IT- und Medienrecht

Antragsgegner, Antragsteller, Schriftsatz, Antragsschrift, Sicherheit, Unterlagen, Nachteil, Zeitschrift, Tatsache, rechtswidrig, unerheblich, Bezug, dargelegt, Bezeichnungen

Aktenzeichen  123 C 1609/21

Datum:
2.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 3327
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Aschaffenburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, den Namen „Z.“ und die Internet-Domain „z…-online.com“ zu verwenden.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 14.12.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen und den Schriftsatz des Antragsgegners vom 23.12.2021 Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig; das Amtsgericht ist sachlich zuständig, da eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, deren Wert nicht mit mehr als 5000 € zu bemessen ist.
Der Antrag ist auch begründet.
Ein Verfügungsanspruch besteht.
Der Antragsteller hat mit der erforderlichen Sicherheit dargelegt, dass der Antragsgegner die streitgegenständlichen Internet-Zeitschrift rechtswidrig zum Nachteil des Antragstellers verwendet.
Antragsteller und Antragsgegner waren bis September 2021 Mitherausgeber der streitgegenständlichen Online-Zeitschrift „Z.“ und in dieser Funktion Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft. Dabei ist unerheblich, wer die Gesellschaftsgründung initiiert oder ein Konzept erarbeitet hat. Entsprechend dem Gesellschaftszweck lag zur Überzeugung des Gerichts die Einlage des Antragsgegners in der Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte an dem Namen „Z.“ und der zugehörigen Internet-Domain. Infolge Kündigung der Gesellschaft durch den Antragsgegner, war dieser nicht berechtigt, die Zeitschrift unter Ausschluss des Antragstellers weiterzuführen und den Internet-Auftritt zu verwenden.
Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Tatsache, dass der Antragsgegner selbständig die Zeitschrift mit den streitgegenständlichen Bezeichnungen fortführt. Dabei ist unerheblich, wenn die Zeitschrift bei identischer Abkürzung eine geringfügig andere Bezeichnung erfahren hat.


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