IT- und Medienrecht

Kammerbeschluss: Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer eA

Aktenzeichen  2 BvR 2627/18

Datum:
22.5.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190522.2bvr262718
Normen:
§ 90 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 30. November 2018, Az: 2 Ausl A 153/18, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 30. Oktober 2018, Az: 2 Ausl A 153/18, Beschlussvorgehend BVerfG, 13. Dezember 2018, Az: 2 BvR 2627/18, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 16. Januar 2019, Az: 2 BvR 2627/18, Einstweilige Anordnung

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Damit wird die am 13. Dezember 2018 erlassene und am 16. Januar 2019 wiederholte einstweilige Anordnung gegenstandslos.

Gründe

1
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 die Verfassungsbeschwerde und seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen. Nach Wegfall der Verfassungsbeschwerde wird die bereits erlassene einstweilige Anordnung gegenstandlos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

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