstreckungsakten vorgetragen wurde, die Verjährung sei unterbrochen (vgl. Klageerwiderungsschrift vom 08.10.2013 Ziffer 4).
Darauf, dass zwischen den Vollstreckungsversuchen eine zu große zeitliche Lücke bestände, wurde noch mit klägerischem Schriftsatz vom 05.10.2015 (Bl. 72/73 d. A.) hingewiesen, ohne dass der Beklagtenvertreter in der ihm im Termin vom 05.10.2015 hierzu eingeräumten Schriftsatzfrist mehr dazu vortrug als dass es bereits am 24.07.1996 eine Pfändung des klägerischen Nießbrauchsrechts an einem Grundstück in Stubenberg, Landkreis Rottal-Inn gegeben habe. Das Erstgericht hat sich in seinem Endurteil auch mit der Thematik der Verjährung der titulierten Zinsen auseinandergesetzt (vgl. Ziffer 2b. der Entscheidungsgründe). Der – klägerseits bestrittene – Vortrag des Beklagten zur unzulässigen Rechtsausübung in Form von Verhinderung der Vollstreckung durch vorgetäuschte Auslandsabwesenheit ist damit in der Berufungsinstanz neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Abgesehen davon ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht schlüssig, weshalb der Beklagte zwischen den einzelnen dokumentierten Vollstreckungsversuchen zu lange zeitliche Intervalle hat eintreten lassen.
e) Von daher war der Vollstreckungsgegenklage teilweise zu entsprechen und insoweit die Berufung zurückzuweisen.
III. Entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben aufzuerlegen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Der Streithelfer hat in dieser Konstellation die Kosten der Streithilfe selbst zu tragen (§§ 101 Abs. 1, 98 ZPO, vgl. auch Zöller, ZPO, 31. A. 2016, Bearb. Herget, § 101, Rd.nr. 11).
IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
V. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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