IT- und Medienrecht

Nochmalige Wiederholung einer eA, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen auszusetzen – Überwiegen der mit einer Vollstreckung verbundenen Nachteile gegenüber öffentlichem Interesse an Vollstreckung bei sehr geringem Strafrest

Aktenzeichen  2 BvR 542/09

Datum:
10.6.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110610.2bvr054209
Normen:
Art 103 Abs 2 GG
§ 370 Abs 1 Nr 1 AO
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
§ 6a Abs 1 S 1 Nr 1 UStG
§ 6a Abs 3 S 1 UStG
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 5. Februar 2009, Az: 1 StR 354/08, Beschlussvorgehend BGH, 20. November 2008, Az: 1 StR 354/08, Beschlussvorgehend BVerfG, 23. Juli 2009, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 14. Januar 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 14. Juli 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 15. Dezember 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 16. Juni 2011, Az: 2 BvR 542/09, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 23. Juli 2009 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über
die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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