Aktenzeichen 2 BvC 8/11
§ 24 S 2 BVerfGG
§ 48 BVerfGG
§ 6 Abs 6 S 1 Alt 1 BWahlG
Gründe
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt offensichtlich der Erfolg versagt. Das Bundesverfassungsgericht hat das in § 6 Abs. 6 Satz
1 Alternative 1 BWahlG vorgesehene und von dem Beschwerdeführer mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde gerügte Quorum von 5 vom
Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, das eine Partei erreichen muss, um bei der Verteilung der Bundestagssitze
auf die Landeslisten berücksichtigt zu werden, als verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 ;
122, 304 ). Die Erwägungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Der Beschwerdeführer ist durch den Berichterstatter
mit Schreiben vom 14. Juni 2011 auf die Bedenken gegen seinen Antrag hingewiesen worden. Hierzu hat er sich nicht geäußert.