IT- und Medienrecht

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

Aktenzeichen  2 BvR 1562/17

Datum:
9.1.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180109.2bvr156217
Normen:
Art 1 Abs 1 GG
Art 2 Abs 1 GG
Art 12 Abs 1 GG
Art 13 Abs 1 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
§ 94 StPO
§ 97 Abs 1 Nr 3 StPO
§ 98 StPO
§ 103 StPO
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG München I, 7. Juni 2017, Az: 6 Qs 12/17, Beschlussvorgehend LG München I, 7. Juni 2017, Az: 6 Qs 9/17, Beschlussvorgehend AG München, 26. April 2017, Az: ER II Gs 4214/17, Beschlussvorgehend AG München, 21. März 2017, Az: ER II Gs 2811/17, Beschlussvorgehend AG München, 6. März 2017, Az: ER II Gs 2238/17, Beschlussvorgehend BVerfG, 25. Juli 2017, Az: 2 BvR 1562/17, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 27. Juni 2018, Az: 2 BvR 1562/17, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2017 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

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