Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit einer Volksabstimmung gem Art 60 Verf BW mit Landesverfassungsrecht kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde nach Art 93 Abs 1 Nr 4a GG – ausnahmsweise Zulässigkeit einer gegen eine Gesetzesvorlage gerichteten Verfassungsbeschwerde nicht dargetan – hier: Volksabstimmung in Baden-Württemberg über Gesetzesentwurf zur Kündigung der S 21-Finanzierungsverträge

Aktenzeichen  2 BvR 2333/11

Datum:
21.11.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111121.2bvr233311
Normen:
Art 93 Abs 1 Nr 4a GG
§ 90 Abs 1 BVerfGG
Art 60 Abs 3 Verf BW
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.

2
1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung
wenden und deren Unvereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung Baden-Württemberg, insbesondere mit
Art. 60 LVerf BW, rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von
Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber
eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 6, 376 ; 60, 175 ; 64, 301 ;
BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 – 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002, S. 73).

3
2. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus – unter anderem auf Grundrechte gestützte – Einwände gegen die zur Abstimmung
gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil das Gesetz noch nicht beschlossen,
geschweige denn verkündet ist (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 11, 339 ; 68, 143 ). Ob für besondere Ausnahmefälle
die Möglichkeit anzuerkennen ist, eine Verfassungsbeschwerde schon früher zu erheben (offenlassend BVerfGE 125, 385 ;
126, 158 ), bedarf keiner Entscheidung, denn dass ein Ausnahmefall vorläge, in dem der wirksame Schutz von Grundrechten
dies erforderte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4
3. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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