IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl der Rückverlegung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug: eA gem § 32 Abs 1 BVerfGG zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens grds unstatthaft

Aktenzeichen  2 BvQ 43/17

Datum:
21.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170721.2bvq004317
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§§ 108ff StVollzG
§ 10 StVollzG
§ 108 StVollzG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 1. November 2016, Az: 01 StVK-Vollz.-665/16, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2010 – 1 BvR 1725/10 -, juris, und vom 21. Dezember 2011 – 1 BvQ 44/11 -, juris). Es konnte daher nicht überprüft werden, ob – wie von dem Antragsteller vorgetragen – das Landgericht den erneuten Eilantrag vom 6. Mai 2017 tatsächlich in einer den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügenden Weise verzögert bearbeitet hat.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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