Medizinrecht

Nichtannahmebeschluss: Verwarnung wegen Durchführung einer unangemeldeten Versammlung im Ergebnis nicht zu beanstanden – hier: Anmeldung bei unzuständiger Behörde und Fehlen von Anhaltspunkten für Weiterleitung an zuständige Behörde

Aktenzeichen  1 BvR 629/13

Datum:
17.4.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150414.1bvr062913
Normen:
Art 8 Abs 1 GG
Art 8 Abs 2 GG
§ 59 StGB
§ 14 Abs 1 VersammlG
§ 26 Nr 2 VersammlG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 15. Januar 2013, Az: III-4 RVs 132/12, Beschlussvorgehend LG Münster, 10. September 2012, Az: 14 Ns 540 Js 206/11 – 16/12, Urteilvorgehend AG Ahaus, 11. April 2012, Az: 2 Cs-540 Js 206/11-196/11, Urteil

Gründe

1
Die angegriffenen Entscheidungen halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Das Landgericht stützt die Verwarnung des Beschwerdeführers nicht schon für sich tragend darauf, dass dieser die von ihm veranstaltete Versammlung bei der unzuständigen Behörde angezeigt hat. Vielmehr stellt es maßgeblich auch darauf ab, dass keine hinreichenden Umstände ersichtlich seien, auf die der Beschwerdeführer die Annahme hätte stützen können, die Anmeldung werde an die zuständige Versammlungsbehörde weitergeleitet. Diese Würdigung ist vertretbar.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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