Verwaltungsrecht

13 T 15372/21

Aktenzeichen  13 T 15372/21

Datum:
25.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
SpuRt – 2022, 57
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

231 C 18299/21 2021-11-19 Bes AGMUENCHEN AG München

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.11.2021 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, da es jedenfalls an einem Verfügungsgrund fehlt:
Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung kann abgelehnt werden, wenn die Mitgliederversammlung für den bezeichneten Beratungs- und Beschlussgegenstand nicht zuständig ist (Stöber/Otto, Hdb. z. Vereinsrecht, 12. Aufl., Rn. 814). Das ist hier der Fall. Nach § 15 Nr. 5 S. 2 der Satzung des Antragsgegners ist die Geschäftsführung für den Bereich Fußball (vereinsunmittelbarer und ausgegliederter Bereich) ausschließlich Aufgabe des Präsidiums.
Diese Übertragung ist zulässig, da der Kernbereich nicht betroffen ist (Staudinger/Schwennicke, BGB 2019, § 32 Rn. 8 ff, § 38. Rn. 285 ff.).
Verlagert die Satzung wirksam eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung auf eine andere Stelle, ist dies für die Mitgliederversammlung bindend. Unbenommen bleibt der Mitgliederversammlung, durch Satzungsänderung die betreffende Zuständigkeit zu sich zurückzuholen, oder sie kann durch Weisungen an die entsprechende Stelle die entsprechende Stelle ihren Willen durchsetzen, wenn nicht die satzungsmäßige Zuständigkeitsdelegation die Weisungsfreiheit der anderen zuständigen Stelle bezweckt (BeckOGK-Notz, Stand 15.9.2018, § 32 BGB, Rn. 24 m.w.N.; s. auch OLG Celle Beschluss vom 28.8.2017, 20 W 18/17).
Dabei darf die Satzung als Vereinsverfassung nur aus sich heraus und nur einheitlich ausgelegt werden. Einzelne Regelungen dürfen also nicht isoliert betrachtet, sondern müssen m Regelungszusammenhang der Gesamtheit der Satzungsvorschriften verstanden werden (OLG Celle a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Dabei beschränkt sich hier die Bedeutung des Wortes ausschließlich in § 15 Nr. 5 S. 2 der Satzung nicht darauf, dass (gegenüber S. 1) der Aufgabenbereich nicht übertragen werden kann; denn insoweit wäre es ausreichend gewesen, in S. 1 eine Ausnahme zu statuieren. Vielmehr ist das gewählte Wort ausschließlich als Ausschluss anderer Organe zu begreifen. Dies erhellt auch durch § 15 Nr. 5 S. 3 der Satzung, wonach der Präsident und der erste Vizepräsident dem Aufsichtsrat als geborene Mitglieder angehören. Inhaber von Entsendungsmandaten haben die gleichen Rechte wie gewählte Aufsichtsratsmitglieder, auch sie unterliegen nicht den Weisungen des Entsendungsberechtigten (Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl., § 101, Rn. 12 m.w.N.).
Soweit der Antrag zur Jahreshauptversammlung als Einwirkung auf den Präsidenten und den ersten Vizepräsidenten als Mitglieder des Aufsichtsrates zu verstehen sein sollte, was nach der Begründung des Antrags (5. Umsetzung) der Fall sein könnte, widerspräche dies aktienrechtlichen Vorgaben. Vor diesem Hintergrund kann die Geschäftsführungstätigkeit des Präsidenten und des ersten Vizepräsidenten als Mitglieder des Aufsichtsrates nur eine ausschließliche sein.


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