Zivil- und Zivilprozessrecht

Unzulässigkeit eines Antrages auf Ausschluss eines Behördenmitarbeiters wegen Besorgnis der Befangenheit

Aktenzeichen  S 9 AS 357/17

Datum:
31.7.2017
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 56a S. 1
SGB III SGB III § 328 Abs. 1 S. 1
SGB X SGB X § 17

 

Leitsatz

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidungen zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (§ 56a Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Hierzu gehört auch ein Antrag auf Ausschluss eines Behördenmitarbeiters wegen Besorgnis der Befangenheit. (Rn. 20)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Da die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat das Gericht von der Möglichkeit, durch Gerichtbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, Gebrauch gemacht. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Beklagte hat sein Einverständnis zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erteilt.
Die Klage ist unzulässig. Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, vgl. § 56a Satz 1 SGG. Nach § 56a SGG ist auch ein Antrag auf Ausschluss eines Behördenmitarbeiters wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 56a, Rdnr. 8 – BAYERN.RECHT). Hierfür steht der Klägerin im Verwaltungsverfahren ein Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 17 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) zur Verfügung. Die Klägerin hat zwar kein subjektives Ablehnungsrecht. Einen ihr bekannten Ablehnungsgrund muss sie aber noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorbringen, da er sonst damit in einem späteren Klageverfahren ausgeschlossen ist (Roller in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 17, Rdnr. 6 und 8 – BAYERN.RECHT).
Daher war die unzulässige Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.


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