Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
öffentliche Einrichtung, Widerruf von Zuweisungen für die Benutzung der Großmarkthalle, Steuerhinterziehung durch den Zuweisungsempfänger als Widerrufsgrund, Ausschluss des Zuweisungsempfängers als untaugliches milderes Mittel
Ausschluss vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung, schwerwiegende Gründe im Verhalten der Sorgeberechtigten, wiederholter Verstoß gegen das Quarantänegebot für Kontaktpersonen von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen, Anhörungspflicht